Eigentumswechsel und Grundschuld trotz Vormerkung an Teilfläche eingetragen

  • Im Grundbuch wurde im Jahr 2014 eine Auflassungsvormerkung bzgl. einer Teilfläche für A eingetragen.

    Der Antrag auf Teilung und Abschreibung sowie Eintragung der Eigentumsänderung hinsichtlich dieser Teilfläche ist am 04.04.2015 beim Grundbuchamt eingegangen, bis heute aber noch nicht vollzogen worden.

    Am 01.06.2016 ist ein weiterer Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung auf B sowie auf Eintragung einer Grundschuld beim Grundbuchamt eingegangen, der sich allerdings auf die gesamte Fläche - ohne Berücksichtigung der vorgenannten Teilfläche - bezog. Diese Eigentumsänderung und die vorgenannte Grundschuld wurden am 15.06.2016 eingetragen.

    Wie ist mit dem verbliebenen erstgenannten Antrag zu verfahren?

    M.E. wurde zwar das Eigentum und die Grundschuld richtigerweise eingetragen, der Auflassungsvormerkung an der Teilfläche gegenüber sind diese Eintragungen aber relativ unwirksam.

    Eine Möglichkeit wäre, die Pfandentlassung der Grundschuldgläubigerin sowie eine entsprechende Genehmigung der Eigentumsübertragung der Teilfläche durch den derzeitigen Eigentümer.

  • :confused: ich hätte den Antrag vom 04.04.2015 als vorrangigen Antrag gewertet (§ 18 GBO). Hinsichtlich der Teilfläche hätten sich beide Anträge widersprochen und insoweit ja auch dasselbe Recht (Eigentum) betroffen.

    Wieso ist der 2. Antrag vollzogen worden und der erste hingegen nicht?:gruebel:

    Das kann ich nicht sicher sagen, da ich damals noch nicht zuständig war. Ich habe die Sache erst jetzt bekommen. Der erste Antrag ist aber Teil eines sehr umfangreichen Verfahrens, das vermutlich nicht einfach so erledigt werden konnte, nur um den zweiten Antrag vollziehen zu können.

  • So ist es.

    Es wurde das gesamte Grundstück aufgelassen und so wurde es auch eingetragen. Also hat der Zweiterwerber das Eigentum am gesamten Grundstück erworben und das Grundbuch ist richtig. Und Gleiches gilt natürlich auch für die Grundschuld.

    Die Genehmigung der zugunsten des Ersterwerbers erklärten Teilflächenauflassung durch den Zweiterwerber ist ausreichend. Es geht nicht um die Vertretungsmacht, sondern um die Rechtsinhaberschaft und die hieraus folgende Verfügungsbefugnis. Beides hat der ursprüngliche Eigentümer mittlerweile verloren und somit greift "ganz normal" die Genehmigung des mittlerweile Berechtigten i. S. des § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB. Zum lastenfreien Erwerb der Teilfläche bedarf es dann noch der Pfandfreigabe durch den Grundschuldgläubiger.

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