Ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines PfüBs aus einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde. Da es sich um eine Briefgrundschuld handelt, habe ich um Vorlage des Grundschuldbriefes gebeten. Die Gläubigerin rief mich an und meinte, dass sie diesen hinsichtlich der Vollstreckung der persönlichen Ansprüche nicht benötigt. Bei mir im Kopf ist irgendwie, dass ich den Brief als Nachweis benötige, dass er der tatsächliche Inhaber der Forderung ist. (Vielleicht bin ich aber auch nur grundbuchvorbelastet... )
Stehe gerade auf der Leitung und finde auch nicht die richtigen Stellen im Gesetz.
Briefvorlage für Beginn der ZV aus einer Grundschuldbestellungsurkunde nötig?
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Kamille -
8. Februar 2017 um 10:39
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Ich weiß nicht, ob dir das hilft, aber selbst in der Zwangsversteigerung ist der Brief nur vorzulegen, wenn
in der Verteilung auf das Kapital zugeteilt werden soll (also bei einer Zuteilung nur auf die Zinsen nicht),
jemand anderes als der eingetragenen Gläubiger sein Recht geltend macht.Für die Anordnung der Versteigerung brauchen wir keinen Brief (wenn der Antrag vom eingetragenen Gläubiger gestellt wird).
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du vollstreckst ja nicht aus der GS sondern aus der Urkunde. Es soll persönlich und nicht dinglich vollstreckt werden. Inhaber des (dinglichen) Rechts ist, wer den Brief hat. Inhaber der persönlichen Forderung ist der, der im Titel und/oder der Klausel steht.
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Aber es wird doch so gut wie immer dinglich und persönlich zusammen abgetreten.... Und wir haben in der ZVG vor der Verteilung immer den Brief vorlegen lassen...
.....aber ja, ich glaube, ich bin hier gerade tatsächlich auf `nem Holzweg. So gut wie jede Forderung könnte abgetreten worden sein, da zweifle ich die Inhaberschaft ja auch nicht an... Nur wenn der neue GL was will, muss er nachweisen und umschreiben lassen etc....
Danke für die Rückmeldungen! LG
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Aber es wird doch so gut wie immer dinglich und persönlich zusammen abgetreten.... Und wir haben in der ZVG vor der Verteilung immer den Brief vorlegen lassen...
.....aber ja, ich glaube, ich bin hier gerade tatsächlich auf `nem Holzweg. So gut wie jede Forderung könnte abgetreten worden sein, da zweifle ich die Inhaberschaft ja auch nicht an... Nur wenn der neue GL was will, muss er nachweisen und umschreiben lassen etc....
Danke für die Rückmeldungen! LG
Du gibt's dir die Antwort quasi selbst (auch wenn es nur für die Zuteilung aufs Kapital erforderlich gewesen wäre).
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