Löschung Herrschvermerk

  • Ich soll auf Antrag des Verkäufers und des Käufers (für den eine AV eingetragen ist) gleichzeitig mit Löschung AV und Eigentumswechsel v i e r Herrschvermerke im BV löschen.

    Löschung der Herrschvermerke auf formlosen Antrag ja möglich, aber muss ich die Löschung in den dienenden Grundbüchern vermerken?
    Hintergrund: Die Grunddienstbarkeiten wurden Mitte der 60 Jahre eingetragen, die dienenden und herrschenden
    Grundstücke durch Abschreibungen und Aufteilung in WEG in v i e l e Grundbücher verteilt.

    Vielen Dank für eure Mithilfe

  • Wenn du die Vermerke über die Eintragung der Herrschvermerke bei den jeweiligen Dienstbarkeiten nicht löscht, dann würde ja der nächste, der einen Löschungsantrag einer solchen Dienstbarkeit auf dem Tisch hat, die Bewilligung der in § 876 S. 2 BGB genannten Personen verlangen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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