Mündlicher Antrag für nachträgliche Beratungshilfe möglich ?

  • hallo,

    ein Bürger begehrt in der Rechtsantragstelle Beratungshilfe. Der Rechtsanwalt ist allerdings schon vor 1 Woche tätig geworden . Wie verhalte ich mich ? Verweise ich den Bürger auf einen schriftlichen Antrag oder nehme ich den Antrag auf und übersende einen Beschluss ?
    Muss der Bürger nicht vor dem Tätigwerden des Rechtsanwaltes den Antrag schon unterzeichnet haben oder ist dies nach neuem Recht nicht mehr erforderlich ?

  • Nachträgliche Antragstellung: § 6 Abs. 2 BerHG

    Ob du ihn nun freundlich auf einen schriftlichen Antrag verweist oder denselben schnell mündlich aufnimmst bleibt m. E. dir überlassen. Allerdings wirst du ihn wohl nicht dazu zwingen können, einen schriftlichen Antrag zu stellen (vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 BerHG und ggfs. auch im Hinblick auf die Frist nach § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG).

    Die Erteilung eines Berechtigungsscheines nach bereits erfolgter Beratungshilfetätigkeit gibt es bei mir nicht - das Bedürfnis besteht m. E. insoweit nicht und das (wohl zugegeben sehr geringe) Risiko, dass der Ast. den Schein dann doch in die Hände bekommt und zu einem anderen Rechtsanwalt rennt und sich erneut beraten lässt, brauche ich nicht eingehen. Es reicht aus, die Bewilligung für die Vergütungsabrechnung in der Akte zu dokumentieren (so auch Groß, Rn. 18 zu § 6 BerHG). Praktisch handhabe ich es jedoch dennoch so, dass ich einen Beschluss fasse, in welchem ich die Beratungshilfe bewillige und eine begl. Abschrift desselben der (im Rubrum mit aufgenommenen) Beratungsperson formlos übersende. Nicht zuletzt weil unser Programm dafür eine Vorlage hat. :D

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