Freigabe Nachzahlung von Witwenrente

  • 1. Ich bin neu und habe nicht so wirklich viel Ahnung!!

    2. FALL:

    Meine Schuldnerin hat eine Nachzahlung von Witwenrente (5749,81 EUR) bekommen und möchte jetzt die Freigabe nach § 850 k Abs. 4 ZPO.
    Sie hat ein P-Konto und einen Grundfreibetrag in Höhe von 1.073,88 EUR.
    Der Gläubiger wurde zu diesem Antrag gehört und keine Stellungnahme abgegeben.

    Kann ich den gesamten Betrag freigeben? :oops::gruebel:

  • Entscheidend ist nicht wie viel gezahlt wurde, sondern für welchen Zeitraum. Rechne also aus, was pro Monat an die Schuldnerin nachgezahlt wurde, addiere die bereits gezahlten Monatsbeträge, schaue in die Tabelle zu § 850c ZPO, was hiervon unpfändbar wäre, und gib dann den Betrag frei, der unpfändbar ist und noch nicht verbraucht wurde. Beispielrechnung: Es wurden je 500,00 Euro monatlich für 10 Monate nachgezahlt. Bisher hatte die Schuldnerin eine Rente von 1.000,00 Euro monatlich. Hierdurch hat sie für 10 Monate je 1.500,00 Euro pro Monat Einkommen. Nach der Tabelle zu § 850c ZPO wären hiervon 399,00 Euro monatlich pfändbar, unpfändbar somit 1.101,00 € monatlich. Über 1.000,00 Euro konnte sie bisher verfügen, somit sind 10 x 101,00 Euro unpfändbar. Von den 6.000,00 Euro in meinem Beispiel wären daher einmalig 1.010,00 Euro freizugeben. Soweit der Freibetrag durch die zusätzlich Rente über dem Mindestfreibetrag liegen sollte, wäre hier auch ein Antrag gemäß § 850k ZPO zu stellen.

  • Meine Frage passt hier nicht so ganz genau rein, aber einen passenden Thread habe ich über die Suche nicht gefunden.

    Ich habe hier ein Verfahren, da hat die Schuldnerin zu einem Verfahren im Mai die Freigabe von Witwenrente beantragt. Anfang Juli habe ich einen Beschluss gemacht, wonach von den knapp 6.000 Euro Nachzahlung knapp 5.000 Euro unpfändbar sind. Jetzt ist der Bank wohl aufgefallen, dass es noch eine ältere Pfändung mit einer aktuellen Forderung von 350 Euro gibt. Zu dem Verfahren wurde kein Antrag gestellt und folglich auch kein Beschluss erlassen. Nun hat die Schuldnerin gefragt, ob sie zunächst die 350 Euro bezahlen muss, bevor sie ihr Geld erhält.

    Das müsste jetzt doch so sein, dass zunächst der Gläubiger der älteren Pfändung sein Geld erhält und die danach verbleibende Differenz bis zum unpfändbaren Betrag an den nächsten Gläubiger ausgezahlt wird. Oder habe ich dabei einen Denkfehler? Die Auszahlung an den älteren Gläubiger geht damit zu Lasten des folgenden Gläubigers. Für die Schuldnerin dürfte sich nichts ändern, da auch nach Befriedigung des ersten Gläubigers noch der komplette durch Beschluss als unpfändbar erklärte Betrag vorhanden ist.

    Ich bin ein wenig verunsichert und hier leider ziemlich allein gestellt.

  • Ich glaube, du hast einen Denkfehler drin, aber an einer anderen Stelle, als du vermutest.

    Nachzahlungen werden in deinem Fall über § 904 Abs. 3 ZPO pfandfrei gestellt. Der große Vorteil ist hier der § 904 Abs. 5 S. 3 ZPO. Dieser regelt, dass deine Freigabeentscheidung kontobezogen (und nicht pfändungsbezogen) wirkt. Wenn du nun vergessen hast, einen Gläubiger am Verfahren zu beteiligen, mag das formal zwar ungünstig sein (wg. rechtlichem Gehör), die Entscheidung wirkt dennoch gegen sämtliche Gläubiger, die das Konto gepfändet haben.

    Die Frage nach der Pfändungsreihenfolge stellt sich daher nicht. Deine Entscheidung wirkt auch gegen den vergessenen Gläubiger.

    Diesem würde ich die Entscheidung allerdings noch zustellen.

  • Ich glaube, du hast einen Denkfehler drin, aber an einer anderen Stelle, als du vermutest.

    Nachzahlungen werden in deinem Fall über § 904 Abs. 3 ZPO pfandfrei gestellt. Der große Vorteil ist hier der § 904 Abs. 5 S. 3 ZPO. Dieser regelt, dass deine Freigabeentscheidung kontobezogen (und nicht pfändungsbezogen) wirkt. Wenn du nun vergessen hast, einen Gläubiger am Verfahren zu beteiligen, mag das formal zwar ungünstig sein (wg. rechtlichem Gehör), die Entscheidung wirkt dennoch gegen sämtliche Gläubiger, die das Konto gepfändet haben.

    Die Frage nach der Pfändungsreihenfolge stellt sich daher nicht. Deine Entscheidung wirkt auch gegen den vergessenen Gläubiger.

    Diesem würde ich die Entscheidung allerdings noch zustellen.

    Das ist interessant und habe ich noch gar nicht so betrachtet. Legst du dann für die Freigabe eine neue Akte an? Werden dann alle (bekannten) Gläubiger erfasst und wird das allgemein gehalten und nur der Schuldner und der Drittschuldner in den Beschluss aufgenommen?

  • Ich lege eine neue Akte an (in ForumStar: sonstige Mobiliarvollstreckung), lasse den Schuldner bei der Bank eine Pfändungsliste organisieren (damit wir auch die ganzen öffentlich rechtlichen Stellen beteiligen können) und trage dann sämtliche Gläubiger als sonstige Beteiligte ein.

    Im Rubrum des Beschlusses führe ich nur Schuldner und Drittschuldner auf.

    Wenn ich die Gläubiger im Rubrum auch aufführen würde, könnte es die Bank dazu verleiten anzunehmen, dass nur die genannten Gläubiger von der Entscheidung betroffen sind. Normalerweise müsste man eigentlich alle Gläubiger beteiligt haben, im dümmsten Fall kann es aber sein, dass zwischen der Auskunft des Schuldners und meiner Entscheidung noch eine neue Pfändung dazukam, von der ich keine Kenntnis habe.

  • Nur nochmal kurz zum Verständnis:

    Wenn die Nachzahlung auf dem P-Konto vom Vollstreckungsgericht nach § 904 Abs. 3 ZPO freizugeben ist, dann gilt das ja bei der Verwaltungsvollstreckung über § 910 ZPO ebenfalls und wir müssten die Schuldner nie wieder zu einer anderen Behörde zur Antragstellung schicken, auch wenn wir gar keine Pfändung von ihm haben oder die Pfübse schon vernichtet wurden (5 Jahre)? Und sind wir als Vollstreckungsgericht dann zuständig am Wohnort des Schuldners oder falls es doch schon mal einen Pfüb eines Gerichts gab dieses Gericht oder bin ich jetzt komplett auf dem Holzweg?

    Ich glaube das läuft in der Praxis immer noch nicht so richtig.

  • Okay das lässt sich hören und macht m.E. am meisten Sinn (AG am Wohnort). Ich denke trotzdem dass die Schuldner in den meisten dieser Fälle nicht mal zur RAST vordringen. Bin gespannt ob sich weitere Kollegen äußern.

  • Könnte aber nach den Erläuterungen auch sein dass du noch gar keine Akte von dem Schuldner hast. Ich finde es immer noch ein bisschen schwierig mit der Zuständigkeit, die Schuldner ziehen ja tatsächlich häufiger um. Und ich denke immer noch dass das in der Praxis immer noch so läuft ("haben wir schon immer so gemacht") das die Schuldner weggeschickt werden zu der Behörde die die Pfändung erlassen hat oder dem Gericht des jeweiligen Pfübs.

  • Könnte aber nach den Erläuterungen auch sein dass du noch gar keine Akte von dem Schuldner hast. Ich finde es immer noch ein bisschen schwierig mit der Zuständigkeit, die Schuldner ziehen ja tatsächlich häufiger um. Und ich denke immer noch dass das in der Praxis immer noch so läuft ("haben wir schon immer so gemacht") das die Schuldner weggeschickt werden zu der Behörde die die Pfändung erlassen hat oder dem Gericht des jeweiligen Pfübs.

    Wenn kein AZ bekannt ist, legen wir ein neues Verfahren an. Im Übrigen sind deine Bedenken bzgl. der Praxis mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend! :D

  • Die Entscheidung über die Nachzahlung wirkt wie eine Bescheinigung, § 904 Abs. 5 Satz 3 ZPO.

    Damit ist sie kontenbezogen und nicht pfändungsbezogen.

    Insoweit sehe ich auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts am aktuellen Wohnort des Schuldners, der ja quasi ein neues Verfahren mit seinem Antrag anstößt.

    Volle Zustimmung.

    Im Übrigen sind deine Bedenken bzgl. der Praxis mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend! :D

    Fürchte ich auch.
    Aber um die richtige Verfahrensweise zu erkennen, müsste man sich halt hinreichend mit der Systematik des Kontopfändungsschutzes befassen...

    Den Thread hierzu finde ich leider nicht ad hoc.

    hier z.B.

    Ich lege eine neue Akte an (in ForumStar: sonstige Mobiliarvollstreckung), lasse den Schuldner bei der Bank eine Pfändungsliste organisieren (damit wir auch die ganzen öffentlich rechtlichen Stellen beteiligen können) und trage dann sämtliche Gläubiger als sonstige Beteiligte ein.

    Ich denke auch, dass eine Aufstellung der Bank eigentlich erforderlich sein müsste. Habe die zuletzt auch angefordert.
    Hat das bei dir bisher gut funktioniert mit der Vorlage?

  • Ich denke auch, dass eine Aufstellung der Bank eigentlich erforderlich sein müsste. Habe die zuletzt auch angefordert.

    Hat das bei dir bisher gut funktioniert mit der Vorlage?

    Bei 95% der Banken funktioniert das ohne Probleme. Ein paar wenige Banken behaupten gegenüber den Schuldnern, dass die Aushändigung einer Pfändungsübersicht nicht möglich sei oder verlangen bis zu 20,00 EUR Gebühr dafür.

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