Hallo ,
ich habe folgenden Fall und hoffe, ihr könnt mir irgendwie helfen:
Gegen eine Partei wurde beim Arbeitsgericht am 28. August 2013 ein Zwangsgeldbeschluss in Höhe von 200,00 EUR erlassen. An den Gerichtsvollzieher wurden am 23. Januar 2014 insgesamt 290,14 EUR überwiesen, dieser hat dann die 200,00 EUR zur Akte eingezahlt. Am 10. April 2014 wurde dann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, welches dann auch am 02. Juli 2014 eröffnet wurde.
Jetzt - im Jahr 2017 - bekomme ich ein Schreiben des Insolvenzverwalters der Partei der nun einen Rückgewährungsanspruch gem. § 143 Abs. 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO bzgl. der gezahlten die 200,00 EUR zzgl. Zinsen geltend macht.
Mit Insolvenzrecht habe ich leider in der Regel nicht allzu viel Berührungspunkte, daher steh ich gerade ein wenig auf dem Schlauch....
Meine Fragen daher :
- Kommt es gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur auf die "Handlung" und somit die "tatsächliche Zahlung" an und ist es unerheblich, dass der Grund für die Zahlung (der Zwangsgeldbeschluss) bereits schon seit August 2013 existent ist?
- Wer ist funktionell zuständig? Rechtspfleger oder Kostenbeamter?
- Kann der Insolvenzverwalter wirklich seit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zinsen verlangen?
- Was ich mich auch frage, warum er den Rückgewährungsanspruch jetzt erst geltend macht. Gibt es hierfür nicht auch irgendeine Frist?
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Ich wäre euch seeeehr dankbar für eure Hilfe
Liebe Grüße
Schenny