Ablösesumme Wohnungsrecht - Vertrag notwendig?

  • Hallo zusammen,
    der Betreuer beantragt die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Löschungsbewilligung hinsichtlich eines Wohnungsrechtes, welches der Betroffene nicht mehr nutzen kann, da er seit Jahren im Heim lebt und nicht zurück in die Wohnung kann.

    Es soll eine Ablösesumme von x € gezahlt werden. Ich frage mich nun, muss ein Vertrag zwischen dem Betreuer und dem Grundstückseigentümer geschlossen werden, dass für die Aufhebung des Wohnungsrechtes die Ablösesumme in Höhe von x € gezahlt wird?
    Es liegt mir bisher nämlich nur die Löschungsbewilligung zur Genehmigung vor. Der Betreuer hat in einem gesonderten Schreiben erklärt, dass die Löschungsbewilligung erst nach der betreuungsgerichtlichen Genehmigung und der Zahlung der Ablösesumme auf das Konto des Betroffenen wirksam werden soll. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, die Ablösesumme tatsächlich zu zahlen. Wie kann ich sicher gehen, dass die Ablösesumme vom Grundstückseigentümer gezahlt wird?
    Wie löst Ihr dieses Problem? Über Meinungen und Vorgehensweisen wäre ich dankbar.


    Vielen Dank!

  • Ich habe mir in einem solchen Fall erst nachweisen lassen, dass die Ablösesumme auf das Konto d. Betroffenen gezahlt wurde, dann habe ich genehmigt.

    Ungesicherte Vorleistung...

    Üblich ist hier (Nurnotariat), dass der Vertrag geschlossen wird (beim Notar), die Zahlung nach Genehmigung (= Rechtswirksamkeit!) erfolgt und der Notar angewiesen wird, die Löschungsbewilligung erst nach Zahlungsnachweis dem Grundbuch vorzulegen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe mir in einem solchen Fall erst nachweisen lassen, dass die Ablösesumme auf das Konto d. Betroffenen gezahlt wurde, dann habe ich genehmigt.

    Ungesicherte Vorleistung...

    Üblich ist hier (Nurnotariat), dass der Vertrag geschlossen wird (beim Notar), die Zahlung nach Genehmigung (= Rechtswirksamkeit!) erfolgt und der Notar angewiesen wird, die Löschungsbewilligung erst nach Zahlungsnachweis dem Grundbuch vorzulegen.

    Genau, bei Mama ist der Vertragspartner nicht abgesichert. Toms Variante ist die korrekte Lösung.

  • So habe ich es auch mehrfach praktiziert. Ein schriftlicher Vertrag zur Fixierung der Ablösesumme wurde i. d. R. nicht geschlossen. Es wurde die Ablösesumme festgelegt, dann die Löschungsbewilligung beim Notar abgegeben und der Notar wurde beauftragt von der Löschungsbewilligung erst Gebrauch zu machen, wenn durch den Betreuer der Zahlungseingang mitgeteilt wurde.

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