Hallo zusammen,
bin neu hier -wenn Vorstellung gewünscht ist, hole ich das gerne kurzfristig nach-
Hier erstmal meine Frage:
Hätte gerne Einschätzungen zu dem folgenden Sachverhalt:
Es sind zwei Zwangssicherungshypotheken unter den lfd. Nr. 1 und 2 im Grundbuch, eingetragen 2016.
Das Flurstück war herrenlos. Es gibt nun einen neuen Eigentümer durch Erklärung der Aneignung, eingetragen Ende 2016 nach Eintragung der Zwangssicherungshypotheken im Frühjahr. Der letzte Eigentümer hat das Eigentum durch Verzicht aufgegeben 2014.
Der neue Eigentümer teilt mit, dass die ZwaSi zu löschen seien, da das Grundbuch unrichtig sei. Er beantragt die Löschung der beiden Eintragungen mit der folgenden Begründung:
Die Zwasi hätten nicht eingetragen werden dürfen, da das Grundstück zum Zeitpunkt der Eintragung (2016) herrenlos war und der Schuldner gem. Titeln (hier: Bescheide der Gemeindeverwaltung) derjenige ist, der bereits 2014 auf das Eigentum verzichtet hat. Der Titelschuldner müsse mit dem Eigentümer identisch sein. Da dies nicht der Fall ist, müssten die Eintragungen gelöscht werden.
Die Gemeindeverwaltung hat jedoch den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gestellt und dort als Eigentümer vermerkt: “herrenloses Grundstück, vormaliger Eigentümer XY”. In den mitgelieferten Titel ist als Schuldner vermerkt: “XY”. Daraufhin wurden die ZwaSi in das Grundbuch eingetragen.
Was das zulässig? Konnte aufgrund des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek die Sicherungshypothek eingetragen werden oder liegt der neue Eigentümer richtig? Hätte der Antrag abgelehnt werden müssen, da Eigentümer und Schuldner nicht identisch sind? Muss das überhaupt geprüft werden, wenn die Gemeinde die Vollstreckbarkeit der Gesamtforderung bescheinigt? Soll das Grundbuch korrigiert werden?