Teilung nach § 8 WEG durch vollmachtlosen Vertreter

  • Problemfall!
    Es liegt ein Kaufvertrag vor. Dieser enthält eine Vollmacht des Eigentümers auf den Käufer zur Anlegung von Wohnungseigentum. (Vormerkung ist bereits eingetragen/Eigentumsumschreibung steht noch aus).
    Nun wird eine Teilungserklärung eingereicht. Der ausdrücklich vollmachtlose Vertreter gibt die Erklärungen für den Vormerkungsberechtigten ab und dieser wiederum für den Eigentümer aufgrund Vollmacht aus dem Kaufvertrag. Es erfolgt die zeitnahe ausdrückliche Genehmigung der Teilungsurkunde durch den Vormerkungsberechtigten.

    Soweit ich das in den einschlägigen Kommentaren überprüfen konnte, ist die durch den vollmachtlosen Vertreter erklärte Teilungserklärung nichtig. Es wird die Heilung der Erklärung durch die Bestätigung des Vertretenen nach § 141 BGB diskutiert. Der Bestätigungswille soll erkennbar sein. Die hier knapp formulierte Genehmigung der Teilungserklärung würde ich in diesem Sinne auslegen - auch wenn der Vertretene die Vertretung ohne Vertretungsmacht für zulässig hielt. Seht Ihr das auch so? Oder bin ich zu auslegungsfreudig???

  • Es erfolgt die zeitnahe ausdrückliche Genehmigung der Teilungsurkunde

    Was aber auch genügen wird.

    Urteil des BGH vom 01.10.1999 - V ZR 168/98:

    "Deshalb gehört der zu bestätigende Vertrag zumindest dann nicht zum Regelungsinhalt der Bestätigung, wenn er - wie hier - formgerecht abgeschlossen war. In diesem Fall reicht es vielmehr aus, daß die die Bestätigung beinhaltende Urkunde auf die Urkunde, die das zu bestätigende Rechtsgeschäft enthält, hinweist (vgl. RG, Gruchot 71, 387 [389]; Staudinger–Roth, § 141 Rdnr. 15)."

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