refugee law clinic als andere Hilfsmöglichkeit?

  • Ich hätte da gewisse Vorbehalte. Das erste was ich klären würde: Haftet der Verein für Beratungsfehler (wie ein Anwalt)? Wie ist der Verein organisiert? Ich habe einige Websites von den örtlichen Vereinen gelesen und es scheint wohl so zu sein, dass da Jurastudenten und sonstige Freiwillige beraten. Im Hintergrund stehen beratende Juristen zur Verfügung, die aber nur bei gravierenden Fehlentwicklungen eingreifen (vgl. http://www.uni-regensburg.de/rechtswissensc…gee-law-clinic/). Welche Erfahrungen haben andere Behörden mit dem Verein gemacht (Ausländeramt / Sozialamt / Sozialgericht)? Welche Angelegenheit liegt vor? Bei einem für den Antragsteller unverständlichen Bescheid nach dem AsylbLG oder ähnlichem könnte man vielleicht mal probieren zu verweisen. Soll aber die Erfolgsaussichten einer Klage wegen eines abgelehnten Asylantrags geprüft werden, würde ich eher die Finger davon lassen. Auch stellt sich die Frage nach den Kapazitäten des Vereins (ähnlich wie bei den Schuldnerberatungsstellen bei § 305 InsO). Und spätestens wenn der Antragsteller wiederkommt und sagt, dass er sich nicht sicher ist ob das stimmt, was die dem gesagt haben, würde ich eher bewilligen.

  • Bei einem für den Antragsteller unverständlichen Bescheid nach dem AsylbLG oder ähnlichem könnte man vielleicht mal probieren zu verweisen.

    Und dann?

    Mal schauen was passiert. Wenn der Antragsteller Erinnerung einlegt, weiß man zumindest nach der richterlichen Entscheidung an was man ist. Bei der vorgeschlagenen Angelegenheit kommt es nicht auf wenige Tage an (anders als bei der Ablehnung des Asylantrags), da kann man es meiner Meinung nach verantworten ein Erinnerungsverfahren abzuwarten.

  • Nicht egal, aber die Frist beträgt meines Wissens nach einen Monat. Die Frist zur Klage bei einer Ablehnung ist kürzer (2 Wochen wenn ich es richtig im Kopf habe). Deswegen halte ich es eher für vertretbar dort ein Erinnerungsverfahren zu probieren, da selbst wenn der Richter länger braucht, nach dessen möglicher Abhilfe noch Zeit für eine Beratung und einen Widerspruch ist. Bei der zwei Wochen Frist könnte es eher passieren, dass der Bescheid bestandskräftig wird bis das Erinnerungsverfahren abgeschlossen ist. Auch könnte man bei einem bestandskräftigen Bescheid nach dem AsylbLG zur Not noch BerH für einen Überprüfungsantrag gewähren. Bei der Klagefrist dürfte nach Fristablauf nichts mehr gehen.

  • Zugegebenermaßen bin ich kein so großer Fan solcher "law clinics". Die Websiten der Initiativen, die ich bisher gelesen hatte, bewegten sich zwischen Nachwuchsförderung einzelner Kanzleien und Ego-Spielchen übermotivierten studentischen Nachwuchses. Aber vielleicht ist dieser Eindruck ja ganz falsch, zugegebenermaßen fehlt mir die praktische Erfahrung damit. Ich würde aber aus folgenden Gründen nicht darauf verweisen:

    -) Es handelt sich - im Kern - um ein studentisches Hilfsangebot, bei dem die Beratungsqualität ungesichert, mindestens unklar, ist und bei der niemand weiß, ob die Initiative morgen noch besteht.
    -) Haftung übernimmt niemand.
    -) Ich halte es für bedenklich, eine abrufbare staatliche Pflichtsozialleistung (BerH) wegen einer freiwilligen Initiative zu abzulehnen. M.E. sollten sich solche Initiativen im Bereich zusätzlicher (freiwilliger) Leistungen bewegen, nicht staatliche Pflichtleistungen ersetzen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!