PKH-Antrag für späteren Pfüb-Antrag?

  • Es gibt doch immer mal wieder etwas Neues, so bleibt es spannend. ;)


    RA beantragt für Mandant PKH für den späteren Erlass eines Pfüb (normale Geldforderung, allerdings mehrere und ältere Titel).
    Diese werden immerhin im Antrag benannt, aber natürlich nicht beigefügt. Auch fehlt eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, diese hätten sich gegenüber der vor einem Jahr erfolgten PKH-Bewilligung für die Vollstreckung durch den GVZ nicht geändert.

    Aus meiner Sicht muss natürlich zwingend ein neues PKH-Formular mit aktuellen Nachweisen eingereicht werden.

    Was würdet ihr sonst noch für Nachweise verlangen? Die Vollstreckungstitel oder gar zusätzlich einen Entwurf des Pfüb (zur Beurteilung der "Erfolgsaussicht")? :gruebel:

    Wenn die Bewilligung möglich ist, welche Formulierung würdet ihr in den PKH-Beschluss aufnehmen.

    Sorry für die vielen Fragen, finde es aber ganz unüblich, dass ohne Beantragung eines Pfüb PKH (vorsorglich?) beantragt wird.

  • Meines Erachtens sind

    - aktuelle Nachweise nebst Formular vorzulegen. Die Voraussetzungen für PKH können sich binnen 1 Jahres durchaus geändert haben, insofern würde mir der Bezug auf die Bewilligung nicht genügen.

    - Entwurf eines Pfüb Antrags nebst vollständigen Vollstreckungsunterlagen

    - Bei erfolgter Bewilligung würde ich dann vermerken, dem Gl wird für das Pfüb Verfahren PKH gewährt.

  • Da PKH auch für eine Klage auch vor Erhebung selbiger beantragt werden kann, sollte es - auch wenn unüblich - für einen PfÜB ebenfalls gehen.

    Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht halte ich einen Entwurf des PfÜB für entbehrlich, daraus ergibt sich, ob tatsächlich Geld fließen könnte. Vorgetragen werden sollte aber, worauf der Gläubiger die Erkenntnis stützt, dass etwas zu holen sein dürfte.

    Die Titel würde ich mir vorlegen lassen. Wenn sie schon älter sind, wie angegeben, können dann evtl. bereits an dieser Stelle Nachbesserungen wegen der Schuldneridentität aufgegeben werden, falls sich eine Adresse geändert hat.

    Wegen § 119 Abs. 2 ZPO würde ich prüfen, ob man den vorgegebenen Umfang im Einzelfall einschränken kann (oder alternativ wegen § 308 ZPO nur für den PfÜB bewilligen, wenn das schon nur so beantragt ist).

    Bei Bewilligung mit vorgenannter Einschränkung würde ich das so tenorieren:

    Zitat

    wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe [unter Beiordnung von RA ...] für die Zwangsvollstreckung aus dem noch zu beantragenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen ... wegen der folgenden Beschlüsse/Urteile bewilligt: ...

  • Die Rechtsauffassung von BReamter teile ich nicht.

    Für die Prüfung der Erfolgssichten muss man sich immer die beabsichtigte Maßnahme im Entwurf nebst der VU's vorlegen lassen. Wie will man sonst die im Gesetz verlangten Erfolgsaussichten plausibel durchprüfen?

    Beispiel: PfÜB mit Finanzamt als Drittschuldner für das Jahr 2017 ist schonmal nicht zulässig, da nur das abgelaufene Steuerjahr gepfändet werden kann - NULL Erfolgsaussichten.

    Da nur der angebliche Anspruch gepfändet wird, muss man sich natürlich NICHT erklären lassen, dass da was zu holen ist. Sonst wäre es nicht der "angebliche Anspruch"...

    Beispielstext, wann ein PfÜB-Entwurf vom 13.02.2017 vorgelegt wird, der i.O. ist und es eine schwierige Sache ist (z.B. Unterhaltstitel):
    Dem Gläubiger wird für den PfÜB-Entwurfsantrag vom 13.02.2017 PKH o.R. bewilligt und RA zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA's beigeordnet.

    Wichtig: Immer nur die Maßnahme bewilligen. Wie ich es bei anderen Kollegen gesehen habe, lange Zeiträume (z.B. bis zum 18. ten Lebensjahr oder so) zu bewilligen, halte ich nichts.

  • Die Rechtsauffassung von BReamter teile ich nicht.

    Für die Prüfung der Erfolgssichten muss man sich immer die beabsichtigte Maßnahme im Entwurf nebst der VU's vorlegen lassen. Wie will man sonst die im Gesetz verlangten Erfolgsaussichten plausibel durchprüfen?

    Das scheint mir vor Hintergrund des bereits von BReamter angeführtem § 119 Abs. 2 ZPO nicht schlüssig. Denn das Gesetz sieht ja explizit die Möglichkeit einer "Pauschalbewilligung" vor, bei der per se nicht Entwürfe der jeweiligen Maßnahmen vorgelegt werden können.

    Im Übrigen führt der Gesetzgeber zur Prüfung der Erfolgsaussicht in der ZV (im Rahmen der Einführung des § 119 Abs. 2 ZPO) aus: "Das Kriterium der Erfolgsaussicht ist allerdings im Zwangsvollstreckungsverfahren untauglich, weil die Erfolgsaussicht regelmäßig nicht ex ante beurteilt werden kann." (BT-Drs. 13/341, S. 13).

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



    2 Mal editiert, zuletzt von DeliriumDriver (13. Februar 2017 um 23:09)

  • Beispiel: PfÜB mit Finanzamt als Drittschuldner für das Jahr 2017 ist schonmal nicht zulässig, da nur das abgelaufene Steuerjahr gepfändet werden kann - NULL Erfolgsaussichten.

    Vielleicht irre ich, aber das sollte sich zwischenzeitlich herumgesprochen haben. Daher hatte ich das nicht vor Augen.

    Da nur der angebliche Anspruch gepfändet wird, muss man sich natürlich NICHT erklären lassen, dass da was zu holen ist. Sonst wäre es nicht der "angebliche Anspruch"...

    Ich habe geschrieben "dass etwas zu holen sein dürfte". Meinetwegen auch: könnte/müsste/sollte. Damit war nur "untechnisch" gemeint, dass ein Anspruch des Schuldners gegen einen Drittschuldner vorzutragen wäre, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dieser tatsächlich besteht (zum Beispiel aus einer VAK oder was auch immer).

  • Die Rechtsauffassung von BReamter teile ich nicht.

    Für die Prüfung der Erfolgssichten muss man sich immer die beabsichtigte Maßnahme im Entwurf nebst der VU's vorlegen lassen. Wie will man sonst die im Gesetz verlangten Erfolgsaussichten plausibel durchprüfen?

    Das scheint mir vor Hintergrund des bereits von BReamter angeführtem § 119 Abs. 2 ZPO nicht schlüssig. Denn das Gesetz sieht ja explizit die Möglichkeit einer "Pauschalbewilligung" vor, bei der per se nicht Entwürfe der jeweiligen Maßnahmen vorgelegt werden können.


    Diese Meinung gibt es auch, wird bei uns jedoch nicht angewandt. Mit anderen Worten wird, wenn PKH für einen Pfüb beantragt ist (wie in meinem Fall), auch nur PKH für den konkreten Pfüb bewilligt.

  • Da PKH auch für eine Klage auch vor Erhebung selbiger beantragt werden kann, sollte es - auch wenn unüblich - für einen PfÜB ebenfalls gehen.

    Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht halte ich einen Entwurf des PfÜB für entbehrlich, daraus ergibt sich, ob tatsächlich Geld fließen könnte. Vorgetragen werden sollte aber, worauf der Gläubiger die Erkenntnis stützt, dass etwas zu holen sein dürfte.


    Entschuldigt bitte, der Gl.-Vertreter hat in seinem Antragsschreiben sogar benannt, dass sich aus der aktuellen Vermögensauskunft ein P-Konto des Schuldners mit ca. 500,- € ergibt und dieses gepfändet werden soll.

    Also vermutlich wieder einer der Fälle, in denen der Gl. auf den Lottogewinn oder die große Erbschaft seines Schuldners hofft. ;) (Sofern nicht sowieso ein anderer Gl. vorrangig gepfändet hat.)


    Übrigens sehe ich bei der Vorabbewilligung für einen Pfüb grundsätzlich schon eine gewisse Missbrauchsgefahr. Sicher, für Zivilklagen besteht die Möglichkeit auch. Dort wird nach PKH-Bewilligung die Klage aber üblicherweise zeitnah eingereicht. Beim Pfüb ist das nicht so zwingen. Könnte ja sein, dass der Gl. ab dem nächsten Monat wieder arbeiten geht und sich jetzt wegen der Arbeitslosigkeit noch schnell die PKH "sichert". Der Pfüb-Antrag wird dann vielleicht erst in drei Monaten gestellt.

  • Die Rechtsauffassung von BReamter teile ich nicht.

    Für die Prüfung der Erfolgssichten muss man sich immer die beabsichtigte Maßnahme im Entwurf nebst der VU's vorlegen lassen. Wie will man sonst die im Gesetz verlangten Erfolgsaussichten plausibel durchprüfen?

    Das scheint mir vor Hintergrund des bereits von BReamter angeführtem § 119 Abs. 2 ZPO nicht schlüssig. Denn das Gesetz sieht ja explizit die Möglichkeit einer "Pauschalbewilligung" vor, bei der per se nicht Entwürfe der jeweiligen Maßnahmen vorgelegt werden können.


    Diese Meinung gibt es auch, wird bei uns jedoch nicht angewandt. Mit anderen Worten wird, wenn PKH für einen Pfüb beantragt ist (wie in meinem Fall), auch nur PKH für den konkreten Pfüb bewilligt.

    In diesem Fall halte ich aufgrund der Dispositionsmaxime eine eingeschränkte Bewilligung auch für zulässig (a.A. wohl Zöller-Geimer, § 119 ZPO, Rn. 33; Prütting-Zempel/Völker, § 119 ZPO, Rn. 30). Bei einem Antrag auf Bewilligung von PKH für die ZV generell würde man aufgrund des Regelungszweckes des § 119 Abs. 2 ZPO aber nicht um eine Pauschalbewilligung herumkommen. Deshalb ist es auch verfehlt, einen Entwurf für die einzelne ZV- Maßnahme bei einem eingeschränkten PKH-Antrag zu verlangen, da der Gläubiger ja jederzeit eine "Pauschalbewilligung" - ohne Vorlage von Entwürfen - hätte beantragen können.

    Zitat


    Übrigens sehe ich bei der Vorabbewilligung für einen Pfüb grundsätzlich schon eine gewisse Missbrauchsgefahr. Sicher, für Zivilklagen besteht die Möglichkeit auch. Dort wird nach PKH-Bewilligung die Klage aber üblicherweise zeitnah eingereicht. Beim Pfüb ist das nicht so zwingen. Könnte ja sein, dass der Gl. ab dem nächsten Monat wieder arbeiten geht und sich jetzt wegen der Arbeitslosigkeit noch schnell die PKH "sichert". Der Pfüb-Antrag wird dann vielleicht erst in drei Monaten gestellt.

    Dann hätte der Gesetzgeber keinen § 119 Abs. 2 ZPO einführen dürfen. ;)

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Der § 119 Abs. 2 ZPO soll nur verhindern, dass der Gläubiger versehentlich keine Kosten erstattet bekommt, weil der RPfler in seinem Bewilligungsbeschluss nicht alle in Frage kommenden Maßnahmen abgedeckt und genannt hat. Ich finde den Gesetzestext, wie er da steht, schon in Ordnung.

    Beispiel:
    Im PfÜB wird von mir PKH bewilligt. Logisch, dass dann wegen § 119 Absatz 2 ZPO die ZU-Kosten für den GVer immer mit abgedeckt sind. Ich muss dies in meinem Bewilligungstext nicht extra erwähnen.

    oder
    Ich bewillige den GV-Auftrag. Dazu wird dann später auch die Durchsuchung zur Nachtzeit, der Haftbefehl usw. benötigt. Ist auch von § 119 Absatz 2 ZPO abgedeckt und muss von mir nicht genau im Bewilligungsbeschluss aufgezählt werden.

    Allerdings:
    § 119 Absatz 2 ZPO bedeutet nicht, dass der Gläubiger machen kann, was er will und frei nach Schnauze Ausforschungspfändungen bei allen Banken machen darf (Hab ich schon erlebt - da waren dann 25 Drittschuldner bei... wegen Pauschalbeschluss einer Kollegin a la "Es wird bewilligt bis zum 18. Lebensjahr" musste ich das auch noch aus der Landeskasse bezahlen.) oder mal im 3 Monatstakt der Gerichtsvollzieher vorbei geschickt und die Gebühren aufgeblasen werden (Kostet ja nix...).

    Und die Gesetzesbegründung ist ja richtig, dass man nicht prüfen kann, ob die Vollstreckungsmaßnahme "Erfolg" hat, also Geld reingespült wird. Darum geht es aber bei der Erfolgsaussichtenprüfung in der Zwangsvollstreckung nicht, weil nur der angebliche Anspruch gepfändet wird. Geprüft wird: Titel, Klausel und Zustellung, die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen, sowie die Plausibilität. Wie gesagt, ein Finanzamtpfänder für das aktuelle Steuerjahr hat keine Aussicht auf Erfolg und ist daher nicht PKH-bewilligungsfähig.

  • Der BGH hat zur Pauschalbewilligung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ausgeführt: "Die durch das zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften eingeführte Norm ermöglicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des AG und hat damit die Streitfrage, ob für jede Vollstreckungsmaßnahme isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen ist, mit diesem Inhalt gelöst (BT-Dr 13/391, S. 13; vgl. dazu auch Hornung, Rpfleger 1988, 381)." (BGH, NJOZ 2010, 2689)

    Wenn der Gläubiger also die Pauschalbewilligung beantragt ist dem nach Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des BGH stattzugeben. Da frage ich mich aber, wie du noch die Erfolgsaussicht prüfen willst.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Der BGH hat zur Pauschalbewilligung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ausgeführt: "Die durch das zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften eingeführte Norm ermöglicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des AG und hat damit die Streitfrage, ob für jede Vollstreckungsmaßnahme isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen ist, mit diesem Inhalt gelöst (BT-Dr 13/391, S. 13; vgl. dazu auch Hornung, Rpfleger 1988, 381)." (BGH, NJOZ 2010, 2689)

    Wenn der Gläubiger also die Pauschalbewilligung beantragt ist dem nach Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des BGH stattzugeben. Da frage ich mich aber, wie du noch die Erfolgsaussicht prüfen willst.


    Zumindest wenn ein RA beigeordnet werden soll, funktioniert es mit der Pauschalbewilligung nicht (siehe die von dir angeführte Rspr. des BGH).

    Unabhängig davon ist die Gesetzesänderung zwar möglicherweise arbeitssparend, wenn man sie 1:1 übernimmt und einfach einmal bis zum St. Nimmerleinstag bewilligt. Andererseits können viele Kollegen nicht nachvollziehen, weshalb man im Rahmen einer PKH-Bewilligung von 2017 auch noch 2040 vollstrecken können soll. (wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers vielleicht viel besser sind)

    PS.: Die eine von dir erwähnte Fundstelle Rpfleger von 1988 dürfte nicht die Gesetzesänderung betreffen, die existiert ja noch nicht solange.


  • Zumindest wenn ein RA beigeordnet werden soll, funktioniert es mit der Pauschalbewilligung nicht (siehe die von dir angeführte Rspr. des BGH).

    Pauschalbewilligung geht schon. Nur beiordnen lassen muss er sich eben für jede einzelne Maßnahme extra.

    Zitat

    Unabhängig davon ist die Gesetzesänderung zwar möglicherweise arbeitssparend, wenn man sie 1:1 übernimmt und einfach einmal bis zum St. Nimmerleinstag bewilligt. Andererseits können viele Kollegen nicht nachvollziehen, weshalb man im Rahmen einer PKH-Bewilligung von 2017 auch noch 2040 vollstrecken können soll. (wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers vielleicht viel besser sind)

    Gesetz ist nun einmal Gesetz, an das wir uns 1:1 halten müssen, oder? ;) Besonders, wenn sich die gesetzgeberische Intention auch eindeutig aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt.

    Zitat

    PS.: Die eine von dir erwähnte Fundstelle Rpfleger von 1988 dürfte nicht die Gesetzesänderung betreffen, die existiert ja noch nicht solange.

    Die Fundstelle ist nur Teil des BGH-Zitates. ich vermute (ohne den Aufsatz vorliegen zu haben), dass es in dem Aufsatz um die durch die Gesetzesänderung geklärte Streitfrage des Umfangs der PKH in der ZV ging.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -




  • Zumindest wenn ein RA beigeordnet werden soll, funktioniert es mit der Pauschalbewilligung nicht (siehe die von dir angeführte Rspr. des BGH).

    Pauschalbewilligung geht schon. Nur beiordnen lassen muss er sich eben für jede einzelne Maßnahme extra.


    Ist mir schon klar, dass es gesetzgeberisch so gewollt ist, wenn auch in der Praxis mit diversen Folgeproblemen behaftet.

    Geht schon los, dass ich zwar einmalig bewilligen kann und der Gl. dann 30 Jahre mit dem Beschluss sein Glück hinsichtlich der Vollstreckung versuchen kann. Für die Beiordnung muss dann allerdings für jede einzelne Maßnahme ein entsprechender Antrag gestellt werden. :gruebel:

    Das nächste wäre natürlich, dass dann in vielen Verfahren ggf. jahrzehntelang PKH-Überprüfungen erfolgen müssten (also auch während der laufenden Vollstreckung und nicht wie sonst erst nach Ende der Maßnahme oder des Befristungszeitraumes. :(

  • Meine Frage passt zu dem bisherigen Thema:
    Dem Gläubiger wurde pauschal Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung wurde allerdings (auch grundsätzlich) abgelehnt, weil sie nicht erforderlich schien. Gegen diese Beschluss gab es kein Rechtsmittel. Nach einem 3/4 Jahr nun, wird vom gleichen Gläubiger wieder PKH - Antrag gestellt unter Hinweis auf die frühere Bewilligung. Jetzt führt der RA aus, dass der Gläubiger ja versucht habe, die ZV selbst in die Wege zu leiten,dass er aber gescheitert sei. Er gibt dabei aber nicht an, dass dies spezielle Gründe in der Person des Gläubigers hat, sondern führt an, dass grundsätzlich ein RA beizuordnen sei, weil die Materie eben doch nicht so einfach sei.
    Da gib es ja Rechtsprechung, die dagegen spricht. Es ist ein üblicher ZVA beabsichtigt. Wie würdet ihr jetzt mit der Sache umgehen? Der Pkh - Antrag ist natürlich überflüssig, da ja bereits bewilligt. Würdet ihr den (neuen) Antrag auf Beiordnung bezogen auf die nun beabsichtigte ZV -Maßnahme zurückweisen?

  • Der neue Antrag auf beiordnung ist unzulässig da über einen solchen schon rechtskräftig entschieden wurde

    PKH Entscheidungen entfalten keine materielle Rechtskraftwirkung.


    Dann würde ich den neuen Beiordnungsantrag (wieder) zurückweisen, wenn es nach wie vor an einer Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung fehlt.

    Und so geht es weiter, wenn der RA erneute Beiordnungsanträge stellt.

    (Vielleicht liest er dann irgendwann einmal die Rechtsbehelfsbelehrung eines Ablehnungsbeschlusses? :gruebel:)

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