Ein hiesiger größerer Gläubiger beantragt ab und an einen Pfüb wegen normaler Geldforderungen mit dem Ansinnen, dass bestimmte (oder je nach Fall alle) Unterhaltsberechtigte des Schuldners nicht berücksichtigt werden sollen.
Dies geschieht jedoch nicht wegen eigener Einkünfte der Unterhaltsberechtigten, sondern da der Schuldner diesen keinen (oder nur einigen) Unterhalt zahle. Verwendet zur entsprechenden Antragstellung wird dennoch auf Seite 7 des Vordruckes das Feld "gemäß § 850c Abs. 4 ZPO wird angeordnet, dass..." Der Gl. beruft sich wegen der (teilweisen) Nichtzahlung des Unterhaltes auf die Vermögensauskunft des Schuldners.
Besteht für eine entsprechende Anordnung überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis? Müssen nicht die Drittschuldner (im aktuellen Fall Arbeitgeber und Bank) eventuelle Unterhaltsverpflichtungen selbst prüfen (bzw. im Hinblick auf das P-Konto eine Prüfung durch die Schuldnerberatung vor Erteilung der Bescheinigung erfolgen)?
Im mir vorliegenden Fall wurde in der genannten Rubrik des Pfüb-Antrages angegeben, dass die Kinder nur teilweise (?) zu berücksichtigen seien und begründet, dass der Schuldner laut Vermögensverzeichnis seinen beiden von ihm getrennt lebenden Kindern keinen Unterhalt leiste.
Da mir dieses Ansinnen widersprüchlich schien (teilweise Berücksichtigung trotz Nichtzahlung) habe ich nachgefragt. Der Gl. teilte jetzt mit, dass der Schuldner lediglich einem bei ihm lebenden Kind Naturalunterhalt leiste, seinen zwei bei der Nochehefrau lebenden Kindern jedoch nicht. Zu eventuellen (unterbleibenden) Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau wird nichts gesagt. Unter Berufung auf § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO wird im Gl.-Schreiben "...beantragt, die Kinder nur teilweise als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen.".
Was haltet ihr von so einem Antrag? (Wie gesagt DS sind laut Pfüb Arbeitgeber und Bank).