teilweise berücksichtigung der ehefrau

  • Ich habe zum ersten Mal den Antrag im Pfüb, dass der Ehegatte nur teilweise berücksichtigt werden soll. Ich hab versucht mich durch ähnliche Beiträge zu lesen, bin aber anhand der Masse immer verwirrter geworden. Sorry. Der nur teilweise zu berücksichtigende Ehemann hat einen eigenen Nettoverdienst von 800,00 EUR (lt. Vermögensverzeichnis), die Einkünfte der Schuldnerin sind mir nicht bekannt (das Vermögensverzeichnis liegt nur auszugsweise vor). Kinder gibt es keine. Die Ehegatten leben im gleichen Haushalt. Wie gehe ich jetzt vor. Nach dem Regelsatz 2 des Sozialgesetzbuch zzgl. 30% Aufschlag?:confused:

  • Das wirst du jetzt nicht gerne hören, aber das ist eine Entscheidung, die du nach billigem Ermessen triffst, § 850c Abs. 4 ZPO. Feste Formeln und dergleichen gibt es nicht (von der Rechtsprechung wurden zwar einige "Richtlinien" entwickelt, aber für die meisten brauchst du mehr Informationen). Stöber, Forderungspfändung, Rn. 1062 ff. besagt auch, dass an die Entscheidung des Gerichts keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Ich habe in den Fällen "nach billigem Ermessen" entschieden (also anhand der vorliegenden Daten grob geschätzt). Fall jemand unzufrieden ist, gibt es ja das Erinnerungsverfahren (in dem kannst du dann die Schuldnerin beteiligen und insbesondere Belege von ihr anfordern). Bei einem Einkommen des Ehemanns von 800,00€ hielte ich nach derzeitiger Sachlage sogar eine vollständige Nichtberücksichtigung für möglich.

  • Das wirst du jetzt nicht gerne hören, aber das ist eine Entscheidung, die du nach billigem Ermessen triffst, § 850c Abs. 4 ZPO. Feste Formeln und dergleichen gibt es nicht (von der Rechtsprechung wurden zwar einige "Richtlinien" entwickelt, aber für die meisten brauchst du mehr Informationen). Stöber, Forderungspfändung, Rn. 1062 ff. besagt auch, dass an die Entscheidung des Gerichts keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Ich habe in den Fällen "nach billigem Ermessen" entschieden (also anhand der vorliegenden Daten grob geschätzt). Fall jemand unzufrieden ist, gibt es ja das Erinnerungsverfahren (in dem kannst du dann die Schuldnerin beteiligen und insbesondere Belege von ihr anfordern). Bei einem Einkommen des Ehemanns von 800,00€ hielte ich nach derzeitiger Sachlage sogar eine vollständige Nichtberücksichtigung für möglich.

    ja, der Gedanke ist mir bei meiner Berechnung auch so gekommen. Allerdings ist ja nur die teilweise Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung beantragt. Wäre mein Berechnungsvorschlag überhaupt ein gangbarer Weg oder liege ich da weitab vom Schuss.

  • Das wirst du jetzt nicht gerne hören, aber das ist eine Entscheidung, die du nach billigem Ermessen triffst, § 850c Abs. 4 ZPO. Feste Formeln und dergleichen gibt es nicht (von der Rechtsprechung wurden zwar einige "Richtlinien" entwickelt, aber für die meisten brauchst du mehr Informationen). Stöber, Forderungspfändung, Rn. 1062 ff. besagt auch, dass an die Entscheidung des Gerichts keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Ich habe in den Fällen "nach billigem Ermessen" entschieden (also anhand der vorliegenden Daten grob geschätzt). Fall jemand unzufrieden ist, gibt es ja das Erinnerungsverfahren (in dem kannst du dann die Schuldnerin beteiligen und insbesondere Belege von ihr anfordern). Bei einem Einkommen des Ehemanns von 800,00€ hielte ich nach derzeitiger Sachlage sogar eine vollständige Nichtberücksichtigung für möglich.

    Ja das höre ich tatsächlich nicht gerne......

    Der Gedanke der vollständigen Nichtberücksichtigung ist mir bei meiner Berechnung auch so gekommen. Allerdings ist ja nur die teilweise Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung beantragt. Wie würde ich die vollständige Nichtberücksichtigung dann umsetzen? Wäre mein Berechnungsvorschlag überhaupt ein gangbarer Weg oder liege ich da weitab vom Schuss.

  • Wenn nur teilweise Nichtberücksichtigung beantragt ist, halte ich es zwar für etwas problematisch komplett nicht zu berücksichtigen, jedoch ist der Antrag derart weit gefasst ("Rechne den teilweise raus, wie du das machst ist dein Problem"), dass man durch Auslegung vielleicht auch zu einer vollständigen Nichtberücksichtigung kommen könntest :teufel:. Praktisch umsetzen würdest du das, indem du auf Seite 7 unten folgendes anordnest:

    (x) Gemäß § 850c Abs. 4.....

    (x) der Ehegatte

    (x) nicht

    als unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist.


    Mit dem SGB kann man grundsätzlich herumrechnen, jedoch sagt Stöber auch, dass der Ehegatte ohne Pfändung durch die Pfändung beim anderen nicht in seiner Lebensführung eingeschränkt werden darf, daher kann man im Einzelfall auch zu anderen Ergebnissen kommen (billiges Ermessen, bereitet mir auch oft Schwierigkeiten ;)).

  • ZPO § 850 c Abs. 4
    Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen. Das schließt nicht aus, sich in diesem Rahmen an bestimmten Berechnungsmodellen zu orientieren. Ermessensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201).

    In derartigen Fällen kommt in Betracht, bei der Berechnung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze heranzuziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muss. Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird daher im Rahmen der Ermessensausübung ein Zuschlag in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sein. Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden sein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung von 30-50 % annimmt.

    BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05

  • Bezieht der 25-jährige Sohn des Schuldners nach Beendigung der Ausbildung eigene Einkünfte von 800 € - netto - aus Arbeitnehmertätigkeit ist er bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages nicht mehr zu berücksichtigen (hier Reduzierung des unpfändbaren Betrages von 1.029 € auf 766 €). (L.d.R.)
    LG Verden, Beschluß v. 01.08.2013 - 6 T 91/13 (JurBüro 2013, 605)

    Erzielt die unterhaltsberechtigte Ehefrau des Schuldners ein eigenes Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von 400 € monatlich, ist nicht zu beanstanden, wenn das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers bestimmt, daß die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gem. § 850 c Abs. 4 ZPO zu 75 % unberücksichtigt zu lassen ist. (L.d.R.)
    LG Verden, Beschluß v. 31. 5. 2013 – 6 T 65/13 (JurBüro 2013, 491)

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