Bei uns gibt es Formblätter für die Pflichtteilsbelehrung, die alle möglichen pflichtteilsrechtlichen Fallgestaltungen umfassen - und so gehört es sich auch. Welche Konsequenzen die Beteiligten dann daraus ziehen, ist deren Sache.
Mir ist die ganze vorliegende Diskussion ein wenig schleierhaft. Denn wenn 2 Abkömmlinge vorhanden sind (B und S), dann beträgt der Pflichtteil von S nur 1/4 und § 2305 BGB ist von vorneherein nicht einschlägig. Und § 2306 BGB ist nur einschlägig im Fall der Beschwerung, was bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Fall ist, wobei allerdings auch eine Rolle spielen könnte, ob die TV durch die Ablehnung des TV-Amtes auch insgesamt materiell in Wegfall kam (was durchaus möglich ist). Es bleibt aber immer dabei, dass S durch die Ausschlagung seine Erbquote von 1/3 verlöre, dadurch aber nur einen Pflichtteil in Höhe von 1/4 gewänne. Eine ganz andere Frage ist wiederum, wer im Innenverhältnis die Pflichtteilslast zu tragen hätte und hierüber geben die Pflichtteilsnormen ausreichend Aufschluss.
Im Übrigen wie tom: Manchen Kollegen arbeiten vor sich hin, obwohl sie in dem betreffenden Rechtsgebiet bestenfalls über rudimentäre Kenntnisse verfügen. Schuld darin ist der fehlende Wille zur eigenen rechtlichen Weiterbildung (es werden keine Fachzeitschriften gelesen) und die offenbar zumindest in Teilbereichen sehr im Argen liegende FH-Ausbildung. Eigentlich darf man mit derlei "Wissen" überhaupt kein Examen bestehen.