• Bei uns gibt es Formblätter für die Pflichtteilsbelehrung, die alle möglichen pflichtteilsrechtlichen Fallgestaltungen umfassen - und so gehört es sich auch. Welche Konsequenzen die Beteiligten dann daraus ziehen, ist deren Sache.

    Mir ist die ganze vorliegende Diskussion ein wenig schleierhaft. Denn wenn 2 Abkömmlinge vorhanden sind (B und S), dann beträgt der Pflichtteil von S nur 1/4 und § 2305 BGB ist von vorneherein nicht einschlägig. Und § 2306 BGB ist nur einschlägig im Fall der Beschwerung, was bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Fall ist, wobei allerdings auch eine Rolle spielen könnte, ob die TV durch die Ablehnung des TV-Amtes auch insgesamt materiell in Wegfall kam (was durchaus möglich ist). Es bleibt aber immer dabei, dass S durch die Ausschlagung seine Erbquote von 1/3 verlöre, dadurch aber nur einen Pflichtteil in Höhe von 1/4 gewänne. Eine ganz andere Frage ist wiederum, wer im Innenverhältnis die Pflichtteilslast zu tragen hätte und hierüber geben die Pflichtteilsnormen ausreichend Aufschluss.

    Im Übrigen wie tom: Manchen Kollegen arbeiten vor sich hin, obwohl sie in dem betreffenden Rechtsgebiet bestenfalls über rudimentäre Kenntnisse verfügen. Schuld darin ist der fehlende Wille zur eigenen rechtlichen Weiterbildung (es werden keine Fachzeitschriften gelesen) und die offenbar zumindest in Teilbereichen sehr im Argen liegende FH-Ausbildung. Eigentlich darf man mit derlei "Wissen" überhaupt kein Examen bestehen.

  • Mir ist die ganze vorliegende Diskussion ein wenig schleierhaft. Denn wenn 2 Abkömmlinge vorhanden sind (B und S), dann beträgt der Pflichtteil von S nur 1/4 und § 2305 BGB ist von vorneherein nicht einschlägig.

    ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass B der Bruder des Erblassers ist.
    Was die sonstige Schelte angeht: Wer jahrelang in einem speziellen Gebiet gearbeitet hat, vergisst aus anderen Bereichen eben so manches. Das wird hier doch immer wieder thematisiert und die Hilfe des Forums gelobt, bis man sich eingearbeitet hat.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Dann ist zu allem Überfluss auch noch der Sachverhalt missverständlich.

    Ich las ihn so:

    verwitweter Erblasser hinterlässt 1 Sohn S, dieser hat ebenfalls 1 Sohn=Enkel E
    Er hat außerdem einen Bruder B.

    Aber sei's drum, ist auch schon egal.

  • Mir ist die ganze vorliegende Diskussion ein wenig schleierhaft. Denn wenn 2 Abkömmlinge vorhanden sind (B und S), dann beträgt der Pflichtteil von S nur 1/4 und § 2305 BGB ist von vorneherein nicht einschlägig.

    ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass B der Bruder des Erblassers ist.
    Was die sonstige Schelte angeht: Wer jahrelang in einem speziellen Gebiet gearbeitet hat, vergisst aus anderen Bereichen eben so manches. Das wird hier doch immer wieder thematisiert und die Hilfe des Forums gelobt, bis man sich eingearbeitet hat.


    Sachverhalt hab ich auch so verstanden, die Erwähnung eines Bruders des Enkels ergäbe nicht wirklich Sinn.


    ansonsten: :daumenrau

    (Um irgendwelche Aufsätze oder Gerichtsentscheidungen zu Fachgebieten lesen, in denen man derzeit überhaupt nicht arbeitet, fehlt meist die entsprechende Zeit.)

  • Ich meinte ja auch nicht den Bruder des Enkels, sondern den Bruder des Sohnes S.

    Aber egal, die Quoten sind ja so oder so klar und in dem einem Fall greift eben § 2305 BGB und im anderen greift er eben nicht, auch wenn man die "Kombination" von § 2305 BGB und § 2306 BGB natürlich nicht aus dem Auge verlieren darf.

    Ich gehe davon aus, dass es eine erkleckliche Anzahl von Kollegen gibt, die - leider - nicht einmal diejenigen Fachzeitschriften lesen, welche die Rechtsbereiche abdecken, in welchen sie gerade arbeiten. Gerade beim Rpfleger gibt man sich sehr viel Mühe, die einzelnen Rechtsgebiete in regelmäßigen Übersichtsaufsätzen "abzuarbeiten" (der letzte im Erbrecht - Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694 - erstreckt sich über 20 Seiten und der aktuelle im Grundbuchrecht - Böhringer Rpfleger 2017, 63 - ist mit 17 Seiten auch nicht gerade kurz). Man kann sich also schon einen Überblick verschaffen - aber natürlich nur, wenn man das auch möchte.

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