• Mal angenommen, der IV (IN-Verfahren nat. Person) führt einen Rechtsstreit mit bewilligter PKH und verliert. Über PKH werden 1.500,- EUR erstattet.

    Das Verfahren wird dann nach § 211 InsO eingestellt.

    Während des nun laufenden RSB-Verfahrens, in dem der IV zum Treuhänder bestellt wurde, werden ordentlich hohe pfändbare Einkommensanteile eingezogen, es sind nach einem Jahr über 2.000,- € auf dem Treuhandkonto.

    Frage: Die PKH wird ja aufgehoben, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Masse aufgebracht werden können, § 116 Nr. 1 ZPO. Im eröffneten Verfahren ist das ja auch kein Problem, sammelt sich da nach dem Rechtsstreit genügend Masse an, werden die erstatteten PKH-Zahlungen vom IV zurückerstattet. Aber wie ist das in der WVP? Darf (muss?) der Treuhänder nun hieraus zunächst die PKH zurückzahlen? Eine 'verwaltete Vermögensmasse' gem. § 116 Nr. 1 ZPO gibt es doch streng genommen gar nicht mehr.

  • nun, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, dürfte aufgrund des Masseschuldverzeichnisses auszuschütten sein. Würde ich aber vorher mit dem Gericht kurz abklären.
    mfg
    Def

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  • nun, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, dürfte aufgrund des Masseschuldverzeichnisses auszuschütten sein. Würde ich aber vorher mit dem Gericht kurz abklären.
    mfg
    Def

    Das stimmt, aber: Zum Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung war noch nicht genügend Masse vorhanden, um die Kosten des Rechtstreits zu begleichen. Also steht die Gerichtskasse auch gar nicht im Massegläubigerverzeichnis, da sie zum Zeitpunkt der Schlussrechnung und der Verfahrensaufhebung überhaupt keinen Anspruch hatte (PKH war ja weiterhin bewilligt).

    Nun, nach Aufhebung, in der WVP kann man doch wohl kaum das Massegläubigerverzeichnis ergänzen.

  • Nun, nach Aufhebung, in der WVP kann man doch wohl kaum das Massegläubigerverzeichnis ergänzen.

    Darin sehe ich weniger ein Problem.

    Zunächst wäre zu klären, ob Ereignisse (Mittelzufluss in der WVP) dazu geeignet sind, Masseverbindlichkeiten zu erzeugen (ich sage bewusst nicht "begründen").

    Geht man davon aus, dass bereits mit PKH-Gewährung ein aufschiebender Masseanspruch vorhanden ist, wäre dies zu bejahen.

    Unter dieser Voraussetzung bekäme man den Anspruch der Gerichtskasse über § 206 InsO herein, wobei § 206 InsO die WVP nicht benennt. Da wird man wohl sinngemäß ergänzen können, müssen, wollen...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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