Hallo liebe Rechtspflegerkollegen,
nach langem wälzen der Suchfunktion (ich bin nicht fündig geworden) habe ich mich jetzt entschlossen mein kleines Kostenproblem mal hier einzustellen. Wahrscheinlich ist die Lösung ganz einfach - ich habe auch schon ein Gespür, aber mich hat eine Kommentarstelle etwas verwirrt.
Ich habe einen Antrag auf Festsetzung vom 12.01.2017. Nachdem der Antrag noch einmal korrigiert wurde und die Anhörung des Gegners stattgefunden hat, wurde am 03.02.2017 der Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Nun wird ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem Hinweis, dass doch schon so gut wie alles gezahlt sei und deswegen eine Festsetzung nur hinsichtlich des noch nicht gezahlten Betrages hätte erfolgen dürfen. (Zahlung war im Dezember, nachdem man sich geeinigt hat, das alles anerkannt wird und somit also quasi vor dem Anerkenntnisurteil).
Grundsätzlich hätte ich gesagt: Zahlung die vor Erlass des KFB nicht dargetan kann ich nicht beurteilen. Das muss er dann bei der Vollstreckung dem Gerichtsvollzieher beweisen.
Aber im Zöller habe ich zum § 104 Rn. 21 unter Tilgung den Vermerk gefunden, dass Zahlungen, die unstreitig sind, im KFB abzusetzen sind oder eben ein Tilgungsvermerk anzubringen sei.
Jetzt bin ich verwirrt.
Vielleicht hat einer von Euch einen Plan und kann mir bei meinem kleinen Problem helfen.
Danke schon einmal dafür