Erbrecht des nichtehelichen Kindes heute

  • Ich stehe voll auf der Leitung und brauch Eure Hilfe:
    Ich habe eine ledige und kinderlose Erblasserin, die 2016 verstorben ist.
    Ihre Eltern sind auch bereits verstorben, ebenfalls ihre Geschwister, die auch keine Kinder hatten.
    Die Erblassermutter hatte ein nichteheliches Kind, das 1913 geboren und 1943 verstorben ist. Dieses Kind (ein Mann) hat auch ein nichteheliches Kind, das 1939 geboren ist. Der Vater, also das nichteheliche männliche Kind der Erblassermutter, ist wie gesagt bereits 1943 verstorben.
    Erbt also jetzt dieser einzig verbleibende Neffe??? :confused::confused::confused:

  • Da der Erbfall nach dem 29.05.2009 liegt, besteht volles Erbrecht.


    Richtig...und in Zukunft ggf. auch für davor liegende Erbfälle, wenn die aktuell laufende Klage erfolgreich war :)


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…r-in-Frankreich

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Da der Erbfall nach dem 29.05.2009 liegt, besteht volles Erbrecht.

    Nach dem 28.05.2009.;)

    Das 2. ErbGleichG ist rückwirkend in Kraft getreten, so dass der aktuelle Rechtszustand (EGMR mal außen vor) nun schon fast 8 Jahre lang besteht.

    Man sollte über das geltende Nichtehelichenerbrecht also an sich schon Bescheid wissen, zumal alles bereits mehrfach obergerichtlich entschieden wurde.

    Aber merke: Natürlich muss die Vaterschaft anerkannt sein oder ein der Anerkennung gleichwertiger Umstand vorliegen. Denn ohne Vaterschaft im Rechtssinne natürlich auch kein Erbrecht nach dem Vater und seinen Verwandten.

  • Vielen Dank für die Hilfe.
    Zu Cromwell: Netter Hinweis, vielen Dank
    Hast Du Dir mal überlegt, dass ich vielleicht noch nicht lange im Nachlassgericht arbeite und bisher immer dachte, dass dieses Forum dazu dient, einander zu helfen und nicht oberschlau daherzuschreiben...?

    Meine (blöde) Frage bezog sich eben darauf, auf welches Datum ich abstellen muss. Jetzt hab ich`s kapiert: Immer auf den aktuellen Erbfall

  • Der Bruder meiner Erblasserin ist vorverstorben und hinterlässt ein nichteheliches Kind.
    Da die Erblasserin 2017 verstorben ist, hat dieses nichteheliche Kind volles Erbrecht, unabhängig davon, wann der Vater vorverstorben ist, richtig?

  • Richtig

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  • Also ich habe irgendwie ständig Fälle mit nichtehelichen Kindern..

    Die Erblasserin ist ledig und kinderlos. Sie war ein nichteheliches Kind, der Vater hat die Vaterschaft anerkannt.
    Nun stellt ein Anwalt einen Erbscheinsantrag und berücksichtigt hierbei nur die mütterliche Linie.
    Begründung: Als vor 1949 geborenes nichteheliches Kind hat die Erblasserin kein Erbrecht nach ihrem nichtehelichen Vater, der 1976 vorverstorben ist.
    Damit scheidet auch ein Erbrecht des Vaters bzw. seiner Verwandtschaft nach der Erblasserin aus.

    Das sehe ich jetzt aber anders, da der konkrete Erbfall ja nach 2009 eingetreten ist. Gibt es Entscheidungen / Kommentare die das klarstellen?
    Ich habe nur eine Entscheidung des OLG München gefunden, die aber nicht zu 100% passt.

  • Also ich habe irgendwie ständig Fälle mit nichtehelichen Kindern..

    Die Erblasserin ist ledig und kinderlos. Sie war ein nichteheliches Kind, der Vater hat die Vaterschaft anerkannt.
    Nun stellt ein Anwalt einen Erbscheinsantrag und berücksichtigt hierbei nur die mütterliche Linie.
    Begründung: Als vor 1949 geborenes nichteheliches Kind hat die Erblasserin kein Erbrecht nach ihrem nichtehelichen Vater, der 1976 vorverstorben ist.
    Damit scheidet auch ein Erbrecht des Vaters bzw. seiner Verwandtschaft nach der Erblasserin aus.

    Das sehe ich jetzt aber anders, da der konkrete Erbfall ja nach 2009 eingetreten ist. Gibt es Entscheidungen / Kommentare die das klarstellen?
    Ich habe nur eine Entscheidung des OLG München gefunden, die aber nicht zu 100% passt.

    Es war noch nie so, dass ich nur Erbrecht nach jemandem habe, der auch Erbrecht nach mir hat(te)/gehabt hätte.

    Beispiel: mein Onkel, einziger Bruder meiner Mutter, stirbt. Er hat Frau und Kinder (und kein Testament) -> er wird von seiner Frau und seinen Kindern beerbt.
    Wenn dann ich als Einzelkind, nach meinen Eltern, kinderlos, unverheiratet und ohne Testament sterbe, bekommen die Kinder meines Onkels meinen "mütterlichen" Teil (oder alles, falls in väterlicher Linie niemand in der 3. Ordnung da ist). Obwohl ich nach dem Onkel nichts geerbt habe. Das ist so offensichtlich, dafür braucht es m.E. keine Fundstelle.

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  • Also ich habe irgendwie ständig Fälle mit nichtehelichen Kindern..

    Die Erblasserin ist ledig und kinderlos. Sie war ein nichteheliches Kind, der Vater hat die Vaterschaft anerkannt.
    Nun stellt ein Anwalt einen Erbscheinsantrag und berücksichtigt hierbei nur die mütterliche Linie.
    Begründung: Als vor 1949 geborenes nichteheliches Kind hat die Erblasserin kein Erbrecht nach ihrem nichtehelichen Vater, der 1976 vorverstorben ist.
    Damit scheidet auch ein Erbrecht des Vaters bzw. seiner Verwandtschaft nach der Erblasserin aus.

    Das sehe ich jetzt aber anders, da der konkrete Erbfall ja nach 2009 eingetreten ist. Gibt es Entscheidungen / Kommentare die das klarstellen?
    Ich habe nur eine Entscheidung des OLG München gefunden, die aber nicht zu 100% passt.

    Es war noch nie so, dass ich nur Erbrecht nach jemandem habe, der auch Erbrecht nach mir hat(te)/gehabt hätte.

    Beispiel: mein Onkel, einziger Bruder meiner Mutter, stirbt. Er hat Frau und Kinder (und kein Testament) -> er wird von seiner Frau und seinen Kindern beerbt.
    Wenn dann ich als Einzelkind, nach meinen Eltern, kinderlos, unverheiratet und ohne Testament sterbe, bekommen die Kinder meines Onkels meinen "mütterlichen" Teil (oder alles, falls in väterlicher Linie niemand in der 3. Ordnung da ist). Obwohl ich nach dem Onkel nichts geerbt habe. Das ist so offensichtlich, dafür braucht es m.E. keine Fundstelle.


    Der Vergleich hinkt. Es gab bezüglich nichtehelicher Kinder durchaus Konstellationen, wo eine Verwandtschaft des Vaters nicht bestand und damit auch kein Erbrecht.


    siehe auch hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…recht-Schaubild, z. B. Beitrag 20:


    Weshalb stellst Du jetzt bereits zum wiederholten Male auf das Jahr 1947 ab?

    Stichtag ist der 01.07.1949.

    Bis zum Inkrafttreten des NEhelG erbten nichteheliche Kinder überhaupt nicht, egal wann sie geboren waren, weil sie mit ihrem Vater als nicht verwandt galten (§ 1589 Abs.2 BGB a.F.). Mit dem Inkrafttreten des NEhelG erhielten nach dem Stichtag geborene nichteheliche Kinder infolge des Wegfalls der Verwandtschaftsschranke (Aufhebung des § 1589 Abs.2 BGB a.F.) ein Erbrecht nach ihrem Vater und den väterlichen Verwandten (und umgekehrt), allerdings mit der Maßgabe, dass ihnen unter den Voraussetzungen des § 1934a BGB a.F. nur ein Erbersatzanspruch zustand. Dagegeben blieb es für vor dem Stichtag geborene nichteheliche Kinder beim völligen Erbrechtsausschluss (Art. 12 § 10 NEhelG), und das blieb auch so, als mit Wirkung vom 01.04.1998 die Vorschriften über den Erbersatzanspruch aufgehoben wurden. Dann davon profitierten -wie vom Erbersatzanspruch selbst- nur die nach dem Stichtag geborenen nichtehelichen Kinder.

  • Ich habe dazu folgendes geschrieben (Bestelmeyer Rpfleger 2012, 361, 370):

    4. Erbrechtliche Gleichstellung auch in der zweiten und in ferneren Erbordnungen

    Steht die rechtliche Vaterschaft zu dem vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kind fest, ist des weiteren erforderlich, dass diese Vaterschaft auch zu einer Verwandtschaft zwischen Vater und Kind geführt hat, aus welcher sich das wechselseitige gesetzliche Erbrecht ableiten lässt. Ein solches bis zum Ablauf des 28.05.2009 nicht bestehendes Verwandtschaftsverhältnis wurde nunmehr durch die Streichung des bisherigen Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG begründet, und zwar nicht nur im Verhältnis zwischen dem Vater und dem Kind und dessen Abkömmlingen, sondern auch zwischen dem Kind und dessen Abkömmlingen im Verhältnis zu den väterlichen Verwandten.[78] Dies gilt auch für nichteheliche Abstammungen in der zweiten oder in ferneren Erbordnungen, und zwar unabhängig davon, ob der vorverstorbene Vater des nichtehelichen Kindes, der die Verwandtschaft zum Erblasser vermittelt, bereits vor dem 29.05.2009 verstorben ist.[79] Dies mag auf den ersten Blick überraschend erscheinen, ist aber letztlich nur die logische Folge aus dem Wegfall der Verwandtschaftsschranke und dem hieraus folgenden unbeschränkten wechselseitigen gesetzlichen Erbrecht der Angehörigen beider Familien.[80] Ein vor dem 01.07.1949 geborenes nichteheliches Kind des bereits im Jahre 2008 vorverstorbenen Erblasserbruders ist in der zweiten Erbordnung demzufolge ebenso zum gesetzlichen Erben des nach dem 28.05.2009 verstorbenen Erblassers berufen wie in der ersten Erbordnung ein Abkömmling des im Jahre 2008 vorverstorbenen nichtehelichen Kindes im Verhältnis zu dem nach dem 28.05.2009 verstorbenen Vater des Kindes.[81] Mit der ursprünglich von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelung, wonach die erbrechtliche Gleichstellung nicht greifen sollte, wenn Vater, Mutter und Kind am 29.05.2009 bereits verstorben sind, hätte sich dieses auf alle Erbordnungen erstreckende Ergebnis nicht erreichen lassen.


    [78] Unrichtig ist die Annahme von Rebhan (MittBayNot 2011, 285, 288) und Reimann (FamRZ 2012, 604, 606), die meinen, ein nach dem 30.06.1949 (im Beispiel von Rebhan im Jahre 1965) geborenes nichteheliches Kind sei nach der gesetzlichen Neuregelung wegen Art. 227 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (nach Ansicht beider Autoren: nach wie vor) nicht mit seinem Vater verwandt, wenn vor dem 01.04.1998 ein vorzeitiger Erbausgleich durchgeführt wurde. Denn nach den „bis zum 01.04.1998 geltenden Vorschriften“ galten nur vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder mit ihrem Vater nicht als verwandt. Art. 227 EGBGB kann für nach dem 30.06.1949 geborene nichteheliche Kinder somit keinen verwandtschaftssuspendierenden Inhalt haben, weil die Norm bereits voraussetzt, dass diese Kinder mit ihrem Vater verwandt sind, weil ansonsten schon kein Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich bestanden hätte.
    [79] Wäre es anders, hätten Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB und Art. 12 § 10 a NEhelG wegen der ihnen dann insoweit noch innewohnenden „Restwirkung“ nicht aufgehoben werden dürfen.
    [80] Dass Verwandtschaften ohne Zutun der Beteiligten neu begründet wurden, die dann bei späteren Erbfällen zu einem Erbrecht führen konnten, war bei der Übergangsregelung des Art. 12 § 2 Abs. 2 S. 1 AdoptG nicht anders (vgl. § 1763 BGB a. F. einerseits und § 1754 BGB andererseits).
    [81] Für den vor dem 29.05.2009 eingetretenen erstgenannten Alterbfall nach dem Erblasserbruder bleibt es natürlich bei der erbrechtlichen Nichtberücksichtigung seines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes.

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