Persönliche Anhörung zwingend erforderlich ?

  • hallo,

    es liegt mir ein Antrag zur Wohnungskündigung vor. Ich habe eine Verfahrenspflegerin bestellt. Aus ihrer Stellungnahme ergibt sich, dass sie den Betreuten besucht habe und er zu keiner sinngemäßen Äußerung in der Lage sei.

    Muss ich trotzdem den Betreuten noch zwingend anhören ?

  • Für die Frage der persönlichen Anhörung ist zunächst das Verfahrensrecht maßgeblich.
    Ich halte daher meiner Vorrednerin knallhart § 34 II FamFG entgegen.
    Aufgabe des Verfahrenspflegers ist gem. einschl. BGH-Rechtsprechung, vorrangig die Feststellung , ob das Gericht zurecht von der Anhörung absehen durfte oder eben nicht.

  • Da mach ich mir lieber selber ein Bild.

    Nein erst anhören und dann falls nötig Verfahrenspfleger, aber doch nicht Verfahrenspfleger zum gucken, ob Anhörung :confused:

    § 34 Abs.2 FamFG nur aufgrund Attest oder eigener Anschauung.

  • Da mach ich mir lieber selber ein Bild.

    Nein erst anhören und dann falls nötig Verfahrenspfleger, aber doch nicht Verfahrenspfleger zum gucken, ob Anhörung :confused:

    § 34 Abs.2 FamFG nur aufgrund Attest oder eigener Anschauung.


    ...oder aus meiner Sicht auch aufgrund des Protokolls der richterlichen Anhörung


    Wenn sich damals schon ergab, dass eine (sinnvolle) Verständigung mit d. Betroffenen schon vor einem Jahr nicht möglich war und dieser laut Gutachten an Demenz oder Alzheimer leidet, ist wohl nicht von einer Besserung auszugehen. In diesen Fällen scheint es mir gerechtfertigt, gleich einen Verfahrenspfleger zu bestellen.

  • Da mach ich mir lieber selber ein Bild.

    Nein erst anhören und dann falls nötig Verfahrenspfleger, aber doch nicht Verfahrenspfleger zum gucken, ob Anhörung :confused:

    Da scheint wohl jemand die Rolle des Verfahrenspflegers nach ständiger BGH-Rechtsprechung nicht zu kennen , wa ?
    Bei mir läuft das so :

    1.) Kucken ins richterliche Anhörungsprotokoll u. Gutachten :

    a.) Keine Verständigung möglich , dann VP-Bestellung ohne persönliche Anhörung oder

    b.) Verständigung denkbar , dann Anhörung u. evtl. anschl. VP-Bestellung , falls eigene Verständigung nicht möglich.

  • Ich bin jemand, der bei Muss-Anhörungen in annähernd jedem Fall anhört, auch wenn der Betroffene schon nach Aktenlage nicht in der Lage ist, seinen freien Willen zu äußern - und sei es nur, um mich selbst davon zu überzeugen, dass zB ein Verbleib/Rückkehr nicht möglich ist, weil ich selbst den körperlichen Zustand sehe, vielleicht noch von den Pflegekräften aktuelle Zustandsberichte erfragen oder zumindest einen natürlichen Willen erfahren kann. Dann muss die Verständigung nicht mal zwingend sinnvoll sein, denn auch aus einer Nicht-Verständigung ziehe ich ggfs entsprechende Schlüse.
    Ich habe dabei bei jeder meiner Entscheidungen profitiert. Ausnahme wären zB Komapatienten, die zu gar keiner Regung mehr in der Lage sind. Aber das kam bislang nicht vor.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Solange jemand noch reden kann besteht die Möglichkeit einen Willen herauszufinden.
    Für einen im Betreuungsverfahren beachtlichen Willen langt ein irgendwie gearteter natürlicher Wille.
    Der kann auch ein wenig unfrei oder von der Krankheit gefärbt sein.

    Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe den Betreutenwillen zu ergründen bzw. den mutmaßlichen Betreutenwillen bzw. falls beide nicht ergründbar eine Willensvermutung anhand allgemeiner Günstigkeitsüberlegung anzustellen.
    Da brauch ich keinen BGH für.

  • Dazu passt das Sprichwort zum Thema "Kommentar":

    "Wer 'nen Kommentar benutzt hat's nötig und fällt den Kollegen in den Rücken!" :D

    Aber ernsthaft: § 299 FamFG hat genau zwei zwingende persönliche Rpfl.-Anhörungen, da kann man sich des § 34 Abs. 2 FamFG schon mal aus eigener Anschauung versichern.

  • Der Verfahrenspfleger ist so früh wie möglich zu bestellen.
    Daher: bei Anhaltspunkten, dass er benötigt wird, wird er bestellt. Ob ich vorher angehört habe oder nicht.

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