Die Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen
Änderungsantrag
der Fraktionen CDU/CSU und SPD
zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 18/10485 –
zum
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten
unter Ehegatten und Lebenspartnern
in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
und in Fürsorgeangelegenheiten
enthält auch einen vergütungsrechtlichen Teil:
‚Artikel 7
Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „19,50“ durch die Angabe „22,50“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „29“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „33,50“ durch die Angabe „38,50“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „27“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „33,50“ durch die Angabe „38,50“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „44“ durch die Angabe „50,50“ ersetzt.
----------------------
Das betrifft natürlich nicht nur die Berufsbetreuervergütung (§ 4 VBVG), sondern auch die Mittellosen-Stundensätze von Berufsvormündern und Berufs(nachlass-)Pflegern.
Nach meiner persönlichen Meinung ist es für eine Erhöhung auch höchste Zeit.