Ausländische Unterschriftsbeglaubigung

  • Ich habe eine Pfandfreigabe vorliegen, die von dem Director einer maltesischen plc unterzeichnet wurde. Der Vertretungsnachweis ist m.E. ausreichend geführt (vollständiger von einem Notar beglaubigter Auszug des "Companies Act" mit Apostille und begl. Übersetzung).

    Mein Problem ist eher, dass zu der Unterschriftsbeglaubigung von dem maltesischen Notar keine Person bezeichnet wird. Es ergibt sich aus dem Inhalt der Pfandfreigabe (komplett auf Deutsch), dass Herr XY als Director der ZZ plc die Erklärung abgibt und bei der handschriftlichen Unterschrift steht "ZZ plc, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn XY".

    Der Notar hat aber nicht geschrieben, dass er die Unterschrift von Herrn XY beglaubigt sondern nur allgemein "Witness to signature and identity".

    Kann/muss ich davon ausgehen, dass der maltesische Notar verstanden hat, wer nach dem deutschen Text Erklärender ist und mit den genannten Worten also bescheinigt, dass Herr XY unterschrieben hat?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann muss ich das wohl so hinnehmen, obwohl ich davon ausgehe, das der Notar den Text der Urkunde, aus dessen Zusammenhang sich die Person des Unterzeichners erkennen lässt, nicht verstanden hat!? :dagegen:

    Ulf

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  • Konkrete Zweifel habe ich in meinem Fall nicht. Es geht mir mehr darum, dass ich das insgesamt unbefriedigend finde. Zumal das Dokument nur die Namen der Gesellschaft und des Directors ohne jegliche weitere Individualisierungsmerkmale (Adresse, Register-Nr., Geburtsdatum) enthält.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ... ohne jegliche weitere Individualisierungsmerkmale (Adresse, Register-Nr., Geburtsdatum) enthält.

    Was hindert dich, die fehlende Gleichwertigkeit zum § 40 BeurkG zu beanstanden. Meikel/Hertel zitiert zum Beispiel ebenfalls das im Gutachten genannte OLG Zweibrücken, aber unter dem Hinweis (Einl G Rn 378 Fn 692), dass sich dieses mit der Gleichwertigkeit der Urkundspersonen und eben nicht mit der des Beglaubigungsverfahrens befasse.

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