Kostenentscheidung bei Abhilfe

  • Hallo,

    ich hatte in einem Insolvenzverfahren einen Beschluss über die komplette Nichtberücksichtigung des anderen Ehegatten gem. § 850c Abs. 4 ZPO erlassen. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner, nunmehr anwaltlich vertreten, sofortige Beschwerde dahingehend ein, dass der Ehegatte zumindest teilweise zu berücksichtigen sei und mit dem Antrag, dem Beschwerdegegner die Kosten aufzuerlegen.

    Ich würde nun abhelfen und den anderen Ehegatten weiterhin zu 80 % unberücksichtigt lassen.

    Wie erfolgt nun die Kostenentscheidung und wer trägt dann die Kosten (Masse?)? Welches Rechtsmittel hat jetzt der Insolvenzverwalter?

    Stehe heute leider etwas auf dem Schlauch.

    Gruß Küstenkind

    2 Mal editiert, zuletzt von Küstenkind (24. Februar 2017 um 09:18) aus folgendem Grund: Tippfehler hinsichtlich der % der Nichberücksichtigung

  • Wollte es gerade noch oben ergänzen/berichtigen. Der Schuldnervertreter hat Beschwerde dahingehend eingelegt, dass der andere Ehegatte nur teilweise zu berücksichtigen sei. Ich helfe also komplett ab und nicht nur teilweise, wie ich zuerst geschrieben habe.

  • hinsichtlich der Kostenentscheidung stünde ich auch etwas auf dem Schlauch.
    Gegen die Sachentscheidung m.E. § 793 ZPO.
    Bezüglich der Kostenentscheidung: ich geh mal davon aus, dass das Verfahren noch läuft;
    sollte es sich um ein Verfahren mit Kostenstundung handeln, stellt sich die Frage nach einer Beiordnung (i.d.R. zu verneinen).
    Sollte es kein Stundungsverfahren sein, bzw. die Stundung durch entsprechende Massezuflüsse obsolet geworden sein, dann halt wohl Kostenentscheidung veranlasst. Ich gehe mal davon aus, dem Schuldner wurde Rechtsgehör gewährt. Wenn er im Rahmen der Anhörung nix vorgetragen hat, und nunmehr mit dem Anwalt um die Ecke kommt, würde ich die Kostenlast dem Schuldner auferlegen (§ 97 II ZPO analog).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Also eine Kostenstundung besteht nicht! Es wurde ein Vorschuss geleistet. Eine Masse besteht im Moment auch nicht. Der Schuldner hat umfangreich zum damaligen Antrag des Insolvenzverwalters Stellung genommen, jedoch bis zur ersten Entscheidung ohne Erfolg. Der Anwalt konnte den damaligen Sachvortrag teilweise ergänzen bzw. weitere Informationen mitteilen, die dann nun zur Abhilfe führen.

    Die Anwaltskosten sind keine Masseverbindlichkeiten. Der Anwalt ist auch kein Gläubiger nach der InsO. Beim Insolvenzverfahren handelt es sich auch nicht um ein kein kontradiktorisches Verfahren. Auf der anderen Seite steht, wenn man so will, auch wieder nur der Schuldner mit der Insolvenzmasse, vertreten durch den Insolvenzverwalter.

    Ist im Beschwerdeverfahren kein Gegner vorhanden, so ist auch für das Beschwerdeverfahren, soweit sich die Beschwerde als begründet erweis, keine Kostenentscheidung zu treffen, Zöller, § 97 Rn. 9.

    Ich bin daher geneigt, keine Kostenentscheidung zu treffen. Wie seht ihr die Sache?

  • Also eine Kostenstundung besteht nicht! Es wurde ein Vorschuss geleistet. Eine Masse besteht im Moment auch nicht. Der Schuldner hat umfangreich zum damaligen Antrag des Insolvenzverwalters Stellung genommen, jedoch bis zur ersten Entscheidung ohne Erfolg. Der Anwalt konnte den damaligen Sachvortrag teilweise ergänzen bzw. weitere Informationen mitteilen, die dann nun zur Abhilfe führen.

    Die Anwaltskosten sind keine Masseverbindlichkeiten. Der Anwalt ist auch kein Gläubiger nach der InsO. Beim Insolvenzverfahren handelt es sich auch nicht um ein kein kontradiktorisches Verfahren. Auf der anderen Seite steht, wenn man so will, auch wieder nur der Schuldner mit der Insolvenzmasse, vertreten durch den Insolvenzverwalter.

    Ist im Beschwerdeverfahren kein Gegner vorhanden, so ist auch für das Beschwerdeverfahren, soweit sich die Beschwerde als begründet erweis, keine Kostenentscheidung zu treffen, Zöller, § 97 Rn. 9.

    Ich bin daher geneigt, keine Kostenentscheidung zu treffen. Wie seht ihr die Sache?

    Hm, also ich weiß es auch nicht wirklich und kann mich nur rantasten an das Thema. Dass es nicht kontradiktorisch ist, vermag ich nicht zu sehen. Es stehen sich Schuldner und der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes gegenüber, er ist im Beschwerdeverahren unzweifelhaft "Gegenpartei".
    Da dürfte schon eine Kostenentscheidung veranlasst sein. Da nach dem Sachverhalt §97 II ZPO nicht in Betracht komme dürfte, ist m.E. eine Kostenentscheidung dahingehend zu treffen, dass die Insolvenzmasse die Kosten auferhelgen zu haben hat. Dies würde natürlich zur Frage führen, ob die Anwaltskosten im Rang des § 54 oder im Rang des § 55 InsO zu verorten wären. Da wir keine Beiordnug im Rahmen der Stundung haben, sind es m.E. 55'er Verbindlichkeiten.
    Bauchkontrolle: der Schuldner hatte Recht, dies erst nach Einschaltung eines Anwalts; warum sollten seine Anwaltskosten nicht von der Masse zu tragen sein. Oki, wenn die Masse nicht hinreichend ist, dann hat der Schuldner halt Pech gehabt; er hätte ja vorher PKH beantragen können (was ich im Rahmen komplexer einzelzwangsvollstreckungsrechlticher Fragen auch i.O. fände).

    Praxistip: solltest Du eher dahin tendieren, eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (was ja dann im Beschlusswege zu erfolgen hätte) würde ich dies mal mit meinem Richter vorbesprechen.

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  • Eine Entscheidung ist zu treffen (da eine Beschwerdegebühr nach VV 3500 angefallen ist), eine Kostenentscheidung wirst du auch in div. veröffentlichten LG-Entscheidungen zu den §§ 850 ff. ZPO im Insolvenzverfahren finden.

    § 97 II könnte vorliegen.

    Da man das Verhalten des IV nicht kennt und nicht weiß, was die Entscheidung betragsmäßig ausmacht, kann man hier schlecht beurteilen, welcher von den §§ 91 ff. ZPO greift.

    In LG Mühlhausen, 1 T 37/16, wurde z.B. in einer ähnlichen Konstellation, Freibetrag wegen Fahrtkosten nach § 850f ZPO vom IG nicht antragsgemäß in vollem Umfang erhöht (obwohl der TH sich nicht dagegen ausgesprochen hatte), keine Abhilfe erfolgt, dann teilweise Abänderung durch das LG in der Beschwerde § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angewendet und dem Schuldner die Kosten auferlegt.

    PS: hatte ich vergessen, das Verfahren nach §§ 36 InsO, 850c IV ZPO ist natürlich ein kontradiktorisches Verfahren wie auch in der Einzelzwangsvollstreckung, nur dass hier der TH/ IV die Gl.-Belange vertritt

  • Also zunächst hatte ja der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Nichtberücksichtigung des Ehegatten gestellt, weil dieser über ein eigenes Einkommen verfügt. Der Schuldner hat dann mitgeteilt, dass Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer geleistet werden und auch Kosten für die Kinder anfallen.

    Dies war für mich nicht berücksichtigungsfähig und es erging der Beschluss auf komplette Nichtberücksichtigung des Ehegatten gem. § 850c Abs. 4 ZPO. Der Anwalt teilte nach Einlegung der sofortigen Beschwerde mit, dass diese Vorauszahlungen durch den anderen Ehegatten allein geleistet werden müssen und nicht durch den Schuldner (war so bis dahin nicht ersichtlich). Weiterhin wurden dann noch hälftige Kosten der Unterkunft geltend gemacht, die über meiner Berechnung lagen.

    Im Ergebnis bleibt der Ehegatte dann nicht zu 100 % unberücksichtigt, sondern nur noch zu 80 %. Dadurch verringert sich der pfändbare Betrag um ca. 30 EUR.

    Mit dem kontradiktorischen Verfahren habt ihr natürlich recht. Vielleicht ein Fall von § 92 Abs. 2 ZPO?

    Und vielen, vielen Dank für eure Unterstützung.


  • Im Ergebnis bleibt der Ehegatte dann nicht zu 100 % unberücksichtigt, sondern nur noch zu 80 %. Dadurch verringert sich der pfändbare Betrag um ca. 30 EUR.

    Mit dem kontradiktorischen Verfahren habt ihr natürlich recht. Vielleicht ein Fall von § 92 Abs. 2 ZPO?

    Abs. 2 Nr. 1 müsste man ins Verhältnis zur vollen Nichtberücksichtigung, als Jahresbetrag? gesamte restliche Verfahrensdauer?, setzen. Aber ich würde wohl nach Abs. 1 gegeneinander aufheben (IV wollte volle Nichtberücksichtigung, nach Abhilfe bekommt der Schuldner noch 60%), läuft ja aufs Selbe hinaus - Schuldner trägt seine Anwaltskosten alleine.

  • Vielleicht ein Fall von § 92 Abs. 2 ZPO?

    Nach der Ergänzung in #3 hat doch der Schuldner vollständig obsiegt, oder?

    Wenn man nach der sofortigen Beschwerde geht und eine zumindest teilweise Berücksichtigung angestrebt wurde, dann ja.
    Allerdings war der damalige Antrag vom Insolvenzverwalter, ja nicht gänzlich unberechtigt.


    Abs. 2 Nr. 1 müsste man ins Verhältnis zur vollen Nichtberücksichtigung, als Jahresbetrag? gesamte restliche Verfahrensdauer?, setzen. Aber ich würde wohl nach Abs. 1 gegeneinander aufheben (IV wollte volle Nichtberücksichtigung, nach Abhilfe bekommt der Schuldner noch 60%), läuft ja aufs Selbe hinaus.

    So war jetzt mein Gedanke, wobei es 80% sind. War ein Schreibfehler von mir.

  • Vielleicht ein Fall von § 92 Abs. 2 ZPO?

    Nach der Ergänzung in #3 hat doch der Schuldner vollständig obsiegt, oder?

    Wenn man nach der sofortigen Beschwerde geht und eine zumindest teilweise Berücksichtigung angestrebt wurde, dann ja.
    Allerdings war der damalige Antrag vom Insolvenzverwalter, ja nicht gänzlich unberechtigt.

    M.E. kann man nur nach dem Rechtsmittel gehen. Der Schuldner hat sich erfolgreich dagegen gewehrt, dass der Verwalter zuviel erhalten hat. Er hat im Rahmen des RM vollständig obsiegt. Ich würde daher eine Quotelung oder Kostenaufhebung eher mit 97 Abs. II begründen.

  • Ich würde hier wohl in dem Abhilfebeschluss die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner auferlegen mit § 97 Abs. 2 ZPO.

    Wäre dagegen isoliert überhaupt ein Rechtsmittel eröffnet, § 99 ZPO ?

    ich würde hier einfach die normale Rechtsbehelfsbelehrung zu 11 II RpflG dranhängen mit einem "hiergegen ist möglicherweise .... " versehen.
    Hab es zu § 99 ZPO jetzt nicht weiter recherchiert. Zu § 68 GKG - Wertbeschwerde - wird weitgehend vertreten, dass bei Rpfl-E auch der § 11 II RpflG greifen soll.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Ich würde hier wohl in dem Abhilfebeschluss die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner auferlegen mit § 97 Abs. 2 ZPO.

    Wäre dagegen isoliert überhaupt ein Rechtsmittel eröffnet, § 99 ZPO ?


    Gut, ich würde ja eh meine "Kombi-RMB" drunter setzen.
    Gegen die Abhilfeentscheidung in der Sache selbst ist dem IV die Beschwerde eröffnet.
    Käme ein Rechtsbehelf des Schuldners gegen die isolierte Kostenentscheidung, würde ich dieses wohl auch dem LG als Beschwerde vorlegen, das sie wohl wg. § 99 ZPO als unzulässig zu verwerfen hätte.

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