§ 1173 BGB bei Gesamtgrundschuld

  • Hallo zusammen,

    habe hier einen interessanten Fall:

    Gesamtgrundschuld ist auf 2 Blättern (Blatt 1000 und 2000) mit unterschiedlichen Eigentümern eingetragen; persönlicher Schuldner der zugrunde liegenden Forderung ist nur Eigentümer von Blatt 1000.

    Nun hat der Eigentümer von Blatt 2000 den Gläubiger (Bank) befriedigt und auf das dingliche Recht gezahlt. Dieser Eigentümer legt nun eine löschungsfähige Quittung der Bank vor, aus der sich dies ergibt, und beantragt die Löschung des Rechts auf seinem Grundstück, also Blatt 2000.

    Es liegt somit wohl ein Fall vom § 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB über die Verweisungsvorschrift § 1192 BGB vor. Der Eigentümer von Blatt 2000 erwirbt die Grundschuld an seinem Grundstück. Am anderen Grundstück erlischt das Recht.

    Wie trage ich diesen Sachverhalt in das Grundbuch ein? Klar, am Blatt 2000 kann ich das Recht löschen, aber für das Blatt 1000 fehlt mir der Antrag.
    Wie formuliere ich nun die Eintragung im Blatt 1000?
    Ich kann im Blatt 1000 ja schlecht eine einfache Mithaftentlassung von Blatt 2000 eintragen, das würde ja den Anschein erwecken, dass das Recht an Blatt 1000 noch besteht; dabei ist es kraft Gesetzes ja erloschen. Ein Fall der Amtslöschung ist es aber auch nicht.

    Wie seht Ihr das?

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