§ 850 d ZPO - Erhöhungsantrag wg. Mietkosten

  • Hallo mal wieder, liebe Kolleg(inn)en,

    ich brauche Eure Hilfe ...

    ... es pfändet ein minderjähriges Kind das Arbeitseinkommen des Schuldners (= Vater) gem. § 850 d ZPO.

    Der Schuldner unterhält in seinem Haushalt zwei weitere minderjährige Kinder.

    Im PfÜB wurde ihm zusätzlich zu dem hier an unserem Gericht üblichen Freibetrag (ALG-II-Satz i. H. v. derzeit 409 € zzgl. 100 € Erwerbstätigenzuschlag zzgl. ortsüblicher Miet- und Heizkostenpauschale für eine Person i. H. v. 350 € = insgesamt 859 €) ein weiterer Freibetrag von 2/3 des Nettomehrverdienstes für diese weiteren Unterhaltspflichten gewährt.

    Soweit so gut.

    Er begehrt nunmehr mit gesondertem Antrag die Erhöhung des anteiligen Freibetrages für Mietkosten mit der Begründung, er lebe mit insgesamt 4 Personen in einer entsprechend größeren Wohnung als eine Einzelperson, nämlich mit den o. g. 2 Kindern sowie seiner Ehefrau. Die Mietkosten betragen ca. 870 €.

    Nach meinen Kenntnissen enthält der für die Unterhaltspflichten gewährte Freibetrag vom Nettomehrverdienst (vorliegend 2/3 für 2 Kinder) anteilig bereits Kosten für Miete.

    Kennt jemand von Euch hierzu die entsprechende Entscheidung? Ich bin ziemlich sicher, dass es eine gibt, da ich sie auch schon vorliegen hatte, jedoch kann ich sie trotz intensiver Suche nicht mehr finden :oops:.

    Hinzu kommt, dass die Ehefrau selbst Nettoeinkünfte i. H. v. 1.200 € hat und sich entsprechend an den Mietkosten beteiligen muss/sollte.

    Ich wäre für jede Entscheidung dankbar!

    Gruß, Vollstrecki

  • Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, zumal die Höhe dieses "2/3-Freibetrages" ja entscheidend von der Höhe des Nettoeinkommens des Schuldners abhängt.

    Wieviel verdient denn der Schuldner netto ?

  • antrag an glvertr. zur stellungnahme. der merkt das hoffentlich mit der ehefrau und beantragt eine absenkung (miete zur hälfte). bei uns gibt es für verheiratete sowieso einen stark abgesekten grundbetrag. die 2/3 sind davon unabhängig. die einzelbeträge für miete sind regional verschieden

  • Wie groß ist die Wohnung? Bei einem 3 Personen Haushalt wären 75 qm angemessen und bei 4 Personen 90 qm. Dann musst du schauen was bei euch örtlich üblich ist. Wie hoch ist das Nettoeinkommen des Schuldners? Entsprechend würde ich anteilig die Miete spalten.

    Bsp: Schuldner hat ein Nettoeinkommen von 2400 € und Ehe frau verdient 1200 € --> der Schuldner trägt 2/3 der Miete und die Ehefrau 1/3.


  • Ich auch nicht.

  • Hallo zusammen,

    die Frage passt nicht ganz aber ich versuche es trotzdem mal hier.

    PfÜB wg Unterhalt wurde erlassen und Freibetrag festgesetzt.

    Der Schuldner-Vertreter beantragte die Erhöhung des Freibetrages bezüglich der tatsächlichen Miete.

    Diesem Antrag wurde stattgegeben.

    Jetzt beantragt der Vertreter, die Kosten dem Gläubiger (LK) aufzuerlegen, da dieser die Höhe der Miete hätten wissen müssen (aus dem Datensatz des LK; Miete wird vom Landkreis gezahlt).

    Und muss der Gläubiger wirklich die Kosten tragen? Ich dachte das fällt unter §788 und hab keine Kostenentscheidung getroffen.

    Vielen Dank.

  • Hat jemand eine Idee welchen Wert ich festsetzen soll?

    Grundsätzlich würde ich hier die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Freibetrag x 12 ansetzen.

    In deinem Fall müssten m.E. dem Schuldner bereits die Kosten gemäß § 788 ZPO im Beschluss nach § 850f ZPO auferlegt worden sein. Für eine Festsetzung gegenüber der Gläubigerseite besteht m.E. kein Raum.

  • Ich nehme mal an, dass der Erhöhungsantrag als Erinnerung zu qualifizieren ist und nicht als Abänderungsantrag nach §850g ZPO, weil es nicht um Änderungen nach Erlass des PfüB geht.

    Da die Kostenentscheidung zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache (Abhilfebeschluss) ergehen muss, kommt wenn diese versehentlich unterblieben ist nur die Ergänzung der Entscheidung nach §321 ZPO in Betracht (vgl. z.B. BGH, II ZR 297/11; OLG Koblenz, 6 W 310/16).

    Vorliegend wurde Sie ja aber nicht vergessen, sondern bewusst unterlassen, sodass m.E. nur die Rechtspflegererinnerung statthaft ist.

    Im Erinnerungsverfahren richtet sich die Kostenentscheidung nach §91ff ZPO (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 19.05.2004, IXa ZB 297/03), sodass die Kosten dem Gläubiger als unterlegene Partei aufzuerlegen wären. Der Gläubiger dürfte die Kostenpflicht m.E. nach Maßgabe von §93 ZPO durch sofortiges Anerkenntnis abwenden können, wenn er - wie es bei Fragen der Festsetzung des Freibetrages die Regel sein dürfte - keine Kenntnis über die maßgeblichen tatsächlichen Umstände (wie die konkrete Miete) hatte und daher nicht dazu vortragen konnte.

    Beim LK würde es diesbezüglich aber m.E. nicht schaden, dass irgendeine Abteilung Kenntnis von der Miete hatte. Datenschutzbestimmungen gelten auch innerhalb der Behörde. Es müsste schon ein Zusammenhang zur Vollstreckungssache bestehen.

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