Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Anhang stelle ich meine Überlegungen zum EuKoPfVO - Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zur Verfügung.
Natürlich alles ohne Gewähr
Dalbello
EuKoPfVO - Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
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Dalbello -
22. Februar 2017 um 14:10
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Welches Gericht ist denn örtlich zuständig? Ich habe hier einen Antrag auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung vorliegen. Der Gläubiger wohnt in 86739 Ederheim, der Schuldner lebt in Spanien, der Titel ist vom AG Coburg. Der Gläubiger hatte seinen Antrag zunächst an das AG Coburg geschickt. Das AG Coburg hat die Sache an mein Gericht, das AG Stolzenau weitergeleitet. Laut Titel wohnte der Schuldner damals in Stolzenau.
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Wär vielleicht gut, ein paar Klarnamen zu anonymisieren.
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Wie soll ich die Aussage verstehen?
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Wär vielleicht gut, ein paar Klarnamen zu anonymisieren.
Das Forenteam sieht hier keinen Verstoß gegen die Forenregeln. Die bloße Nennung von Orten ist aus unserer Sicht unbedenklich.Ulf, Admin
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OK ; wieder was gelernt.
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Hey,
habe nun auch so einen tollen Antrag vorliegen,
soweit so gut, soweit geprüft.
Vorliegend wurde also ein Antrag auf Erlass eines vorl. Kontopfändungsbeschlusses nach Nr. 655/2014 beantragt. Mit dem Antrag wurde die Einholung von Kontoinformationen auf Grundlage des vorliegenden Urteils beantragt (Punkt 7 im Antragsformular, die genauen Banken sind nicht bekannt).
Die Formulare habe ich alle auf der e-justice-Seite gefunden. Wenn ich dort allerdings den Anhang 2 (zunächst Teil A) ausfülle, sind auf der letzten Seite Kontoinformationen anzugeben. Diese liegen ja nun eben nicht vor. Teil B des Formulars gibt dazu auch nichts her (Teil B ist ja auch nur für den Gläubiger/Schuldner) ...
Hat jemand Erfahrung damit? -
Du bist doch gar nicht zuständig.
Für den Erlass des Europäischen Kontopfändungsbeschlusses (Formblatt II EuKoPfVO) einschl. Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen in Deutschland an das Bundesamt für Justiz ist der Richter des Gerichts der Hauptsache zuständig, § 946 ZPODie Antragstellung erfolgt durch die Gläubigerpartei mit dem Formblatt I EuKoPfVO.
Nähere Einzelheiten kannst Du den Informationen im Justizportal NRW entnehmen (Recht im Ausland):
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/eapo/index.phpDie Formulare in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten befinden sich im Europäischen Justizportal:
https://e-justice.europa.eu/content_europe…forms-378-de.do -
gelöscht.
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