Zahlung der Heimkosten durch Angehörige

  • hallo,

    der Betreute hat monatlich 1.600,-- EUR Heimkosten zu begleichen und nur eigene Einnahmen von 600, -- EUR. Es ist Vermögen über 15.000,-- EUR vorhanden und eine Eigentumswohnung. Der Betreuer erklärt, dass sich der Neffe bereit erklärt habe, monatlich 1.000,-- EUR Heimkosten zu zahlen und die Familie einig sei, dass er im Todesfall dafür die Wohnung bekomme.

    Ich habe dabei Bauchschmerzen . Ist der Betreuer nicht verpflichtet , zunächst das Vermögen aufzubrauchen und dann Sozialhilfe zu beantragen ?

  • Wie soll diese Einigung der Familie umgesetzt werden können ?
    Für den Todesfall doch nur durch Verfügung von Todes wegen d. den Betreuten.
    Zu Lebzeiten bleibt m.E. nur ein Darlehensvertrag mit dem Neffen und als Gegenleistung des Betreuten die Gestellung einer Grundschuld.

  • Wie soll diese Einigung der Familie umgesetzt werden können ?

    Die Frage ist aber nicht relevant für das Betreuungsgericht.

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  • Also - mir wäre die Lösung egal. Hauptsache ist, dass die Heimkosten und die Kosten der ETW finanziert werden. Solange da keine Schulden etc. auflaufen. Dann würde ich eingreifen. Ggf. sollte der Betreuer hier seine Vorhaben konkretisieren - ein persönliches Gespräch könnte da hilfreich sein.

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  • Man könnte hier darüber nachdenken, ob man hier einen Mietvertrag zwischen dem Betreuten und dem Neffen zu schließen, dann könnte der Neffe darin wohnen und die Heimkosten wären gesichert. Das ist jetzt wohl nicht genau das, was sich der Neffe vorgestellt hat, aber ich hielte es für die beste Lösung. Falls der Betreute noch geschäftsfähig ist, könnte er einen passenden Erbvertrag mit dem Neffen schließen (Zahlung der Heimkosten gegen Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung / Vermächtnis bezüglich der Wohnung). Ansonsten käme ich nur noch auf eine Konstruktion, gegen die ich selbst Bedenken habe:

    Betreuer überträgt die Wohnung bereits jetzt auf den Neffen, der Neffe verpflichtet sich schuldrechtlich die Heimkosten zu zahlen. Hierzu noch ein Rückgewähranspruch, wenn der Neffe nicht zahlt und diesen durch eine Rückauflassungsvormerkung sichern. Das hört sich zwar in der Theorie akzeptabel an, aber wenn der Neffe nicht zahlt und sich quer stellt, dauert es recht lange, bis die Wohnung wieder beim Betroffenen ist (eventuell Gerichtsverfahren mit mehreren Instanzen usw.). Wenn der dann schnell auf Geld angewiesen ist, hast du ein Problem. Daher würde ich das eher lassen (zumal ungewiss ist ob Leistung und Gegenleistung angemessen sind => genehmigungsfähig?).

  • ... aber könnte nicht der Betreuer und auch letztendlich das Betreuungsgericht in ganz große Probleme kommen, wenn nach dem Tode eine Grundstücksübertragung auf den Neffen nicht möglich ist. Dann ist doch der Rechtsstreit schon vorprogrammiert.

  • ... aber könnte nicht der Betreuer und auch letztendlich das Betreuungsgericht in ganz große Probleme kommen, wenn nach dem Tode eine Grundstücksübertragung auf den Neffen nicht möglich ist. Dann ist doch der Rechtsstreit schon vorprogrammiert.

    Also ich würde das auch nicht "einfach so laufen lassen". Dass auf dich als Betreuungsgericht etwas zukommt, würde ich eher bezweifeln, aber du würdest zulassen, dass eine sehr undurchsichtige Rechtslage entsteht. Von daher sollte da schon was vertraglich vereinbart werden. Die Wohnung jetzt schon zu übertragen halte ich aber wegen der Angemessenheit der Gegenleistung für kompliziert. Ich meine, wer weiß wie lange der Betreute noch lebt? Es kann sein, dass er noch 10 Jahre lebt, dann könnte die Gegenleistung des Neffen vielleicht halbwegs hinkommen. Stirbt er aber schon nächsten Monat hat der Neffe ein super Geschäft gemacht und du bekommst vielleicht Probleme mit den Erben des Betroffenen.

  • Ist der Betreute geschäftsfähig?
    Dann soll er mit dem Neffen schnell zum Notar gehen.

    Ist der Betreute nicht geschäftsfähig aber testierfähig?
    Dann soll er mit dem Neffen schnell zum Notar gehen (Erbvertrag!)

    Ist beides nicht der Fall könnte ein solches Vertragswerk (ggf. unter Einbeziehung der Pflichteilsberechtigten) grdls. schon genehmigungsfähig sein.
    Das ist Sache des Betreuers und des Neffen, das so zu verhandeln, dass es genehmigungsfähig wird und die Genehmigungsfähigkeit zu begründen.

    Als Gericht würde ich hier erstmal ein Schreiben hinausgeben, dass die Heimkosten selbstverständlich vom Neffen getragen werden können aber, dass das Gericht mit dem Rest nichts zu tun hat.

  • Gar nicht. Das ist allein Sache der Beteiligten. Als Gericht entwerfe ich nicht deren Verträge.

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  • Schön, dass wir nun wieder am Anfang der Fragestellung sind.

    2 Hinweise aus betreuungsgerichtlicher Sicht vielleicht noch. Ich täte mich schwer, bei einem Guthaben von 15.000 EUR schon jetzt einen Darlehensvertrag zu genehmigen.
    Ebenso würde ich als Neffe nur mit Grundbuchsicherung leisten (bspw. Höchstbetragshypothek). Wer sagt mir denn, dass nicht ein versprengtes Testament oder ein Kind der Liebe auftaucht und mir die heute versprochene Bude gar nicht übertragen werden kann?

    Die Beteiligten sollen sich einen kompetenten Notar raussuchen und das mit dem auskaspern. Wer Angst hat, reicht vorher einen Vertragsentwurf zum Verfahren.

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  • Schön, dass wir nun wieder am Anfang der Fragestellung sind.

    2 Hinweise aus betreuungsgerichtlicher Sicht vielleicht noch. Ich täte mich schwer, bei einem Guthaben von 15.000 EUR schon jetzt einen Darlehensvertrag zu genehmigen.
    Ebenso würde ich als Neffe nur mit Grundbuchsicherung leisten (bspw. Höchstbetragshypothek). Wer sagt mir denn, dass nicht ein versprengtes Testament oder ein Kind der Liebe auftaucht und mir die heute versprochene Bude gar nicht übertragen werden kann?

    Die Beteiligten sollen sich einen kompetenten Notar raussuchen und das mit dem auskaspern. Wer Angst hat, reicht vorher einen Vertragsentwurf zum Verfahren.


    grundsätzlich :daumenrau


    Das Guthaben würde ich jetzt nicht als Hinderungsgrund für eine vertragliche Regelung sehen (wenn nicht gerade aufgrund der Art der Erkrankung ein Überleben der nächsten Monat nicht zu erwarten ist). Aber bei einer gewissen Lebenserwartung des Betroffenen und einer monatlichen Deckungslücke von 1.000,- € sind die 15.000,- € schnell verbraucht.

    Und wenn es soweit ist, hält der Neffe dann vielleicht nicht mehr an seinem Angebot fest.

  • Vielleicht denke ich hier mal wieder zu einfach und praxisbezogen....

    Wenn der Neffe die 1000,- € auf das Konto des zu Betreuenden zahlt als monatliche Unterstützung gilt dies doch als Einnahmen. Somit lägen die Einnahmen bei 1600,- € und die Heimkosten wären gedeckt.

    Somit wäre das Sozialamt raus wenn noch etwas TG im Sozialhilferahmen 110,-€ über bleibt.

    Natürlich müssten auch die Wohnungskosten gedeckt sein

    Das Vermögen des zu Betreuenden wäre gesichert.

    Wenn der Neffe dann irgendwann aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zahlen will, geht es eben ans Vermögen.

    Was nach dem Tod des zu Betreuenden passiert ist mir als Betreuer ziemlich egal. Betreuung endet mit dem Tod. Da sollen sich dann die Angehörigen streiten.

    Wenn sich aber, laut Ausgangspost, alle einig sind, muss ja auch kein Vertrag gemacht werden.

    Wenn der zu Betreuunden noch Einwilligungs- und testierfähig ist, kann er ja ein enstprechendes Testament fertigen.

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