Nachrangige Forderungsanmeldung wenn sämtliche Forderungen bestritten sind

  • Im Nachlassinsolvenzverfahren legt der Verwalter den Schlussbericht vor. Es sind alle vier angemeldeten Forderungen durch den Insolvenzverwalter bestritten worden. Nach Abzug der Gerichtskosten und Verwaltervergütung verbleibt immer noch ein Überschuss in Höhe von ca.- 2.000,-- Euro.

    Soll ich nun die nachrangigen Forderungen zur Anmeldung auffordern?

  • M.E. auch.

    Ich hatte letztens so einen ähnlichen Fall: Es kommt der Schlussbericht, 200.000 Masse. Es sind 3 Forderungen angemeldet, 2 mit ca. 10.000, eine mit 350.000,-. Die hohe Forderung war bestritten. Also habe ich aufgefordert, nachrangige F. anzumelden. Die haben tatsächlich brav angemeldet, wurden geprüft und festgestellt. Und dann kam kurzfristig nach dem PT die Tabellenberichtigung hinsichtlich der hohen Forderung (von bestritten auf festgestellt) vom InsoVerwalter. Da hatte ich aber 'n Hals ...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • im Normalinsolvenzverfahren würde ich dies - wie Mosser schon schrieb - machen.
    Im Nachlassinsolvenzverfahren wäre alles andere wg. 327 InsO schon ein sich aufdrängender Regressfall es nicht zu tun.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich häng mich hier mal dran mit folgendem Sachverhalt:

    Es liegt ein älteres Nachlassinsolvenzverfahren vor, Erben der 1. - 3. Ordnung konnten vom Nachlassgericht nicht ermittelt werden.

    Am Ende des Verfahrens können alle § 38 InsO Forderungen befriedigt werden.

    Nach Bestimmung des Schlusstermins wurden die Gerichtskosten und die Verwaltervergütung entnommen und die Forderungen zu 100 % befriedigt. Eine Aufhebung erfolgte noch nicht.

    Verzinsliche Forderungen oder solche mit Säumniszuschlägen wurden nicht angemeldet.

    Sollte dennoch eine Aufforderung zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen erfolgen? Ist dies noch möglich?

  • Grds. hat Queen recht;
    Über einen Widerruf der Zustimmung zur Schlussverteilung ließe sich dennoch nachdenken (wo hat LFdC nur wieder diese Entscheidung her). Oki, in dieser Entscheidung hat sich das Gericht mit diesem Thema zwar nicht obiter aber dennoch am Rande beschäftigt, da letztlich der Widerruf nicht erfolgte.
    Widerruf der Zustimmung zur Schlussverteilung ist immer eine "ultima ratio". In vorliegendem Falle hätte ich da wenig Bauchweh, sofern noch weitere Masse vorhanden ist.
    Begründung:
    die Zustimmung zur Schlussverteilung und die Regelungen der §§ 189 ff. haben lediglich eine Gläubigerschutzfunktion. Hierdurch werden weder der Schuldner, die Gesellschafter oder in der Nachlassinsolvenz die Erben geschützt.
    In die Rechte der bisher beteiligten Gläubiger kann nicht mehr rückwärtig eingegriffen werden, da diese ihr Geld bereits erhalten haben (Rechtsgedanke: 192 InsO). In die Rechte des Prätendenten Fiskus kann noch nicht eingegriffen werden, da dessen Erbrecht noch nicht festgestellt wurde (und selbst wenn: subsidiäre Rechtsposition gegenüber den Nachlassgläubigern).
    Ein Eingriff durch Aufhebung des Verfahrens könnte jedoch in die Rechte der Gläubiger des § 39 Abs. 1 Nr.1,2 und 4 InsO sowie der in § 327 InsO Genannten eingreifen. Dies ohne Not.

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  • Danke für die Antworten.

    Masse ist noch ein mittlerer 4-stelliger Betrag vorhanden.

    Mit dem Widerruf der Zustimmung zur Schlussverteilung sichere ich mich dann nochmal ab, da m.E. keinerlei nachrangige Ansprüche ersichtlich sind.

    Pflichtteilsberechtigte und verzinsliche Forderungen sind derzeit unbekannt.

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