Hallo, mir liegt ein Erbvertrag von Ehegatten vor.Die
Der Ehemann ist bereits 2009 verstorben. Der Erstversterbende hat folgende Personen als Erben eingesetzt:
- den Überlebenden zu 1/2
- die Tochter A zu 1/8
- den unter Betreuung stehenden Sohn B zu 1/8
- den unter Betreuung stehenden Sohn C zu 1/8
- den unter Betreuung stehenden Sohn D zu 1/8
Die Söhne B,C und D jedoch nur als nicht befreite Vorerben. Nacherbe sollte der überlebende Ehegatte sein, Ersatznacherbe die Tochter A.
Schlusserben sollten die vier Kinder zu gleichen Teilen werden, die Söhne B, C und D wieder nur als nichtbefreite Vorerben, Nacherbin ist die Tochter A.
Zudem wurde sowohl für den ersten auch für den zweiten Erbfall jeweils hinsichtlich der Erbteile der Söhne B, C und D Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem 1. Erbfall waren Testamentsvollstrecker der überlebende Ehegatte und die Tochter A. Nach dem 2. Erbfall ist Testamentsvollstrecker die Tochter A.
Inhalt der Testamentsvollstreckung:
Testamentsvollstreckung wurde als Dauervollstreckung über die Erbteile vonB, C und D angeordnet. Aufgabe des jeweiligenTestamentsvollstreckers ist die Verwaltung der Erbteile von B, C und D.Derjeweilige Testamentsvollstrecker hat alle Verwaltungsrechte auszuüben, die demVorerben zustehen. Über den Erbteil selbst darf der jeweiligeTestamentsvollstrecker nicht verfügen. Nach Teilung des Nachlasses setzt sichdie Testamentsvollstreckung an dem den Vorerben zugefallenen Vermögenswertenfort.
(noch weiterer Inhalt, der allerdings hier nicht von Bedeutung ist)
Zu dem Nachlass gehören viele Grundstücke.
Zudem waren die Ehefrau und die Tochter A auch noch die Betreuerinnen von B, C und D. Nun ist die Ehefrau verstorben. Die Tochter A hat nun in der Betreuungsakte beantragt, dass noch ein RA, welcher schon Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Regelung der Erb- und Nachlassangelegenheiten nach dem Ehemann" war, gleichberechtigter Betreuer werden soll.
Ich bin Rpfl sowohl in der Nachlasssache als auch in der Betreuungssache.
Der RA hat mich nun angerufen und gefragt, ob die Tochter A als Testamentsvollstreckerin ein Grundstück verkaufen kann, weil sie ja nur die Verwaltungsrechte ausüben darf.
Wäre ein Verkauf dann möglich?