Darf Testamentsvollstrecker Grundstück verkaufen?

  • Hallo, mir liegt ein Erbvertrag von Ehegatten vor.Die
    Der Ehemann ist bereits 2009 verstorben. Der Erstversterbende hat folgende Personen als Erben eingesetzt:
    - den Überlebenden zu 1/2
    - die Tochter A zu 1/8
    - den unter Betreuung stehenden Sohn B zu 1/8
    - den unter Betreuung stehenden Sohn C zu 1/8
    - den unter Betreuung stehenden Sohn D zu 1/8
    Die Söhne B,C und D jedoch nur als nicht befreite Vorerben. Nacherbe sollte der überlebende Ehegatte sein, Ersatznacherbe die Tochter A.

    Schlusserben sollten die vier Kinder zu gleichen Teilen werden, die Söhne B, C und D wieder nur als nichtbefreite Vorerben, Nacherbin ist die Tochter A.

    Zudem wurde sowohl für den ersten auch für den zweiten Erbfall jeweils hinsichtlich der Erbteile der Söhne B, C und D Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem 1. Erbfall waren Testamentsvollstrecker der überlebende Ehegatte und die Tochter A. Nach dem 2. Erbfall ist Testamentsvollstrecker die Tochter A.

    Inhalt der Testamentsvollstreckung:
    Testamentsvollstreckung wurde als Dauervollstreckung über die Erbteile vonB, C und D angeordnet. Aufgabe des jeweiligenTestamentsvollstreckers ist die Verwaltung der Erbteile von B, C und D.Derjeweilige Testamentsvollstrecker hat alle Verwaltungsrechte auszuüben, die demVorerben zustehen. Über den Erbteil selbst darf der jeweiligeTestamentsvollstrecker nicht verfügen. Nach Teilung des Nachlasses setzt sichdie Testamentsvollstreckung an dem den Vorerben zugefallenen Vermögenswertenfort.
    (noch weiterer Inhalt, der allerdings hier nicht von Bedeutung ist)


    Zu dem Nachlass gehören viele Grundstücke.

    Zudem waren die Ehefrau und die Tochter A auch noch die Betreuerinnen von B, C und D. Nun ist die Ehefrau verstorben. Die Tochter A hat nun in der Betreuungsakte beantragt, dass noch ein RA, welcher schon Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Regelung der Erb- und Nachlassangelegenheiten nach dem Ehemann" war, gleichberechtigter Betreuer werden soll.
    Ich bin Rpfl sowohl in der Nachlasssache als auch in der Betreuungssache.
    Der RA hat mich nun angerufen und gefragt, ob die Tochter A als Testamentsvollstreckerin ein Grundstück verkaufen kann, weil sie ja nur die Verwaltungsrechte ausüben darf.
    Wäre ein Verkauf dann möglich?

  • Die Testamentsvollstreckung geht doch der Betreuung vor, oder? Das heißt, der neue Betreuer (RA) könnte dann ja auch nicht verkaufen, oder?

  • Hilft evtl. hier weiter: OLG Bremen, Beschluss vom 24.01.2013, Az. 3 W 26/12 (juris).

    s. auch HRP Grundbuchrecht Schöner/Stöber Rn 3427 ("Der mit Verwaltungsvollstreckung verfolgte besondere Zweck schmälert den Umfang der Verfügungsbefugnis des TV regelmäßig nicht... so dass der TV (im Zweifel) auch befugt ist, über Nachlassgegenstände zu verfügen...")

    Würde daher sagen, dass der TV verkaufen darf. Hierauf deutet m. E. auch die Formulierung im Testament hin: "Nach Teilung des Nachlasses setzt sich die Testamentsvollstreckung an dem den Vorerben zugefallenen Vermögenswerten fort."

  • Zur "Verwaltung" des Erbteils gehört auch die Mitwirkung bei Verfügungen seitens aller Erben, ebenso wie die "Verwaltung" des Nachlasses einen Nachlasspfleger zur Verfügung über Nachlassgegenstände berechtigt.

    Da die Nacherbin A auch selbst beteiligt ist, spielt die Streitfrage, ob der für den Vorerben ernannte TV den Beschränkungen der Vorerbschaft unterliegt, im Ergebnis keine Rolle.

    Im Übrigen haben wir hier drei Nacherbfolgen und drei Testamentsvollstreckungen für den Erbfall 1 und wiederum drei Nacherbfolgen und Testamentsvollstreckungen für den Erbfall 2 (für jeden Erbteil an jedem Nachlass jeweils eine gesonderte).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!