Einzelkaufmann, befreite Vorerbin

  • Guten Morgen,

    mein Anwärter und ich sitzen vor einem Fall, der uns beiden gewisses Kopfzerbrechen bereitet.

    Der Sachverhalt:

    Einzelkaufmann E verstirbt 2009. Er wird beerbt von seiner Ehefrau F zu ½, von seinen beiden Söhnen S1 und S2 zu je ¼.

    S1 verstirbt dann 2010 und wird beerbt von seiner Mutter F (also der Ehefrau des Inhabers, F) als befreite Vorerbin. Nacherbin ist seine Cousine C.

    Die Ehefrau und Mutter F steht unter Betreuung.

    Es wird das Erlöschen der Firma durch den noch lebenden Sohn S2 und den Betreuer der Ehefrau/Mutter F angemeldet.

    Uns stellt sich die Frage, ob die Nacherbin an der Anmeldung mithandeln muss.

    Lediglich in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Kommentar HGB, 3. Auflage 2014, § 31 Rdnr. 7 finden wir, dass beim Inhaberwechsel aufgrund Erbfall der Nacherbe mit zur Anmeldung verpflichtet ist. Da der Inhaberwechsel in § 31 Abs. 1 HGB geregelt ist, das Erlöschen der Firma in § 31 Abs. 2 HGB und auf Abs. 1 verweist, würden wir die Anmeldepflicht dann auch auf das Erlöschen der Firma annehmen. Leider jedoch, handelt es sich bei der Kommentarstelle nicht um eine befreite Vorerbschaft.

    Anders sieht es Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung 5. Auflage 2015 (Nieder, Testamentsgestaltung, 2. Teil. Die erbrechtlichen Gestaltungsmittel § 10 Gestaltungen zur Erhaltung des Nachlasses für Endbedachte Rn. 113). Dort braucht die Anmeldung nicht mit durch den Nacherben erfolgen, da dem Vorerben die Nutzungen des Nachlasses als freies Vermögen zustehen.
    Bei Eintritt des Nacherbfalles sei er nur noch zur Herausgabe des noch vorhandenen Betriebsvermögens einschließlich der noch vorhandenen Surrogate verpflichtet.

    Eine betreuungsgerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit verneinen wir. Es wird insoweit auch ein Negativattest vorgelegt.

    Hat Jemand Denkanstöße?

  • Ohne Hinweis auf Fundstellen, stellt Krafka, Kühn, HRP Registerrecht in Rn. 129 fest: Bei Vor- und Nacherbfolge ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls allein der Vorerbe anmeldeberechtigt.
    Mir würde also die Anmeldung durch S2 und den Betreuer genügen, wenn die Betreuung diesen Aufgabenbereich umfasst.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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