Wenn ein Nachlassgericht im Wege der Rechtshilfe einen Erbscheinsantrag für ein anderes Nachlassgericht beurkundet, bleibt die Urschrift bei dem beurkundenden Gericht oder wird sie an das zuständige Nachlassgericht geschickt (wie bei Erbausschlagungen)?
Bislang habe ich immer eine Ausfertigung fertigen lassen und die Urschrift der Urkunde zum Vorgang (Az. VI und I) bei uns gelassen.
Da ich von anderen Nachlassgerichten immer nur die Urschriften der Urkunden bekomme, kommen langsam Zweifel in mir hoch, ob meine Vorgehensweise richtig ist.
Vielen Dank für eure Antworten