Prüfung als Deliktforderung?

  • Hallo Zusammen,

    Forderung wurde als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet. Der Verwalter teilt mit, dass nach dortiger Ansicht der Vorwurf der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht begründet ist.
    Der Verwalter hatte den Gläubiger aufgefordert Tatsachen zum Vorwurf der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beizubringen. Dies ist nach Mitteilung des Verwalters nicht erfolgt. In der Forderungsanmeldung ist eine kurze Begründung der Deliktforderung aufgeführt.
    Meine Frage: wie gehe ich mit dieser Forderungsanmeldung um? Prüfe ich diese als Deliktforderung oder als "normale" Forderung?

  • Genaues weiß man irgendwie nicht (kann der Verwalter eine Eintragung verweigern oder nicht? Kann das Gericht eine Eintragung verweigern oder nicht?).

    Bei uns verweisen die meisten Verwalter darauf, dass Tatsachen vorgetragen werden müssen und sie, solange das nicht erfolgt, keine Eintragung vornehmen. Sofern die Verwalter das nicht machen und die Favbuh einfach so in die Tabelle aufnehmen, verweise ich auf BGH IX ZR 103/03 und teile dem Gläubiger mit, dass der Rechtsgrund solange nicht geprüft wird, bis er den Tatsachenvortrag nachholt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Grundsätzlich sollte der Schuldner erkennen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Wenn eine kurze Begründung des Delikttatbestandes erfolgt ist, wie es hier der Fall war, würde ich die Forderung als Deliktforderung prüfen.

  • Was machst du, wenn der IV die Tabelle nicht entsprechend abändert?

    Der IV pflegt ja die Tabelle / Gläubigerliste.


    Änderst du sie von dir aus ab? Das könnte zu Systemfehlern führen, zumindest hier in Nds.

  • Was machst du, wenn der IV die Tabelle nicht entsprechend abändert?

    Der IV pflegt ja die Tabelle / Gläubigerliste.


    Änderst du sie von dir aus ab? Das könnte zu Systemfehlern führen, zumindest hier in Nds.

    Da würde ich (Niedersachsen) unten in Bemerkungen/Berichtigungen schreiben: " Forderung als FavbuH geprüft. Der Schuldner hat Widerspruch/kein Widerspruch eingelegt". Wenn ich meine, die Forderung ist nicht als FavbuH zu prüfen, rufe ich entweder den InsoVerwalter an, oder weise das im Protokoll/Vermerk zurück. da bin ich immer wieder inkonsequent und wie meine Oma bei der Herstellung vom Pfannkuchenteig: nach Gefühl ;)...

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  • Was machst du, wenn der IV die Tabelle nicht entsprechend abändert?

    Der IV pflegt ja die Tabelle / Gläubigerliste.


    Änderst du sie von dir aus ab? Das könnte zu Systemfehlern führen, zumindest hier in Nds.

    Bei uns gibt es die Tabelle noch in Papierform. Ich würde dann einen handschriftlichen Vermerk aufnehmen oder den IV fernmdl. um Hergabe einer neuen Tabelle bitten.
    Problematisch ist es, wenn der IV die Deliktforderung nicht aufnimmt. Ich prüfe die Forderungsanmeldungen nicht mit der Tabelle ab.
    Ich schaue mir lediglich die Tabelle an und vergewissere mich, ob bei den Deliktforderungen ein Tatsachenvortrag angemeldet worden ist.

  • Hallo Zusammen,

    Forderung wurde als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet. Der Verwalter teilt mit, dass nach dortiger Ansicht der Vorwurf der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht begründet ist.
    Der Verwalter hatte den Gläubiger aufgefordert Tatsachen zum Vorwurf der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beizubringen. Dies ist nach Mitteilung des Verwalters nicht erfolgt. In der Forderungsanmeldung ist eine kurze Begründung der Deliktforderung aufgeführt.
    Meine Frage: wie gehe ich mit dieser Forderungsanmeldung um? Prüfe ich diese als Deliktforderung oder als "normale" Forderung?

    Ich gehe einfach mal davon aus, dass die kurze Begründung einen gewissen, erläuternden Tatsachenvortrag darstellt/enthält.

    Dann würde ich hier wohl den IV mit Hinweis auf die von Rainer eingestellte BGH-Entscheidung darauf hinweisen, dass damit vorliegend das Forderungsattribut vom IV in die Tabelle mit einzutragen sein dürfte, §§ 175 Abs. 1, 174 Abs. 2 InsO (alles schön im Konjunktiv gehalten), weshalb um kurzfristige eigene Überprüfung und ggf. Übersendung eines entsprechend ergänzten Tabellenblatts gebeten wird.

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