Erbauseinandersetzung

  • Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft (1) bestehend aus A, B und C eingetragen. In Abt. II ist auch ein Testamentsvollstreckervermerk (vollumfänglich lastend) eingetragen.

    Nun ist C (als Mitglied der Erbengemeinschaft) verstorben und gemäß not. Testament ( zu je 1/3) von D, E (minderj.) und F (minderj.) beerbt worden. Im Testament ist auch Testamentsvollstreckung (vollumfänglich lastend, Befreiung von § 181 BGB, TV irgendein Dritter) angeordnet. Das TV-Zeugnis liegt auch ordnungsgemäß vor.

    Bei der normalen Grundbuchberichtigung würde nun eine neue Erbengemeinschaft (2) bestehend aus D, E und F (als Untererbengemeinschaft) und ein weiterer Testamentsvollstreckervermerk eingetragen werden. Nun soll aber keine Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Untererbengemeinschaft erfolgen, sondern die direkte auch übliche Erbauseinandersetzung der Erben D, E und F. (Ziel = E und F jeweils hälftig)

    Ist die Erbauseinandersetzung auch bei der Untererbengemeinschaft möglich, da der Gegenstand derzeit kein Bruchteil an einem Grundstück, sondern nur ein Anteil der Erbengemeinschaft (1) ist. Nach meiner Meinung spricht eigentlich nichts dagegen, jedoch ist die Eintragung etwas ungewöhnlich, da die Erben E und F nicht mit Bruchteilen eingetragen werden können (wie sonst bei Erbauseinandersetzungen), da derzeit der Gegenstand der Auseinandersetzung kein Bruchteil an einem Grundstück ist.

    Falls die Erbauseinandersetzung möglich ist, kann der TV die Auseinandersetzung doch nur alleine im Wege der Auflassung + Bewilligung (Eigentumsübertragung) erklären? Ein Testamentsvollstreckervermerk wäre nun auch überflüssig?

    Ich danke für eure Kommentare.

  • Wenn die Obererbengemeinschaft bestehen bleiben und nur die Untererbengemeinschaft auseinandergesetzt soll, kommt für die Auseinandersetzung der Untererbengemeinschaft keine Auflassung in Frage, weil zum Nachlass 2 lediglich ein Erbanteil an Nachlass 1 gehört. Nachlassgegenstand im Nachlass 2 ist also der Erbteil des zweiten Erblassers an Nachlass 1 und nicht ein Anteil am besagten Grundbesitz. Die Erbauseinandersetzung bezüglich Nachlass 2 erfolgt demnach entweder im Wege der Abschichtung (mit der Folge der Anwachsung des Erbteils von D an E und F, so dass die Gesamthand im Nachlass 2 insgesamt erhalten bleibt) oder im Wege der hälftigen quotalen Übertragung des Erbanteils von D an E und F, die für den vormaligen Erbteil des D dann in Bruchteilsgemeinschaft berechtigt sind.

  • Wenn die Obererbengemeinschaft bestehen bleiben und nur die Untererbengemeinschaft auseinandergesetzt soll, kommt für die Auseinandersetzung der Untererbengemeinschaft keine Auflassung in Frage, weil zum Nachlass 2 lediglich ein Erbanteil an Nachlass 1 gehört. Nachlassgegenstand im Nachlass 2 ist also der Erbteil des zweiten Erblassers an Nachlass 1 und nicht ein Anteil am besagten Grundbesitz. Die Erbauseinandersetzung bezüglich Nachlass 2 erfolgt demnach entweder im Wege der Abschichtung (mit der Folge der Anwachsung des Erbteils von D an E und F, so dass die Gesamthand im Nachlass 2 insgesamt erhalten bleibt) oder im Wege der hälftigen quotalen Übertragung des Erbanteils von D an E und F, die für den vormaligen Erbteil des D dann in Bruchteilsgemeinschaft berechtigt sind.

    Gibt es dafür auch eine Quelle, dass hier keine normale Erbauseinandersetzung möglich ist?

  • Was heißt hier Quelle?
    Das ergibt sich doch schon aus der Rechtsnatur des "Nachlassgegenstandes Erbteil".

    Natürlich ist es möglich und zum empfehlen, dass sich die Erbengemeinschaft am Nachlass 2 bezüglich des gesamten übrigen Nachlasses durch rechtsgeschäftliche Einzelübertragungen auseinandersetzt, so dass danach nur noch der Erbteil am Nachlass 1 als verbleibender Nachlassgegenstand übrig bleibt. Sodann erfasst die Abschichtung oder die Erbteilsübertragung am Nachlass 2 faktisch nur noch den Erbanteil an Nachlass 1, der sodann nur noch E und F zusteht. Ergebnis ist, dass das Grundstückseigentum dann A, B und der Untererbengemeinschaft D+F in (Ober-)Erbengemeinschaft zusteht.

    Ich verstehe jetzt ehrlich gesagt nicht, wo Du ein Problem siehst, es sei denn, Du hebst darauf, ob bei den genannten rechtlichen Alternativen jeweils die Erben und/oder der Testamentsvollstrecker am Nachlass C handeln muss.

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