Hallihallo liebe Kollegen,
ich steh' irgendwie auf dem Schlauch
folgender Fall:
Kostenausgleichung § 106 ZPO. Der Klägervertreter mach Reisekosten geltend (RA am dritten Ort) zwischen (neuem) Wohnort seines Mandanten und dem Gerichtsort. Soweit, so gut.
Jetzt rügt der Beklagtenvertreter, dass der Umzug währens des Klageverfahrens unerheblich ist und es auf den Wohnort des Klägers bei Klageeinreichung ankommt. Davon seien die Reisekosten zu berechnen.
Stimmt das?
Ich hab schon sämtliche Kommentare durchgeblättert, aber hierzu leider nichts gefunden?
Gibts da Entscheidungen, Kommentarstellen? Ich würde im meinem Kostenfestsetzungsbeschluss gern was Schlaues zitieren:)
Danke schonmal für Antworten
Mini-Rpfl
PS. Kostenfestsetzung mach ich erst seit 3 Monaten und ich bin in meinem Gericht die Einzige