Festsetzung Kosten § 788 ZPO, Gesamtschuldner, einer in Insolvenz

  • Habe jetzt erstmals den Fall, dass die Festsetzung der Kosten (§ 788 ZPO) nur gegen einen von zwei Gesamtschuldnern beantragt wird (Titel ist ein VB gegen beide mit Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung).

    Nunmehr sollen die Kosten sämtlicher Vollstreckungskosten (gegen beide Schuldner) zu Lasten des Schuldners zu 1. festgesetzt werden, da Schuldner zu 2. sich zwischenzeitlich in Insolvenz befindet. Es handelt sich um Anwalts- und Gerichtskosten, die für die Beauftragung des GVZ und den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft bzgl. beider Schuldner entstanden.

    Wegen § 788 I 3 ZPO dürfte die Festsetzung der gesamten Kosten gegen den Schuldner zu 1. möglich sein, oder?

    (Wäre vorteilhaft für den Gläubiger, da er dadurch nicht einen Teil der Kosten im Insolvenzverfahren anmelden muss.)

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    Wegen § 788 I 3 ZPO dürfte die Festsetzung der gesamten Kosten gegen den Schuldner zu 1. möglich sein, oder?

    (Wäre vorteilhaft für den Gläubiger, da er dadurch nicht einen Teil der Kosten im Insolvenzverfahren anmelden muss.)

    soweit die Kosten nicht vor 1999 entstanden sind: ja

    (der Vorteil für den Gl. liegt in erster Linie darin, dass "Im-Insolvenzverfahren-anmelden" häufig nichts mit "Im-Insolvenzverfahren-Geld-kriegen" zu tun hat....)

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    Wegen § 788 I 3 ZPO dürfte die Festsetzung der gesamten Kosten gegen den Schuldner zu 1. möglich sein, oder?

    (Wäre vorteilhaft für den Gläubiger, da er dadurch nicht einen Teil der Kosten im Insolvenzverfahren anmelden muss.)

    soweit die Kosten nicht vor 1999 entstanden sind: ja

    (der Vorteil für den Gl. liegt in erster Linie darin, dass "Im-Insolvenzverfahren-anmelden" häufig nichts mit "Im-Insolvenzverfahren-Geld-kriegen" zu tun hat....)

    Ja, ich meinte natürlich nicht die Anmeldung an sich, sondern die Realisierung der Forderung.

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