Pfändungsbeschluss Arrest

  • Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen:

    Benötigt man für einen Pfändungsbeschluss (ohne Überweisung) aus einem Arrestbeschluss für die Vollstreckung das Formular für den PfB?
    M. E. ja, da § 930 ZPO auf § 829 ZPO verweist und sich auch aus der ZVFV nichts anderes ergibt.

    Die Sache hier ist extrem eilbedürftig und ich bin mir nicht sicher, ob ich wirklich wegen des fehlenden Formulars beanstanden muss.

  • ok, also eine andere Frage :)

    Die kurze Sichtung der Onlinekommentierung schweigt sich dazu aus.
    Lediglich im Zöller habe ich gesehen, dass ein Verweis auf den Vordruck nicht erforderlich sein soll, wenn der Pfändungsantrag zusammen mit dem Arrestantrag gestellt wird.
    Der Umkehrschluss hieße: Gesonderter Pfändungsantrag nach Arrest -> Vordruckzwang.

    Ob das auch meine Meinung wird, weiß ich noch nicht.

  • In § 2 ZVFV wurde ja zumindest strikt wörtlich nur der Antrag für "Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" geregelt.
    Da aber inzwischen noch ergänzt wurde dass für den isolierten Überweisungsbeschluss kein Formular nochwendig ist (Satz 2), kann man auch hier um Umkehrschluss davon ausgehen dass für einen isolierten Pfändungsbeschluss das Formular notwendig ist.

    Wirklich handfestes kann ich leider auch nicht bieten, allerdings bin ich auch für Formularzwang bei PfB...

  • das kann man ja ändern!

    Dich zu überzeugen, keinen Vordruck zu brauchen, wäre dann ja der Job der Gl.. Davon ausgehend, dass die es eilig haben, dürfte eher der Vordruck, als ein Überzeugungsversuch kommen.

    Hihi.

    Ich meine aber auch - wie bereits Phil -, dass man im Umkehrschluss der nur ausdrücklich formfrei zugelassenen, isolierten Überweisung eher auf den Formzwang bei der isolierten Pfändung schließen könnte.

  • da auch bei einem "normalen" PfÜB der Üb nicht mit dem Antrag zusammen gestellt werden muss, würde ich von einem Vordruckzwang ausgehen, da der Vordruckzwang nicht umgangen werden kann, indem man nur den Pf beantragt.

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