Bestreiten der unternehmerischen Tätigkeit innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens

  • Guten Morgen.

    Ich habe hier eine Zivilsache, wo ich nicht mehr wirklich weiter weiß. Also, die Klage wurde zurückgewiesen, der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte macht nun seine außergerichtlichen Kosten geltend, unter anderem seinen Verdienstausfall nach § 22 JVEG. Der Beklagte ist laut seinen Angaben selbständig und macht deshalb 21 EUR pro Stunde geltend. Als Nachweis hierfür wird eine Gewerbeanmeldung eingereicht. Der Kläger bestreitet die Selbständigkeit des Beklagten und begründet dies damit, dass der Beklagte kein nennenswertes Unternehmen betreibe, keine Umsätze im gewerblichen Bereich mache und nur Inhaber eines P-Kontos sei. Als Nachweis wurde lediglich ein Schreiben der Bank eingereicht, in welchem bestätigt wird, dass es sich um P-Konto handelt und sich derzeit kein pfändbares Einkommen darauf befindet.
    Jetzt frage ich mich, inwieweit ich das denn überhaupt prüfen muss innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens. Habe dazu bisher leider nichts gefunden.
    Und irgendwie finde ich den Vortrag des Klägers auch nicht ausreichend, um den Verdienstausfall abzusetzen. Wie seht ihr das?

    Danke schon mal für eure Hilfe.

    Edit:
    Thema verschoben.
    Ulf, Admin

  • Prüfen ja. OLG ZB, 4 W 56/02, "Eine Entschädigung für Verdienstausfall ist daher immer zu gewähren, wenn ..."

    Ich würde wahrscheinlich absetzen, wenn vom Bekl. nichts weiter kommt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Auch wenn die Anforderungen für den Nachweis bei Selbständigen sehr gering sind: Wenn aufgrund des Bestreitens der Gegenseite gar nichts Stichhaltiges kommt, würde ich absetzen, da ja nur davon ausgegangen wird, dass ein Selbständiger einen Verdienst von mindestens 21,00 EUR/h hat. Aber das ist widerleglich und eine gewisse Substantiierung erforderlich.

  • Auch mir wäre das Vorbringen des Beklagten nicht nur zu dünn, sondern es ist auch noch bestritten. Um den Höchstsatz an Verdienstausfall zu bekommen, bedarf es angesichts der Vorträge beider Parteien schon etwas mehr als einen Gewerbeschein und das vielsagende P-Konto. Schließlich ist der Unterschied zwischen dem Mindest- und Höchstsatz an Verdienstausfall nicht unerheblich. Allerdings könnte auch die Klägerseite ihre Behauptung noch konkretisieren.

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