Nachweis, dass Vollstreckungsgläubiger die Zahlungen tatsächlich erhalten hat

  • Wir hatten hier gestern anlässlich eines hübschen kleinen Insolvenzverfahren eine Diskussion unter Freunden (okay Kollegen :teufel:).

    Ich diesem Verfahren rügen nahezu alle Gläubiger, die das Hauptzollamt mit der Zwangsvollstreckung beauftragt haben, dass sie die angefochtenen Zahlungen ganz oder teilweise nicht erhalten haben.
    Ich kann allerdings anhand der Kontounterlagen des Insolvenzschuldners, welcher bei Zahlungen an das Hauptzollamt den jeweiligen Gläubiger vermerkt hat, gut nachvollziehen und notfalls auch beweisen, zu wessen Gunsten der Insolvenzschuldner Zahlungen an das Hauptzollamt erbracht hat (wahrscheinlich hat dieses, das kommt ab und zu vor, auch den Überblick verloren und quer Bett verrechnet und ausgezahlt.)

    Nun ist ein Gläubiger auf die Idee gekommen und besteht auf den Nachweis, dass das Hauptzollamt die betreffenden Gelder an ihn weitergeleitet hat.

    In Zeiten des Informationsfreiheitsgesetz ist es sicherlich möglich, derartige Nachweise vom Zoll zu erlangen. Aber dies ist mit Zeit und Kosten, insbesondere letztere scheue ich, verbunden.

    M.E. ist ein solcher Nachweis von mir schon deshalb nicht zu erbringen, weil im Recht der Insolvenzanfechtung das Abflussprinzip anzuwenden ist.
    Weiterhin muss das Vollstreckungsorgan seinem Auftraggeber doch jederzeit Auskunft erteilen :gruebel:.

    Mein Kollege ist das anderer Meinung.

    Wer hat Recht?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • In der Regel zieht das Hauptzollamt vor der Auskehr seine Vollstreckungskosten ab, so dass der Gläubiger tatsächlich nur einen geringeren Betrag erhalten hat. Nun besteht beim Hauptzollamt ja die Besonderheit, dass die dort einbehaltenen Vollstreckungskosten auch beim Hauptzollamt angefochten werden müssen (anders als beim Gerichtsvollzieher) und nur der tatsächlich an den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger ausgekehrte Betrag auch von ihm zu erstatten ist. Daher wirst Du wohl nicht umhin kommen, den Nachweis zu führen, welcher Betrag genau ausgekehrt wurde.

    Aber: bei meinen freundlichen Anfragen beim HZA gerade in Deiner Region habe ich meist schnell, unbürokratisch und ohne Kosten eine Rückmeldung erhalten nach dem Muster: "ZE vom Schulder i.H.v. XXX € am XX.XX.XXXX; davon XXX € am XX.XX.XXXX abgeführt an XY".

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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