Ergänzungspfleger bei Testamentsvollstreckung

  • Hallo ihr Lieben,

    Ich habe da eine Akte von meiner Kollegin geerbt... Eigentlich ging es in der Akte um die Inventarisierungspflicht nach §1640 BGB, weil das Kind geerbt hat. Nun steht aber im Testament, dass die Mutter (Vater ist der Erblasser) von der Verwaltung des Erbes ausgeschlossen sein soll. In dem Testament (Nottestament vor drei Zeugen) wurden zunächst die Eltern des Erblassers als Testamentsvollstrecker benannt, welche aber ausgeschlossen sind, da zumindest die Mutter auch als Zeugin auftrat. Ersatzweise hatte der EL den Paten seiner Tochter und eine entferntere Verwandte als TV benannt. Zugunsten dieser beiden wurde das TV-Zeugnis ausgestellt.

    Gemäß §1640 Abs. 2 Nr. 2 BGB entfällt hier also die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses. Meine Kollegin hat noch eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischem OLGs vom 23.03.2007 (8 WF 191/06, 8 WF 195/06) gefunden, wonach nun ein Ergänzungspfleger bestellt werden müsste, da die Kindesmutter für den Teil des Erbes von der Vermögenssorge ausgeschlossen ist und somit den TV nicht kontrollieren könne.
    Ich muss aber ehrlich sagen, dass ich ein bisschen Bauchschmerzen damit habe jetzt für 10 Jahre (Kind ist 8 Jahre alt) einen Ergänzungspfleger zu bestellen, der immer wieder Geld kostet. Laut Nachlassverzeichnis verbleiben nach Zahlung der Beerdigung ca. 4.000,00 €. Ich sehe ehrlich gesagt die Verhinderung der Mutter nicht wirklich. Der Erblasser wollte, dass die Mutter das Geld nicht verwalten soll. Durch die TV tut sie das ja auch nicht. Wieso sie aber keine Rechnungslegung bzw. Nachweise von den TVs verlangen kann oder ggfs. deren Absetzung beantragen kann, leuchtet mir nicht wirklich ein. Vielleicht denke ich da aber wieder zu praktikabel.

    Weiterhin frage ich mich, was ich dem Ergänzungspfleger genau auftrage? Dass er einmal jährlich sich Rechnung legen lässt?
    Und wie kommt er an seine Vergütung? Das Geld muss schließlich angelegt werden und im Zweifel kriegen wir da nicht jährlich die Vergütung runter. Könnte ich es in dem Fall aus der Staatskasse auszahlen und eine Rückforderung vorbehalten? Allerdings kann ich das Kind ja nicht zwingen im Alter von 22 Jahren (dann soll die TV enden), die Anlage zu beenden.

    Wie sehen eure Meinungen dazu aus?

    Liebe Grüße!

  • Die Anordnung der TV bedeutet doch noch lange nicht, dass die Kindesmutter von der Vermögenssorge in der Nachlassangelegenheit insgesamt ausgeschlossen ist und das Kind bei der Kontrolle des TV nicht vertreten kann. Das müsste dann explizit in der Anordnung so ausgedrückt worden sein (über den Fall der TV hinaus ein Fall des § 1638 BGB). Es kommt also ganz auf das Testament an. Und selbst wenn man zu einem Ergänzungspfleger käme, hätte ich keine Probleme mit der Vergütung. Geld wird wohl genug da sein, dann kann man eben nicht alles auf einen längeren Zeit fest anlegen. Für Festgelder gibt's im Moment sowieso nicht viel mehr als auf dem Girokonto.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!