Hallo zusammen,
würde gerne Eure Meinung zu folgendem Fall wissen...
RA X wird als Pflichtverteidiger in KV-Verfahren bestellt, jedoch erfolgt keine Erstreckung der Bestellung auf das Adhäsionsverfahren - Nebenklägervertreter Y stellt Adhäsionsantrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 5.000,- Euro und beantragt Streitwertfestsetzung - Angeklagter und Nebenkläger einigen sich auf Zahlung von 3.000,- Euro - Richter setzt "Streitwert" des Adhäsionsverfahrens auf 10.000,- Euro fest (?) - PV-Vergütung wird beantragt, u.a. VV-Nr. 4143 RVG für das Adhäsionsverfahren sowie VV-Nr. 1003 RVG für den Vergleich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,- Euro - BezRev ist im Übrigen der Meinung, dass Erstreckung der Bestellung notwendig gewesen wäre (anderes Thema, ist ja aber auch insgesamt str.).
Mich interessiert aber viel mehr, ob der auf Antrag festgesetzte Streitwert auch dem Gegenstandswert für den Verteidiger entspricht. M.E. sollte sich der Gegenstandswert ja aus dem eingereichten Klageantrag ergeben, vorliegend also dem Mindestbetrag, der im Adhäsionsverfahren geltend gemacht wird (s. hierzu auch folgende Entscheidungen: OLG Celle, Beschl. v. 19.02.2014 - 2 Ws 19/14 sowie KG, Beschl. v. 16.01.2013 - 1 Ws 69/12). Darin wird ja quasi unterschieden zwischen dem Streitwert für den Gerichtskostenansatz wg. KV-Nr. 3700 GKG und dem Gegenstandswert für die anwaltlichen Vergütungen, welcher sich dann nach den zivilrechtlichen Bestimmungen richtet (§§ 48 GKG, 3 ZPO, etc.)
Und nein, ich möchte dem Verteidiger nicht zwingend die Gebühren kürzen, aber beim Recherchieren bin ich eben auf die ein oder andere Entscheidung gestoßen, die mich zum Nachdenken gebracht hat
Meinungen hierzu? Ist der festgesetzte Streitwert auch als Gegenstandswert für die RA-Vergütung anzusetzen?
Vielen Dank vorab