Liebe Forianer, ich bräuchte mal ein paar Mitdenker, falls ich etwas übersehe (sorry, ist viel Sachverhalt):
Der Betreute X ist als Vorerbe Miterbe zu 1/6 nach seiner Mutter geworden. Dauertestamentsvollstreckung ist angeordnet, Testamentsvollstreckerin ist die Schwester Y des Betreuten.
Betreuer ist der Bruder Z des Betreuten.
Die Eltern des Betreuten haben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und 3 Kinder (X, Y, Z).
Es gibt einen Erbvertrag der Eheleute folgenden Inhalts:
Der Erstversterbende setzt den überlebenden Ehegatten zu 5/6 und den Sohn X (= Betreuter) zu 1/6 als Erben ein; Sohn X wird jedoch nur Vorerbe (Nacherbe = Vater, ersatzweise Geschwister).
Als Teilungsanordnung wird bestimmt, dass Sohn X nur Geld erhalten soll. Zugleich wird dem TV das Recht eingeräumt, die Umsetzung der Teilungsanordnung zurückzustellen, wenn dies im Hinblick auf die Zusammensetzung des Nachlasses geboten erscheint (§ 2048 S. 2 BGB).
Weiter ist geregelt, dass die Kinder Y (= TV) und Z (= Betreuer), ersatzweise deren Abkömmlinge, nach dem ersten Erbfall ein Vermächtnis zum Zwecke der ganzen oder teilweisen Ausnutzung ihrer steuerlichen Freibeträge erhalten.
Der überlebende Ehegatte kann insoweit den Gegenstand, die Bedingungen und den Zeitpunkt der Leistung (§ 2156 BGB), den Erfüllungszeitpunkt (§ 2181 BGB), denjenigen, der das Vermächtnis erhalten soll (§ 2151 BGB) und den Anteil am Vermächtnis (§ 2153 BGB) bestimmen.
Bzgl. der TV ist noch Folgendes geregelt: Befreiung von § 181 BGB, Verwaltung der Erbteils, Mitwirkung an der Auseinandersetzung und anschließend Fortsetzung der TV an den zugefallenen Vermögenswerten, Verwaltungsanordnungen (Zuwendungen aus den Gewinnen/Erträgen).
Vorgelegt wird mir jetzt ein notariell beurkundeter Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen dem Ehemann und der TVin.
In diesem ist der Nachlass der Erblasserin einzeln aufgeführt (Bankguthaben, Goldbarren, Depotwerte, Grundvermögen).
In Abzug gebraucht werden Kosten für die Erbauseinandersetzung (Notar, Steuerberater). Außerdem wird erklärt, dass der überlebende Ehegatte bereits bestimmt hat, dass die beiden Vermächtnisnehmer je ... € erhalten sollen, die ebenfalls vom Nachlass in Abzug zu bringen sind. Sodann wird der Betrag berechnet, der dem 1/6 Erbteil des Betreuten entspricht.
Es wird dann vereinbart, dass der Betreute wegen der geringen Zinserträge doch kein Geld, sondern - wertmäßig seinem Erbteil entsprechend - überwiegend verschiedene Depotwerte erhalten soll (nur ein geringer Restbetrag auf ein neu anzulegendes Girokonto gezahlt werden). Die Bank wird angewiesen, die Wertpapiere auf ein neu einzurichtendes Depot zu übertragen (mit Vermerk wegen Vor-/Nacherbschaft, TV).
(Und: Die Auflassung des Grundstücks an den überlebenden Ehegatten als Alleineigentümer wird erklärt.)
Zu genehmigen habe ich ja nichts, weil der TV die Auseinandersetzung betreibt, der Betreuer also raus ist, und Vertretungsausschlüsse sehe ich auch nicht. Die Aufstellung der Nachlasswerte im Auseinandersetzungsvertrag sehe ich als Nachlassverzeichnis an.
Ich frage mich aber, ob ich dem Betreuer noch irgendwas "an die Hand geben" muss/sollte (außer dass er Auskünfte und jährliche Abrechnung verlangen kann), insbesondere, weil der Betreute jetzt ja entgegen der Bestimmung im Erbvertrag doch kaum Geld, sondern überwiegend Wertpapiere erhält und deren Entwicklung nicht sicher ist (war allerdings bisher gut). Könnte der Betreuer dieser Aufteilung überhaupt namens des Betreuten widersprechen oder käme nur bei Wertverlust die Haftung des TV über § 2219 BGB in Betracht ? Oder ist diese Regelung evtl. noch von der Klausel im Erbvertrag abgedeckt?
Habe ich sonst etwas übersehen?
Elbin