Betreuung, Erbauseinandersetzung, Testamentsvollstreckung, Vermächtnis

  • Liebe Forianer, ich bräuchte mal ein paar Mitdenker, falls ich etwas übersehe (sorry, ist viel Sachverhalt):

    Der Betreute X ist als Vorerbe Miterbe zu 1/6 nach seiner Mutter geworden. Dauertestamentsvollstreckung ist angeordnet, Testamentsvollstreckerin ist die Schwester Y des Betreuten.
    Betreuer ist der Bruder Z des Betreuten.
    Die Eltern des Betreuten haben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und 3 Kinder (X, Y, Z).

    Es gibt einen Erbvertrag der Eheleute folgenden Inhalts:
    Der Erstversterbende setzt den überlebenden Ehegatten zu 5/6 und den Sohn X (= Betreuter) zu 1/6 als Erben ein; Sohn X wird jedoch nur Vorerbe (Nacherbe = Vater, ersatzweise Geschwister).
    Als Teilungsanordnung wird bestimmt, dass Sohn X nur Geld erhalten soll. Zugleich wird dem TV das Recht eingeräumt, die Umsetzung der Teilungsanordnung zurückzustellen, wenn dies im Hinblick auf die Zusammensetzung des Nachlasses geboten erscheint (§ 2048 S. 2 BGB).
    Weiter ist geregelt, dass die Kinder Y (= TV) und Z (= Betreuer), ersatzweise deren Abkömmlinge, nach dem ersten Erbfall ein Vermächtnis zum Zwecke der ganzen oder teilweisen Ausnutzung ihrer steuerlichen Freibeträge erhalten.
    Der überlebende Ehegatte kann insoweit den Gegenstand, die Bedingungen und den Zeitpunkt der Leistung (§ 2156 BGB), den Erfüllungszeitpunkt (§ 2181 BGB), denjenigen, der das Vermächtnis erhalten soll (§ 2151 BGB) und den Anteil am Vermächtnis (§ 2153 BGB) bestimmen.
    Bzgl. der TV ist noch Folgendes geregelt: Befreiung von § 181 BGB, Verwaltung der Erbteils, Mitwirkung an der Auseinandersetzung und anschließend Fortsetzung der TV an den zugefallenen Vermögenswerten, Verwaltungsanordnungen (Zuwendungen aus den Gewinnen/Erträgen).

    Vorgelegt wird mir jetzt ein notariell beurkundeter Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen dem Ehemann und der TVin.
    In diesem ist der Nachlass der Erblasserin einzeln aufgeführt (Bankguthaben, Goldbarren, Depotwerte, Grundvermögen).
    In Abzug gebraucht werden Kosten für die Erbauseinandersetzung (Notar, Steuerberater). Außerdem wird erklärt, dass der überlebende Ehegatte bereits bestimmt hat, dass die beiden Vermächtnisnehmer je ... € erhalten sollen, die ebenfalls vom Nachlass in Abzug zu bringen sind. Sodann wird der Betrag berechnet, der dem 1/6 Erbteil des Betreuten entspricht.

    Es wird dann vereinbart, dass der Betreute wegen der geringen Zinserträge doch kein Geld, sondern - wertmäßig seinem Erbteil entsprechend - überwiegend verschiedene Depotwerte erhalten soll (nur ein geringer Restbetrag auf ein neu anzulegendes Girokonto gezahlt werden). Die Bank wird angewiesen, die Wertpapiere auf ein neu einzurichtendes Depot zu übertragen (mit Vermerk wegen Vor-/Nacherbschaft, TV).
    (Und: Die Auflassung des Grundstücks an den überlebenden Ehegatten als Alleineigentümer wird erklärt.)

    Zu genehmigen habe ich ja nichts, weil der TV die Auseinandersetzung betreibt, der Betreuer also raus ist, und Vertretungsausschlüsse sehe ich auch nicht. Die Aufstellung der Nachlasswerte im Auseinandersetzungsvertrag sehe ich als Nachlassverzeichnis an.
    Ich frage mich aber, ob ich dem Betreuer noch irgendwas "an die Hand geben" muss/sollte (außer dass er Auskünfte und jährliche Abrechnung verlangen kann), insbesondere, weil der Betreute jetzt ja entgegen der Bestimmung im Erbvertrag doch kaum Geld, sondern überwiegend Wertpapiere erhält und deren Entwicklung nicht sicher ist (war allerdings bisher gut). Könnte der Betreuer dieser Aufteilung überhaupt namens des Betreuten widersprechen oder käme nur bei Wertverlust die Haftung des TV über § 2219 BGB in Betracht ? Oder ist diese Regelung evtl. noch von der Klausel im Erbvertrag abgedeckt?
    Habe ich sonst etwas übersehen?

    Elbin

  • Dann versuche ich es ein erstes Mal:
    Mir ist unklar , was der Witwer denn für ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Vermächtnisse von Y und Z haben soll.:gruebel:

    Gegen die Verteilung der Nachlassgegenstände hätte ich keine grs. Bedenken; oder sind Wertpapiere kein Geld ?
    Heutzutage könnten Wertpapiere gewinnbringender sein , als das was § 1807 BGB an regulären Anlagen bietet.
    Genehmigungspflichtig ist in der Tat nichts mangels Betreuerhandeln.
    Mehr als das was Du selbst vorhast , muss man dem Betreuer m.E. nicht an die Hand geben.
    Insofern aber : :daumenrau

  • Wenn überhaupt könnte man - wenn man das Gefühl hat, der Betreuer sei aufgrund der besonderen Umstände nicht in der Lage, die Interessen des Betreuten gegen die Testamentsvollstreckerin - Schwester des Betreuers und des Betreuten - durchzusetzen, insbesondere weil sich durch jeden Cent der der Betreute mehr bekommt auch der eigene Anteil des Betreuers am Nachlass sich im Wert verringert, an die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers mit dem Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker" denken.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Thema "weiterer Betreuer" hatte ich schon im Dezember mal angesprochen, weil der Betreuer sich recht schwer tat, Ansprüche seines Bruder gegen seinen Vater und/oder seine Schwester/TVin durchzusetzen.
    Jetzt ist aber mit dem vorliegenden Vertrag ein erster und entscheidender Schritt getan worden.
    Wenn wie hier alle Beteiligten im Familienverband zusammenhängen und eigentlich alles läuft, ist es ja manchmal so'ne Gratwanderung, wie weit man dazwischen hauen möchte/muss.

    Wenn gegen die Zuteilung der Wertpapiere anstelle von Geld keine Bedenken bestehen bzw. der Betreuer dagegen keine Einwände erheben könnte, geht es ja künftig nur noch um den Nachweis der Erträge und Kontrolle, ob diese dem Betreuten zugute gekommen sind. Das dürfte der Betreuer wohl hinbekommen. Einflussnahme auf evtl. Verkäufe/Umschichtungen im Depot hat der Betreuer ja m. E. nicht.

  • Hallo!

    Ich hänge mich mit meinem Problem hier mal ran.

    Dem Betroffene wurde gemäß des gemeinschaftlichen Testamentes seiner Eltern nach dem Tod des Erstverstorbenen Ehegatten (Ehefrau) ein Geldvermächtnis zugedacht. Es wurde eine Dauertestamentsvollstreckung s zum Tod des Vermächtnisnehmers (des Betroffenen) angeordnet. Zunächst soll der überlebende Ehegatte TV sein. Betreuer ist der Bruder des Betroffenen, ein weiterer Sohn der Testatoren. Er bat mich um Hilfe, wie der Nachlass nach dem Tod der Mutter abzuwickeln sei.

    M. E. müsste jetzt der TV einen Betrag in Höhe des Vermächtnisses für den Betroffene anlegen, um mit den Erlösen (gabs damals wohl noch...) Geschenke / Anschaffungen für den Betroffenen zu tätigen. Jetzt habe ich Probleme mit der rechtlichen Konstruktion. Es gibt ja kein NL-Konto, dass der TV verwalten könnte. Mir schwebte ein Sparbuch vor, welches auf den Namen des Betroffenen eröffnet werden würde und in Händen des TV liegen würde (damit weder Betreuer noch Betroffener Zugriff haben und das Vermögen nicht im Eigentum des TV steht). Mein Betreuer kommt nicht weiter (ich weiß, er müsste sich nicht kümmern, aber er hilft seinem Vater). Die Bank gibt weder Sparkonten heraus noch könnte ein Fremdgeld/Treuhandkonto dort eröffnet werden. Ich habe das telefonisch mit dem Berater abgeklärt, Sparkonten gibt es nur noch für minderjährige Kunden... Auf einen Rückruf eines weiteren Geldinstitutes warte ich noch.

    Gibt es andere Ideen zur Umsetzung? Ich stehe auf dem Schlauch...

  • Das ist doch alles Sache des Testamentsvollstreckers? Der bestimmt, wie und wo angelegt wird. Muss auch weder mündelsicher, noch verzinslich sein, denn er ist nicht der Betreuuer - dass es serzeit keine Zinsen gibt, ist allgemeines Lebensrisiko.

    Die Ausschlagungsfrist ist abgelaufen?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ja, die Ausschlagungsfrist ist abgelaufen. Bei mir ist halt die ganze Familie involviert. Der Betreuer möchte seinem Vater gern helfen. Außerdem hat er als Betreuer doch auch eine Kontrollpflicht gegenüber dem TV, oder? Zumindest dahingehend, dass das Geld ordnungsgemäß verwaltet wird.

  • Zur Kontrolle des Betreuers gegenüber dem TV musst du eine Ergänzungsbetreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis anordnen, da der Betreuer hiervon von der Vertretung ausgeschlossen ist. (1795 BGB)

    Einmal editiert, zuletzt von DippelRipfl (22. September 2020 um 09:59) aus folgendem Grund: Grammatik

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!