Grunddienstbarkeit unvollständig/widersprüchlich eingetragen und nun?

  • Hallo zusammen,
    ich habe folgendes Problem:
    Im Grundbuch wurde 1973 eingetragen: "Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks dahingehend, daß der nach der Deutschen Bauordnung § 106 geforderte Grenzabschnitt von 3 m in Fortfall kommt, für B. Aufgrund Bewilligung vom ....eingetragen am ..."
    Es ist somit kein berechtigtes Grundstück, dafür aber eine berechtigte (juristische) Person eingetragen worden.

    Dieser Eintragung liegt ein Kaufvertrag zu Grunde, in dem A eine Teilfläche (nur ein Flst.) an B veräußert hat. Die Bewilligung zur Eintragung der Dienstbarkeit lautet:" Der Verkäufer räumt dem Käufer auf dem ihm verbleibenden Grundstück ein Recht in der Weise ein, dass der Grenzabschnitt .... in Fortfall kommt. Hiermit bewilligen und beantragen die Vertragsparteien die Eintragung dieses Rechts auf Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zur II. Abteilung des Grundstücks."
    Nach meiner Ansicht könnte man auslegungsweise dazu kommen, dass eine Grunddienstbarkeit zugunsten des erworbenen Grundstücks zur Eintragung gelangen sollte.

    Ich habe nun den Antrag eines Notars vorliegen, die Eintragung zu prüfen und zu berichtigen bzw. als unzulässig zu löschen. Was meint Ihr, kann ich diesen unklaren Eintrag einfach richtig stellen, indem ich in einem zusätzlichen Vermerk das berechtigte Grundstück ergänzend bezeichne und den Berechtigten B einfach röte? Oder muss ich die Eintragung als unzulässig löschen? Ich kann mich nicht entscheiden. :oops: Die Löschung widerstrebt mir irgendwie.
    Ergänzt sei noch, dass sowohl auf Seiten des belasteten Grundstücks als auch hinsichtlich des berechtigten Grundstücks inzwischen Eigentumswechsel stattgefunden haben.

  • Ist nicht im Grunde genommen eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit eingetragen ? Denn wenn der „Verkäufer dem Käufer“ ein Recht auf Grunddienstbarkeit auf dem ihm verbleibenden Grundstück einräumt, dann sollte ja noch keine Grunddienstbarkeit eingetragen werden. Vermutlich waren die Grundstücke auch noch nicht rechtlich verselbständigt, so dass auch noch keine Grunddienstbarkeit eingetragen werden konnte (Weber im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1018 RN 43 mwN). s. dazu auch den hier genannten Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1070228
    und die dort in Bezug genommenen Threads.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Meines Erachtens nach hätte die Grunddienstbarkeit nicht ohne neue Eintragungsbewilligung eingetragen werden dürfen, weil nach dem Kaufvertrag lediglich dem Käufer (persönlich) ein Recht auf eine Grunddienstbarkeit eingeräumt wurde. Daher ist als Begünstigter auch der Käufer und nicht der jeweilige Eigentümer des Grundstücks benannt (und auch so eingetragen worden). Der jeweilige Eigentümer konnte zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung auch nicht benannt werden, weil es das begünstigte Grundstück in der zur Bezeichnung erforderlichen Weise (Fl.st. Nr.) noch nicht gab. Deshalb bin ich nach wie vor der Ansicht, dass allenfalls eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit eingetragen sein kann. Aber selbst wenn von der Eintragung der Grunddienstbarkeit ausgegangen würde, die Einigung also auf die Bestellung eines subjektiv-dinglichen Rechts gerichtet war, aber ein subjektiv-persönliches Recht (für den Erwerber) eingetragen wurde, dürfte ein „aliud“ vorliegen und das dingliche Recht nicht entstanden sein. Lediglich im umgekehrten Fall, in dem die Einigung auf die Bestellung eines subjektiv-persönlichen Rechts gerichtet war, aber ein subjektiv-dingliches Recht eingetragen wurde, wird davon ausgegangen, dass ein subjektiv-persönliches Recht als das „mindere“ Recht entstanden ist (s. Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 873 RN 202 mwN)

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  • Vielen Dank für díe ausführlicheAntwort. Der Gedanke, dass vielleicht im Grunde lediglich die Eintragung einer Vormerkung auf Eintragung der Grunddienstbarkeit bewilligt sein sollte, ist mir vorher noch gar nicht gekommen. Allerdings muss ich sagen, dass ein von Anfang an bestehendes ganzes Flurstück als Teil des Grundstücks verkauft wurde. DerVertrag wurde erstmals zur Eintragung des Eigentumswechsels eingereicht, es war auch keine Auflassungsvormerkung bewilligt, so dass ich nicht davon ausgehe,dass hinsichtlich der Dienstbarkeit die Eintragung einer Vormerkung vorgesehen war.
    Kann ich den Eintragungstext:
    Grunddienstbarkeit für denjeweiligen Eigentümer des Grundstücks dahingehend, daß der nach derD eutschen Bauordnung § 106 geforderte Grenzabstand von 3 m in Fortfall kommt, fürB.“
    nicht einfach als „unklare Eintragung, die in ihrer äußeren Fassung nur unzureichend wiedergegeben ist“ betrachten und im Interesse des Grundbuchverkehrs präzisieren, in dem ich die offensichtliche Auslassung bei der Bezeichnung des berechtigten Grundstücks ergänze? (Hügel, Kommentar GBO, Rn 96 zu § 22).

  • Kannst Du schon. Ich würde davon allerdings Abstand nehmen wollen, weil es sich mE um keine unklare Eintragung handelt, die in ihrer äußeren Fassung unzulänglich ist, sondern genau das wiedergibt, was seinerzeit bewilligt wurde, nämlich ein Recht auf eine Grunddienstbarkeit zugunsten des B. Hätte die Bewilligung bereits die Grunddienstbarkeit selbst zum Gegenstand gehabt, wäre es ein Leichtes gewesen, das begünstigte Grundstück (= ganzes Flurstück als Teil des Grundstücks) mit der Fl.st. Nr. zu benennen. So aber ist nicht eine „Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks“ eingetragen, sondern eine „Grunddienstbarkeit“ für B, also der Rechtsanspruch des B. gesichert.

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