Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem:
Im Grundbuch wurde 1973 eingetragen: "Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks dahingehend, daß der nach der Deutschen Bauordnung § 106 geforderte Grenzabschnitt von 3 m in Fortfall kommt, für B. Aufgrund Bewilligung vom ....eingetragen am ..."
Es ist somit kein berechtigtes Grundstück, dafür aber eine berechtigte (juristische) Person eingetragen worden.
Dieser Eintragung liegt ein Kaufvertrag zu Grunde, in dem A eine Teilfläche (nur ein Flst.) an B veräußert hat. Die Bewilligung zur Eintragung der Dienstbarkeit lautet:" Der Verkäufer räumt dem Käufer auf dem ihm verbleibenden Grundstück ein Recht in der Weise ein, dass der Grenzabschnitt .... in Fortfall kommt. Hiermit bewilligen und beantragen die Vertragsparteien die Eintragung dieses Rechts auf Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zur II. Abteilung des Grundstücks."
Nach meiner Ansicht könnte man auslegungsweise dazu kommen, dass eine Grunddienstbarkeit zugunsten des erworbenen Grundstücks zur Eintragung gelangen sollte.
Ich habe nun den Antrag eines Notars vorliegen, die Eintragung zu prüfen und zu berichtigen bzw. als unzulässig zu löschen. Was meint Ihr, kann ich diesen unklaren Eintrag einfach richtig stellen, indem ich in einem zusätzlichen Vermerk das berechtigte Grundstück ergänzend bezeichne und den Berechtigten B einfach röte? Oder muss ich die Eintragung als unzulässig löschen? Ich kann mich nicht entscheiden. Die Löschung widerstrebt mir irgendwie.
Ergänzt sei noch, dass sowohl auf Seiten des belasteten Grundstücks als auch hinsichtlich des berechtigten Grundstücks inzwischen Eigentumswechsel stattgefunden haben.