Meldeauskunft eines Unternehmens anerkennen ?

  • Neuer Tag - neue Fragen:
    Kann ich für die Änderung des Familiennamens des Schuldners auch eine Auskunft der RISER ID Service GmbH anerkennen ?
    Die Kommentierung spricht von Eheurkunde oder EMA - Auskunft.
    Die Anfrage des Unternehmens erfolgt - nach ihrer eigenen Auskunft - online zu dem Meldeamt. Ein gesonderter Beleg, wie bei einer schriftlichen Anfrage, existiert nicht.
    Macht Jemand schon von diesen Nachweisen Gebrauch ?

  • Riser ist ein Vermittler, der Kunde fragt bei Riser an, Riser hat Zugriff auf die Onlinedatenbanken der Meldebehörden und gibt das Ergebnis an den Kunden raus, zieht die Gebühren ein und leitet diese an die Meldebehörde weiter. Das alles passiert nach BMG und BDSG.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Neuer Tag - neue Fragen:
    Kann ich für die Änderung des Familiennamens des Schuldners auch eine Auskunft der RISER ID Service GmbH anerkennen ?
    Die Kommentierung spricht von Eheurkunde oder EMA - Auskunft.
    Die Anfrage des Unternehmens erfolgt - nach ihrer eigenen Auskunft - online zu dem Meldeamt. Ein gesonderter Beleg, wie bei einer schriftlichen Anfrage, existiert nicht.
    Macht Jemand schon von diesen Nachweisen Gebrauch ?

    Was für ein gesonderter Beleg ?
    Was liegt dir denn vor ?
    Die Identität des Vollstreckungsschuldners mit dem Titelschuldner i.S.d. § 750 Abs. 1 ZPO ist zur Überzeugung des Vollstreckungsgerichts nachzuweisen.
    Bist du überzeugt ?
    Hast du Zweifel ?
    Wenn ja, warum ?
    Etwaig begründeter Zweifel sollte ja irgendwie zwischenverfügend in Worte gefasst werden müssen ...

  • Was für ein gesonderter Beleg ?

    Gemeint ist vermutlich ein Schreiben des Einwohnermeldeamtes.

    Das kann es bei dem Ablauf unter Einsatz dieses Dienstleisters naturgemäß nicht geben, sofern nicht eine Anfrage in die manuelle Bearbeitung ausgesteuert wird.

    Die an den Dienstleister übermittelten Daten sind die EMA-Auskunft. Hier wird sogenannte Auftragsdatenverarbeitung betrieben, wie auch auf der Homepage des Dienstleisters erklärt wird. Das bedeutet, der Dienstleister bedient sich keiner eigenen Quellen. Technisch gesehen hält der Dienstleister die vom EMA gelieferten Daten auf seinem Server zum Abruf für den Auftraggeber bereit (oder empfängt sie auf seinem Server und leitet sie unmittelbar an den Auftraggeber durch, da scheint es verschiedene Möglichkeiten zu geben).

  • Konnte mich nicht schneller zu den Ergebnissen meiner Frage melden.
    Also mich stört daran, dass ich keine Mitteilung des Einwohnermeldeamtes habe, sondern eines freien Unternehmens. Das Problem ist, kann ich diese Auskunft genauso anerkennen, wie die Auskunft des EMA und wenn ich das richtig verstehe, würdet Ihr die Auskunft als ausreichenden Nachweis zur Änderung des Namens anerkennen oder ? Das dürfte ja durchaus öfter vorkommen. Daher wäre es gut, die Frage längerfristig oder grundsätzlich zu klären. In der Kommentierung ist von solchen Auskünften keine Rede und das lässt mich etwas zweifeln.

    Ich danke Euch aber auf jeden Fall für die bisherigen Antworten.

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