Ist die Freigabe von Forderungen bedingungsfeindlich?

  • In einer Hinterlegungssache wurden 1999 etwa 20.000 € bei dem Amtsgericht hinterlegt. Es gibt etwa 30 Gläubiger. Zu mir ist jemand gekommen, der zurzeit auf dem 2. Rang steht. Dieser wurde von jemandem, der auf dem 3. Rang steht aufgefordert, die Freigabe seiner Forderung zu erklären.
    Kann man die Freigabe davon abhängig machen, dass zunächst die eigene Forderung befriedigt wird? Ist also die Freigabebedingung bedingungsfreundlich oder bedingungsfeindlich?

  • Normalerweise würde ich bei einer Hinterlegung für mehrere Empfangsberechtigte davon ausgehen, dass alle Beteiligten gleichrangig sind. Daher verstehe ich das mit den Rängen hier jetzt gerade nicht. :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vorrangig ist hier zunächst die ältere Forderung. Im vorliegenden Falle gibt es Pfändungen, aber auch Abtretungen, so dass das Gericht ein Verteilungsverfahren abgelehnt hat. Auszahlungen gibt es also nur, wenn das Gericht hinterlegte Beiträge an einem bestimmten Gläubiger auszahlt. Dieser bekommt seine Auszahlung allerdings nur, wenn die anderen die Freigabe erklären. Diese Freigabe muss gegenüber dem Amtsgericht erklärt werden und ist verbindlich.
    Mein Mandant hat die zurzeit zweitälteste Pfändung und wird von jemandem Anspruch genommen, dessen Pfändung zeitlich nachgelagert ist.

  • Ah, okay, verstehe.

    M.E. kann man die Freigabeerklärung davon abhängig machen, dass man selbst eine Summe x aus der Hinterlegungsmasse bekommt. Die Erfüllung dieser Bedingung kann die HL-Stelle ja leicht feststellen.

    Ulf

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