Folgender Sachverhalt:
Unterhaltsgläubiger(Stadt ) hat in das Einkommen des Schuldners in den letzten 3 Monaten vor Insolvenzantragstellung hineingepfändet aufgrund rückständiger Unterhaltsschulden und daraufhin mtl. jeweils 500,00 Euro erhalten.
Jetzt stellt sich für mich im eröffneten Insolvenzverfahren die Frage: Was kann ich gemäß § 131 InsO anfechten?
Vermutlich nur den Betrag, der über den priviligierten Bereich/Vorrechtsbereichs des Unterhaltsgläubigers hinausgeht.
Hierzu muss ich den Pfändungsbetrag nach § 850 c ZPO für die letzten drei Monate berechnen zunächst. Dies gestaltet sich schwierig, weil der Schuldner aufgrund der Kahlpfändung für rückständige Unterhaltsschulden in den betreffenden 3 Monaten seinen laufenden Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen konnte. Dies berücksichtigend könnte man sagen, dass der Pfändungsbetrag nach § 850 c ZPO ohne Berücksichtigungen von Unterhaltsverpflichtungen zu ermitteln ist. Dies würde dazu führen, dass ich mehr von der Unterhaltsgläubigerin zurückverlangen kann. Ich frage mich eben nur, ob man rückwirkend das so sagen kann mit der Unterhaltsverpflichtung.
Ohne die "Knochenpfändung" hätte der Schuldner ja schließlich auch seine laufenden Unterhaltsverpflichtungen bedient und ich müsste dann die Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigen bei der Berechnung Pfändungsbetrages nach § 850 c ZPO.
Unterhalt/Anfechtung
-
fresh -
8. März 2017 um 09:41
-
-
Der Schuldner ist doch durch die Pfändung (unfreiwillig) seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen, indem er auf den rückständigen Unterhalt Zahlungen geleistet hat.
-
Kinder sind auch bei dieser Konstellation zu berücksichtigen, vergl. LG Münster vom 18.07.2001, 5 T 556/01
Kann aber die komplette Entscheidung nicht einsehen.
-
Kinder sind auch bei dieser Konstellation zu berücksichtigen, vergl. LG Münster vom 18.07.2001, 5 T 556/01
Kann aber die komplette Entscheidung nicht einsehen.
Die Lösung meines Problems . Danke
-
Kinder sind auch bei dieser Konstellation zu berücksichtigen, vergl. LG Münster vom 18.07.2001, 5 T 556/01
Kann aber die komplette Entscheidung nicht einsehen.
Die Lösung meines Problems . Danke
griffe nur dann, wenn die Stadt nicht aus übergegangenem Recht gepfändet hat (dann hätte nämlich die Unterhaltsvorschusskasse den Unterhalt geleistet, dann bliebe das anfechtbar !)
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!