Teilungsversteigerung, beide MitE betreiben, einer stellt im Termin Antrag § 30

  • Hallo,
    folgender Sachverhalt: Teilungsversteigerung, zwei Miteigentümer, beide betreiben, ein zuschlagsfähiges Gebot wird abgegeben, einer stellt im Termin einen Antrag nach § 30, weil er nicht möchte, dass der Meistbietende das Grundstück erhält (z.B. der andere Miteigentümer). Sehe ich das richtig, dass ich trotzdem den Zuschlag erteilen kann, weil ja der andere betreibende Miteigentümer keinen Antrag nach § 30 gestellt hat?
    Vielen Dank.

  • Kommt drauf an. Welcher der beiden Miteigentümer lag dem geringsten Gebot zugrunde? Beide? (Mit anderen Worten: War kein Anteil höher belastet als der des anderen - soweit Teilungsversteigerung von Bruchteilseigentum - oder geht es um die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft - dann kommt keine unterschiedliche Belastung der Anteile in Frage.)
    Dann kann nicht einer von beiden allein durch Einstellungsbewilligung den Zuschlag verhindern.

  • Es handelt sich um Bruchteilsgemeinschaft je 1/2. Der Anteil der Frau ist belastet, der Anteil des Mannes nicht. Ich nehme die Niedrigstgebotslösung, so dass der Berechnung des geringsten Gebotes die Frau zugrunde zu legen ist. Wenn jetzt die Frau einen Antrag nach § 30 stellt, könnte ich doch für den Mann den Zuschlag erteilen oder nicht?
    Ich habe nämlich schon den Fall von Ellen25 vom 30.03.2010 (Teilungsversteigerung und Gebot nach § 85 a Abs. 3 ) nicht so recht verstanden, warum für den Mann nicht zugeschlagen werden konnte, wenn nur die Frau im Termin den Antrag nach § 30 gestellt hat?

  • An der Sachverhaltsdarstellung stimmt was nicht: Wenn der Anteil der Frau belastet ist, der des Mannes nicht, und Du wendest die Niedrigstgebotstheorie als gesetzliche Versteigerungsbedingung an, dann ist der Mann der Berechnung des g.G. sowie der Festsetzung der Versteigerungsbedingungen zugrunde zu legen.

    Hat derjenige, der dem geringsten Gebot zugrunde lag, die Einstellung bewilligt, dann ist der Zuschlag zu versagen. Grund: Geringstes Gebot/Versteigerungsbedingungen sind unrichtig geworden. Der Fall ist parallel zu jenem Fall zu betrachten, dass der Bestbetreibende die einstweilige Einstellung bewilligt. Wäre dies im Termin, genauer gesagt vor dem Ende der Bietzeit, passiert, dann wäre die Bietzeit abzubrechen gewesen, und es hätte ein neues g.G. aufgestellt werden müssen. Nach dem Ende der Bietzeit bleibt dann nur Zuschlagsversagung.

  • Oh sorry, natürlich habe ich den Mann der Berechnung des geringsten Gebotes zugrunde gelegt.
    15. Meridian, hilf mir bitte nochmal auf die Sprünge:
    Wenn der Mann die einstweilige Einstellung bewilligt, muss ich ein neues geringstes Gebot im Termin aufstellen?
    Wenn die nur die Frau die einstweilige Einstellung bewilligt, kann ich den Zuschlag erteilen?

  • Kurzübersicht:
    a) Wenn Einstellung durch den erfolgt, der dem geringsten Gebot nicht (oder nicht allein) zugrunde liegt, bleibt die Einstellung für das Verfahren folgenlos.
    b) Wenn Einstellung durch den erfolgt, der dem geringsten Gebot (allein oder als Letztverbliebener) zugrunde liegt, kommt es drauf an:
    aa) Einstellungsbewilligung erfolgt vor dem Schluss der Versteigerung: Dann ist ein neues geringstes Gebot aufzustellen, dem der verbliebene Betreibende zugrunde liegt
    bb) Einstellungsbewilligung erfolgt nach dem Schluss der Versteigerung: Dann ist wegen des Unrichtigwerdens von geringstem Gebot/Versteigerungsbedingungen der Zuschlag zu versagen.

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