Räumung einer Mietwohnung und Vernichtung des Inventars

  • hallo,

    der Betreute lebt nach dem Tod seiner Ehefrau vor drei Monaten im Heim und der Betreuer hat den Wohnungsmietvertrag gekündigt. Aufgrund der Heimkosten konnten die letzen Mieten nicht mehr beglichen werden. Nun kommt der Vermieter und macht sein Vermieterpfandrecht geltend und erklärt , dass er von dem Betreuer die Erklärung verlangt, dass er sämtliches Inventar vernichten kann. Der Betreuer unterschreibt diese Erklärung nicht, da das Inventar nicht nur dem Betreuten , sondern auch noch einem Sohn aus 1. Ehe der Ehefrau als Erben der vorverstorbenen Ehefrau gehören dürfte. Der Vermieter bittet beim Betreuungsgericht um Hilfe. Was tun ? Das Nachlassgericht lehnt die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ab, da ja ein Erbe der Erhefrau - nämlich unser betreuter Ehemann - bekannt ist. Wäre eventuell eine Abwesenheitspflegschaft eine Lösung ?

  • Was sollte denn überhaupt mit der Wohnungseinrichtung passieren, wenn der Betreute schon seit 3 Monaten im Heim wohnt und der Mietvertrag gekündigt war?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Seit wann hat das Gericht Hilfefunktion für einen Vermieter ?
    Das Betreuungsgericht ist vorliegend allenfalls mit der Frage befasst , ob die Voraussetzungen einer Abwesenheitspflegschaft bestehen.
    Und dazu ist der Tatsachenvortrag viel zu dünn.

  • Den Vermieter an das Nachlaßgericht verweisen. Auf seinen Antrag hin ist eine NL-Pflegschaft einzurichten, da nach bisherigem SV nur ein Miterbe bekannt ist. Sollte das Nachlaßgericht den weiteren Erben ermittelt haben, sähe es anders aus. Aber dann hätte der Vermieter ja auch alle Ansprechpartner beisammen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nun kommt der Vermieter und macht sein Vermieterpfandrecht geltend und erklärt , dass er von dem Betreuer die Erklärung verlangt, dass er sämtliches Inventar vernichten kann. Der Betreuer unterschreibt diese Erklärung nicht, da das Inventar nicht nur dem Betreuten , sondern auch noch einem Sohn aus 1. Ehe der Ehefrau als Erben der vorverstorbenen Ehefrau gehören dürfte. Der Vermieter bittet beim Betreuungsgericht um Hilfe.

    Eigentümer der Wohnungseinrichtung dürften der Betreute und die Erben der verstorbenen Ehefrau sein.

    Hinsichtlich des Betreuers besteht keine Verpflichtung, der Vernichtung der dem Betroffenen gehörenden Einrichtungsgegenstände zuzustimmen.

    Auch die Erben der Ehefrau bzw. der ggf. bestellte Nachlasspfleger muss der Vernichtung nicht zustimmen.

    Das Betreuungsgericht verweist den Vermieter auf die Vorschriften zur Verwertung von dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Einrichtungsgegenstände und gut (Stichwort: Pfandverkauf). Ferner weist es den Vermieter -und ggf. den bestellten Betreuer- darauf hin, dass nicht alle sich in der Wohnung noch befindlichen Gegenstände dem Vermieterpfandrecht unterliegen und an den Betreuer, die Erben bzw. den ggf. bestellten Nachlasspfleger herauszugeben sind.

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