Vorkaufsrecht Teilungsversteigerung

  • Der Allein-Eigentümer X verstirbt und die zwei der neun Erben betreiben die Teilungsversteigerung. Als ausschließliche Belastung ist in Abt. II eingetragen:
    "Lastend auf dem ehemaligen 1/2 Anteil des A: Vorkaufsrecht für B"

    Ursprünglich (1963) gabe es zwei Eigentümer (A und B) zu je 1/2, welche sich wechselseitig dingliche Vorkaufsrechte für den ersten Verkaufsfall eingeräumt haben. B verkauft an D (das Vorkaufsrecht wird im GB auf Bewilligung gelöscht). A verkauft an E (Vorkaufsrecht wird nicht im GB gelöscht und auch nicht ausgeübt). D verkauft anschließend sein 1/2 an E und das Eigentum vereint sich bei ihr. E wird später von Erblasser X beerbt.

    Das Vorkausrecht für B ist offenkundig durch Nichtausübung erloschen. Kommt es ins geringste Gebot oder nicht? Ein Ersatzwert wäre bei Bestehenbleiben wohl nicht zu bestimmen.

  • Das Recht bleibt grundsätzlich bestehen, da wird nicht materiell-rechtlich zu prüfen haben, ob das Recht evtl. erloschen ist. Es ist auch in das gG aufzunehmen, da es sich ja um eine Teilungsversteigerung handelt. Bei einer "normalen" Versteigerung wäre das uU anders. vgl. auch OLG Zweibrücken vom 16.03.2011, 3 W 28/11 und OLG München vom 11.05.2016, 34 Wx 61/16 sowie Stöber zu § 81 Rndr. 10.2

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • welcher Ersatzwert ist den bei einer in Abteilung III unbelasteten Immobilie in der TV zu nehmen, wenn für die 3 Miteigentümer jeweils wechselseitige Vorkaufrechte hinsichtlich der übrigen 2/3 Anteile eingetragen sind.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Guck mal hier:
    BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - V ZB 136/14

    Hier hatte der Kollege oder die Kollegin bei einem Vorkaufsrecht den Ersatzwert mit 1 % des Verkehrswerts angenommen.
    "Ferner räumten sich die Kinder wechselseitig an ihrem jeweiligenMiteigentumsanteil ein unvererbliches und nicht übertragbares inhaltsgleichesVorkaufsrecht ein, „und zwar für denjenigen ersten Verkaufsfall, bei welchemdem Berechtigten erstmals eine Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich möglichist“ (Recht II Nr. 11 an dem Anteil der Tochter und Recht II Nr. 12 an demAnteil des Sohns)"

    Wenn ich die Begründung so richtig lese, gab es für den BGH da wohl nichts zu beanstanden.

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