Höchstgebühren Nebenkläger gekürzt - jetzt Beschwerde

  • Guten Morgen!

    Ich habe einen KfB gegen den Angeklagten erlassen und die beantragten Höchstgebühren des Nebenklägers gekürzt.
    Dieser legt nunmehr sofortige Beschwerde ein. Der Beschwerdewert liegt bei über 200,00 €.

    Was habe ich nun zu tun?
    Nichtabhilfebeschluss und Weiterleiten ans LG?

    Danke fürs antworten und LG

    Döner

  • Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € (§ 304 Abs. 3 StPO) übersteigt, kommt gegen dieEntscheidung des Rechtspflegers als statthafter Rechtsbehelfüber § 464 b S. 3 StPO allein die sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG in Betracht, die – imUnterschied zum Zivilverfahren (vgl. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO) – für eine Abhilfeentscheidung(mit Ausnahme des in § 311 Abs. 3 S. 2 ausdrücklich bezeichnetenSonderfalles) keinen Raum lässt.

    Einegleichwohl ergangene Nichtabhilfeentscheidung des Gerichts geht ins Leere (Beschlussdes OLG Hamm vom 29.06.2004, 1 Ws 138/04; OLG Hamm Rpfleger2004, 732 f.).

  • Guten Tag,
    muss hier nochmal aufgreifen.
    Anderer Fall:
    Habe KfB nach §464b StPO erlassen, jetzt kam Rechtsmittel.
    Es müsste sich um eine sofortige Erinnerung handeln, da der Beschwerdewert unter 200,00 Euro ist.

    Was nun?
    Nichtanhilfebeschluss, Stellungnahme Bezirksrevisor anfordern und Vorlage an zuständigen Richter am Amtsgericht?

    Beste Grüße
    Döner

  • Wenn es sich um einen KFB aufgrund Freispruchs (also gegen die Staatskasse) handelt, du am AG sitzt und der Wert des RM nicht über 200,- EUR liegt:

    1. Aktenvorlage an den Bez.rev. z. K. u. St.n.
    2. Abhilfe/Nichtabhilfe
    3. Vorlage (bei Nichtabhilfe) dem "Richter am AG"; das ist derjenige der Strafkammer in deinem Verfahren

  • Wenn es sich um einen KFB aufgrund Freispruchs (also gegen die Staatskasse) handelt, du am AG sitzt und der Wert des RM nicht über 200,- EUR liegt:

    1. Aktenvorlage an den Bez.rev. z. K. u. St.n.
    2. Abhilfe/Nichtabhilfe
    3. Vorlage (bei Nichtabhilfe) dem "Richter am AG"; das ist derjenige der Strafkammer in deinem Verfahren


    1. ist nicht unbedingt erforderlich vor der Nichtabhilfe, ansonsten :daumenrau

  • Eieieiei, muss ich wohl sowohl allgemeiner formulieren als auch noch genauer auf Alternativen hinweisen. :strecker

    Dann eben: Der Richter des Verfahrens..... in der Akte selbst schreibst du ja nur Herrn Richter z. w. V. und sonst nichts mehr. Ich wollte damit lediglich hinreichend deutlich machen, wer gemeint ist. Hab jetzt leider keinen schlagenden Smilie, sonst käme er mal zur Anwendung!! ;)
    Eine erneute Vorlage an den Bezirksrevisor ist nicht (immer) unbedingt erforderlich, aber m. E. die Regel und vor allem dann sinnvoll, wenn im Erinnerungsschreiben weitere/ neue Argumente vorgetragen werden. Da halte zumindest ich es für sinnvoll und notwendig, dass die Gegenseite (Staatskasse) nochmal eine Aussage trifft.

  • Wobder: Wenn ich der angesprochene "Herr B." - Sie können meinen Namen ruhig ausschreiben. Was passt Ihnen denn nicht an meinem Kommentar. Das OLg liegt m.E. schlicht falsch. Das wird man doch wohl sagen dürfen.............

  • Über nicht anwesende "rede" ich grundsätzlich nur ungern. Es gibt Leute, die sich recht häufig auf den Schlips getreten fühlen, gerade wenn sie es nicht sind, da ist weniger mehr. Duden: "frotzeln", mit spöttischen Bemerkungen versehen und das stimmt doch? Wieso sollte mir der Kommentar nicht passen oder aus dieser Aussage überhaupt meine Meinung hierüber erkennbar sein? Ich habe mich eher darüber amüsiert, wer auch immer Herr B. ist. ;)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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