Verhältnis von Berichtigung und Beschwerde

  • Zur Erzwingung der Vermögenauskunft ergeht gegen den Schuldner am 14. Dezember 2016 ein Haftbefehl.

    Zur Begründung wird angegeben, dass dieser dem von der Gerichtsvollzieherin anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fern geblieben ist. Richtig wäre gewesen, dass der Schuldner zwar zum Termin anwesend war, die Abgabe der Vermögensauskunft aber grundlos verweigert hat.

    Am 22. Februar 2017 erkennt das Gericht seinen Fehler und berichtigt den Haftbefehl wegen offensichtlichen Schreibfehlers.

    Bereits am 20. Februar 2017 hatte der Schuldner gegen den tatsächlich unrichtigen Haftbefehl sofortige Beschwerde eingelegt.

    Hat sich diese dadurch erledigt, dass das Gericht den Haftbefehl berichtigt hat. Oder hätte eine Berichtigung nach Einlegung des Rechtsmittels gar nicht mehr vorgenommen werden dürfen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Oder hätte eine Berichtigung nach Einlegung des Rechtsmittels gar nicht mehr vorgenommen werden dürfen?

    Davon ausgehend dass der Haftbefehl auch unter die analoge Anwendung des § 319 ZPO fällt, dann ist eine Berichtigung "jederzeit" möglich (also auch nach Rechtsmittel, Rechtskraft etc...)

  • Dass am 20. Beschwerde eingelegt wird, bedeutet ja nicht, dass sie auch am 20. bei Gericht eingegangen ist.

    Wo liegt der Unterschied, ob der Beschluss im Wege der Berichtigung oder aufgrund Beschwerde im Wege der Abhilfe berichtigt wird? Ich sehe eine Schreibfehlerberichtigung als "einfacher" an und würde dieser den Vorzug geben, danach hat sich die Beschwerde erledigt. Manchmal fällt der Fehler ja erst durch die Beschwerde auf, es bleibt doch aber trotzdem ein Schreibfehler, der berichtigt werden können soll.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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