Zur Erzwingung der Vermögenauskunft ergeht gegen den Schuldner am 14. Dezember 2016 ein Haftbefehl.
Zur Begründung wird angegeben, dass dieser dem von der Gerichtsvollzieherin anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fern geblieben ist. Richtig wäre gewesen, dass der Schuldner zwar zum Termin anwesend war, die Abgabe der Vermögensauskunft aber grundlos verweigert hat.
Am 22. Februar 2017 erkennt das Gericht seinen Fehler und berichtigt den Haftbefehl wegen offensichtlichen Schreibfehlers.
Bereits am 20. Februar 2017 hatte der Schuldner gegen den tatsächlich unrichtigen Haftbefehl sofortige Beschwerde eingelegt.
Hat sich diese dadurch erledigt, dass das Gericht den Haftbefehl berichtigt hat. Oder hätte eine Berichtigung nach Einlegung des Rechtsmittels gar nicht mehr vorgenommen werden dürfen?